Entscheidungsstichwort (Thema)
Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung bei fehlendem Fortbildungsnachweis
Orientierungssatz
1. Nach § 95 Abs. 6 SGB 5 ist die Zulassung u. a. zu entziehen, wenn ein Vertragsarzt seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt.
2. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn der Vertragsarzt seine Fortbildungspflichten nach § 95d SGB 5 verletzt. Der Nachweis ist nach Abs. 3 dieser Vorschrift alle fünf Jahre zu erbringen.
3. Der Verstoß gegen § 95d SGB 5 betrifft grundlegende vertragsärztliche Pflichten, mit der Folge, dass dieser als grobe Pflichtverletzung zu werten ist. Dies gilt erst recht, wenn sich der Vertragsarzt erstmals vier Jahre nach Ablauf des Nachweiszeitraums um die Anerkennung der Fortbildung bemüht (BSG Urteil vom 11. 2. 2015, B 6 KA 37/14 B).
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2).
Tatbestand
Streitig ist die Entziehung der Zulassung des Klägers.
Der Kläger ist seit 23.10.1986 als fachärztlich tätiger Internist mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie in A-Stadt niedergelassen. Mit Schreiben vom 29.07.2015 beantragte die Beigeladene zu 1), dem Kläger wegen nicht erbrachten Fortbildungsnachweises die Zulassung zu entziehen. Mit Schreiben vom 01.09.2015 stellte die Beigeladene zu 1) einen zweiten Antrag auf Zulassungsentziehung und führte aus, dass der Kläger im Zeitraum vom 01.07.2004 bis 30.06.2009 erstmals fortbildungsverpflichtet gemäß §95d SGB V gewesen sei. Im Zeitraum vom 01.10.2004 bis zum 31.3.2005 habe seine Zulassung geruht, damit habe der Nachweis sechs Monate später, bis zum 31.12.2009, eingereicht werden können. Wegen der Regelung des §95d Abs. 3 S. 6 SGB V habe die Frist zur Einreichung des Fortbildungsnachweises am 31.12.2011 geendet. Aufgrund eines EDV-Fehlers sei es zu einer verzögerten Bearbeitung gekommen, so dass der Antrag auf Entziehung der Kassenzulassung erst zum jetzigen Zeitpunkt gestellt werden könne. Wegen eines Schreibfehlers seien in ihrem ersten Antrag vom 29.7.2015 falsche Daten hinsichtlich des Einreichungszeitraums genannt worden, insbesondere das im ersten Antrag genannte Datum 31.12.2014 beziehe sich auf den aktuellen und damit den zweiten Fortbildungszeitraum vom 1.1.2010 bis 31.12.2014. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass vom Kläger für den maßgeblichen ersten Fortbildungszeitraum die erforderlichen 250 Fortbildungspunkte nicht erbracht worden seien. Der Nachweis über erbrachte Fortbildungspunkte sei vom Kläger erst verspätet am 31.8.2015 der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses vorgelegt worden. Aus der vorgelegten Übersicht der Bayerischen Landesärztekammer sei ersichtlich, dass der Kläger für den maßgeblichen ersten Fortbildungszeitraum 111 Fortbildungspunkte erbracht und folglich seine Fortbildungspflicht für den maßgeblichen Zeitraum nicht erfüllt habe. Schon um Honorarabzüge zu vermeiden, sei der Kläger jeweils mit Schreiben vom 19.4.2011, 08.08.2011, 16.05.2012, 31.10.2011, 25.06.2014, 25.9.2014 und 16.10.2014 darüber informiert worden, dass der Fortbildungsnachweis noch nicht eingegangen sei. Auch in ihrem Mitgliedermagazin sei mehrfach über die Bedeutung der Fortbildungspflicht und die Zulassungsentziehung als mögliche Folge des fehlenden Fortbildungsnachweises informiert worden. Der Kläger habe kein einziges Mal auf ihre Schreiben reagiert und geantwortet. Für den Zeitraum vom 1.Quartal 2010 bis heute habe der Kläger entsprechend Honorarabzug erhalten (erst 10 % und dann später jeweils 25 % pro Quartal). Im Quartal 4/2014 habe der Kläger 175 Fälle abgerechnet. Die Beigeladene zu 1) vertrat die Auffassung, dass Disziplinarmaßnahmen, wie zum Beispiel das Ruhen der Zulassung nicht ausreichend seien, um das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Kläger wiederherzustellen.
Die Klägerbevollmächtigen nahmen zu den Anträgen der Beigeladenen zu 1) Stellung. Der Kläger verkenne keineswegs seine Pflichten zur vertragsärztlichen Fortbildung und deren Nachweis in ihrer Bedeutung und verweigere sich ihnen auch nicht nachhaltig. Die Klägerbevollmächtigten nahmen Bezug auf eine E-Mail des Klägers an den zuständigen Sachbearbeiter der Beigeladenen zu 1) vom 10.11.2014, den letzten schriftlichen Korrespondenzwechsel zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) im Jahr 2014. Der Kläger schrieb in dieser E-Mail, dass die Beigeladene zu 1) in ihrem Schreiben vom 24.06.2014 an die Nachweisführung von Fortbildungspunkten über die letzten fünf Jahre erinnert habe. Durch eine schwere Erkrankung und die Tätigkeit in seiner Praxis sei er verhindert gewesen, ausreichend Fortbildungspunkte für diesen Zeitraum zu sammeln. Anbei sei ein Attest seines behandelnden Arztes über eine Erkrankung zu finden. Außerdem ein paar Bescheinigungen über Fortbildungen, die er bereits besucht habe. Er werde bis Ende des Jahres noch weitere Bescheinig...