Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Mit der zum Sozialgericht München eingelegten Klage begehrt der Kläger, es solle festgestellt werden, dass die wirtschaftlich dem Praxissubstrat des Antragstellers zuzurechnende Abrechnungsmöglichkeit der durch seine Ehefrau, Frau A. erbrachten ärztlichen Leistungen im Rahmen der bis dato unwiderruflich nach altem Recht genehmigten Dauerassistenz, gemäß Art. 17 § 3 des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-NOG) als Arztstelle mit dem Faktor 1,0 Bestandsschutz genießt. Vorausgegangen war das Antragsverfahren unter dem Aktenzeichen S 38 KA 1070/13 ER mit identischem Begehren, das mit rechtskräftigem Beschluss am 20.12.2013 entschieden wurde. Sowohl wegen Fehlen eines Anordnungsanspruchs, als auch wegen Fehlen eines Anordnungsgrundes wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen. Im Termin der mündlichen Verhandlung am 16.12.2014 wurden weitere Verfahren des Klägers verhandelt und entschieden. Es handelt sich zum einen um die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen laut den Zuweisungsbescheiden RLV und/oder den Honorarbescheiden für die Quartale 2/2009 ( = Az. S 38 KA 718/13), 3/2009 ( = Az. S 38 KA 930/13), 4/2009 (= Az. S 38 KA 931/13), 1/2010 ( = Az. S 38 KA 48/14) Quartal 2/2010 (= Az. S 38 KA 774/14) und 3/2010 (= Az. S 38 KA 1442/14). Der Kläger ist als Facharzt für Hals-, Nasen-und Ohrenkrankheiten zugelassen. In der Praxis ist seine Ehefrau als ganztags beschäftigte Ärztin aufgrund einer ihm erteilten Genehmigung nach § 95 Abs. 9 SGB V in Verbindung mit § 32 b Abs. 2 Satz 1 Ärzte- Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) als Dauerassistentin seit 01.12.1995 beschäftigt. Im Rahmen der Klagebegründung wurde zum Sachverhalt ausgeführt, die Ehefrau des Klägers habe als Dauerassistentin eine eigene lebenslange Arztnummer (LANR) zugeteilt erhalten, obwohl sie nicht im Arztregister der Beklagten im Sinne des § 1 der Zulassungsverordnung eingetragen gewesen sei. Auch seien zwei nebeneinander bestehende Regelleistungsvolumina zugewiesen worden, eines für den Kläger selbst und eines für seine Ehefrau. Der Kläger habe am 11.02.2009 ein Schreiben der Beklagten erhalten, das in sich widersprüchlich sei. So sei zum einen die Rede davon, die Genehmigung gelte auch weiterhin und habe für die Zukunft bestand, auf der anderen Seite sei ausgeführt worden, dass die Regelungen des EBM eine Beschäftigung einer Dauerassistentin in einer HNO-Praxis als Ärztin ohne Gebietsbezeichnung nicht vorsehen würden, da diese die Leistungen aus dem Gruppenkapitel nach den Regelungen des EBM nicht abrechnen könne. Gleiches gelte auch für qualifikationsgebundene Leistungen, die einer besonderen Genehmigung durch die Beklagte bedürften. In der Konsequenz führe dies dazu, dass die unter Aufsicht und Weisung des Klägers erbrachten Leistungen nicht mehr vergütet würden und aus der Abrechnung herausfielen. Die Feststellungsklage sei sowohl zulässig, als auch begründet. Insbesondere liege eine Klagebefugnis vor, nachdem die vertragsarztrechtlich bestehende Leistungsberechtigung der Ehefrau des Klägers Teil des Leistungssubstrats der Praxis des Klägers sei. Der Wegfall der Abrechnungsmöglichkeit für die Ehefrau des Klägers treffe den Kläger maßgeblich in seiner Person. Auch ein Feststellungsinteresse als Voraussetzung für die Feststellungsklage sei zu bejahen. Der Kläger habe letztmalig mit Schreiben vom 17.10.2013 um Klärung der Abrechnungssituation der Dauerassistenz in seiner Praxis unter Fristsetzung bis zum 14.11.2013 gebeten. Mit Schreiben vom 18.11.2013 habe die Beklagte mitgeteilt, mangels der Voraussetzungen werde sie ab dem 31.12.2013 keine Leistungen mehr vergüten, die von der Ehefrau des Klägers erbracht worden seien. Unter Zugrundelegung des bisherigen Gesamtumsatzes für die Jahre 2007, 2008 und 2009 (durchschnittlicher Gesamtumsatz: Euro 240.000.- pro Jahr), abzüglich der Betriebskosten sei mit dem Wegfall der Duldung zum 31.12.2013 eine wirtschaftliche Einbuße des Klägers in Höhe von Euro 40.000.- pro Jahr verbunden. Es handle sich somit um ein Wegbrechen eines Anteils von 50 % des Praxissubstrats des Klägers. Die Feststellungsklage sei auch begründet, da die Abrechnungsmöglichkeit der Ehefrau des Klägers als Dauerassistentin nach altem Recht als feststellungsbedürftiges Rechtsverhältnis Bestandsschutz genieße. Dies ergebe sich aus Art. 14 Grundgesetz. Auch wenn nach dem 2. GKV-Neuordnungsgesetz (2. GKV-NOG) und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in der vertragsärztlichen Praxis nur noch Ärzte eingestellt werden dürften, die über eine abgeschlossene Weiterbildung auf demselben Gebiet verfügten wie der Praxisinhaber, seien Dauerassistenten mit Genehmigung vor dem 01.07.1997 nach Art. 17 § 3 des 2. GKV-NOG‚s in der Form privilegiert, als ihr Rechtsstatus unverändert bleibe und sie Bestandschutz genießen würden. Zu keinem Zeitpunk...