Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziales Versorgungsrecht: Leistungen der Soldatenversorgung wegen einer Wehrdienstbeschädigung. Anerkennung von Ansprüchen auf Versorgungsleistung in einem Vergleichsangebot im gerichtlichen Verfahren. Wirkung der Rücknahme des Vergleichsangebots. Voraussetzung der Auferlegung von Verschuldenskosten bei der Rücknahme eines Vergleichsangebots im gerichtlichen Verfahren
Orientierungssatz
1. Hat ein Versorgungsträger im Rechtsstreit um Ansprüche auf Beamtenversorgung (hier: Soldatenversorgung) in einem schriftlichen Vergleichsangebot die Feststellung eines Sachverständigen anerkannt, so kann ein Urteil auch dann auf das inhaltlich anerkannte Gutachten gestützt werden, wenn der Versorgungsträger das Vergleichsangebot wieder zurückgenommen hat, jedenfalls wenn die Rücknahme des Angebots nicht aus inhaltlichen Gründen erfolgte.
2. Wurde ein Vergleichsangebot durch einen Versorgungsträger trotz eines inhaltlichen Einverständnisses mit dem Ergebnis einer Beweisaufnahme allein aufgrund von Uneinigkeit in Bezug auf die zu treffende Kostenregelung zurückgezogen, so ist es angemessen, ihn an den Kosten des Verfahrens auch aufgrund von Verschuldenskosten zu beteiligen.
Tenor
I. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 17.08.2007 und des Bescheides vom 14.04.2008 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 21.04.2008 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 09.12.2003 bis 30.06.2006 Leistungen nach §§ 81/85 SVG aufgrund eines GdS von 30 zu erbringen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Gegen die Beklagte werden Verschuldenskosten in Höhe von 150,00 Euro verhängt.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten sind Leistungen der Soldatenversorgung aufgrund von gesundheitlichen Schädigungen auf orthopädischem Fachgebiet. Der Kläger ist geboren am XX.XX.1958. Ein erstes Verfahren um Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung und entsprechende Leistungen eröffnete er 1998 wegen eines ungeschützten Umgangs u.a. mit Asbest, Lösungsmitteln und Abgasen und eines nach seiner Auffassung dadurch hervorgerufenen Coloncarcinoms. Nachdem ein Bescheid von 1999 und ein Beschwerdebescheid von 2001 eine Anerkennung sowie Leistungen wegen einer Ungewissheit über den ursächlichen Zusammenhang abgelehnt hatten, beendete der Kläger einen Rechtsstreit hiergegen durch Rücknahme der Klage. Am 15.12.2003 beantragte der Kläger neuerlich die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung und die Erbringung entsprechender Leistungen. Als schädigendes Ereignis trug er vor, einen Sturz beim Rollerschi-Training im Oktober oder November 2002 bei der Vorbereitung auf die Divisionsmeisterschaft erlitten zu haben. Als Beschwerden machte er eine Knieverdrehung sowie den Verdacht auf eine Sehnenentzündung geltend. Mit Bescheid vom 26.08.2004 erkannte die Beklagte die Verstauchung des rechten Kniegelenks als Schädigungsfolge an, lehnte eine Leistung nach § 85 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) jedoch ab, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht für wenigstens sechs Monate um mindestens 25 v.H. gemindert gewesen sei. Im Beschwerdeverfahren hiergegen gelangte ein orthopädisches Gutachten des Bundeswehr Zentralkrankenhaus B-Stadt vom 17.05.2006 jedoch zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30. Im selben Monat beantragte der Kläger am 29.05.2006 auch die Anerkennung einer Schädigung seines linken Knies durch denselben Unfall und entsprechende Leistungen. Die hieraus folgenden Schmerzen habe er zunächst unbeachtet gelassen. Auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts wurde dem Kläger am 26.07.2006 ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 wegen einer Knieschädigung zuerkannt. Am 27.12.2006 stellte der Kläger neuerlich einen Antrag wegen einer Wehrdienstbeschädigung diesmal in Gestalt eines Fahrradsturzes vom 26.10.2006 mit den Folgen einer Schulterprellung, einer Platzwunde an der Stirn und der Fraktur zweier Finger. Mit Bescheid vom 17.08.2007 erkannte die Beklagte die Unfallschäden des Jahres 2006 als Wehrdienstbeschädigung an, verneinte wegen der Schäden des linken Knies jedoch Leistungsansprüche, weil wiederum die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht für wenigstens sechs Monate um mindestens 25 v.H. gemindert gewesen sei. Hiergegen erhob der Kläger am 06.09.2007 Beschwerde. Am 14.04.2008 folgte ein Ablehnungsbescheid bezüglich Anerkennung und Leistungen wegen einer Wehrdienstbeschädigung des rechten Knies. Das Verwaltungsverfahren endete mit einem negativen Beschwerdebescheid vom 21.04.2008. Seine Klage hiergegen begründete der Kläger u. a. mit dem Vortrag von Schmerzen im rechten Knie unter Hinweis auf das Gutachten aus B-Stadt sowie mit einer Kraftminderung, Schwellneigung und Schmerzen in der rechten Hand. Ein Gerichtsgutachten von Dr. E. auf chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet vom 30.05.2011 bestätigte die Einschätzung der Beklagten mit einer durchgängigen MdE bzw. nach zwischenzeitlicher Rechtsänderung eines durchgängigen Grades der Schädigungsfolgen (G...