Tenor
I. Die Klagen werden abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren.
Tatbestand
Gegenstand der Verfahren sind die Zuweisung des Regelleistungsvolumens für das Quartal 1/2010 (= Az. S 38 KA 48/14), im Übrigen die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen/Honorarbescheide für die Quartale 2/2009 ( = Az. S 38 KA 718/13), 3/2009 ( = Az. S 38 KA 930/13), 4/2009 (= Az. S 38 KA 931/13), 1/2010 ( = Az. S 38 KA 48/14) und 3/2010 (= Az. S 38 KA 1442/14). Im Termin der mündlichen Verhandlung am 16.12.2014 wurden weitere Verfahren des Klägers verhandelt und entschieden. Es handelt sich zum einen um das Verfahren S 38 KA 774/14, das den Zuweisungsbescheid für das Quartal 2/10 zum Gegenstand hatte, zum anderen um das Verfahren S 38 KA 36/14 mit dem Begehren, es solle festgestellt werden, dass " die wirtschaftlich dem Praxissubstrat des Klägers zuzurechnende Abrechnungsmöglichkeit der durch seine Ehefrau erbrachten ärztlichen Leistungen im Rahmen der bis dato unwiderruflich nach altem Recht genehmigten Dauerassistenz gem. Art. 17 § 3 des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-NOG) als Arztstelle mit dem Faktor 1,0 Bestandsschutz genießt". Der Kläger ist als Facharzt für Hals-, Nasen-und Ohrenkrankheiten zugelassen. In der Praxis ist seine Ehefrau als ganztags beschäftigte Ärztin aufgrund einer ihm erteilten Genehmigung nach § 95 Abs. 9 SGB V in Verbindung mit § 32 b Abs. 2 Satz 1 Ärzte- Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) als Dauerassistentin seit 01.12.1995 beschäftigt. In den für alle Quartale größtenteils identischen Bescheidgründen zeigte die Beklagte die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen ab dem Quartal 2/2009 grundsätzlich auf. Zu diesem Zeitpunkt seien Regelleistungsvolumina (RLV) auf der Rechtsgrundlage von § 87b SGB V, den Beschlüssen des Bewertungsausschusses/Erweiterten Bewertungsausschusses vom 27./28.08.2008 und folgende und der jeweils geltenden Honorarverträge eingeführt worden. Die Berechnung und Anpassung ergebe sich aus Teil F der Beschlüsse des Bewertungsausschusses, sowie aus Abschnitt 2.1 Teil B in Verbindung mit Teil E der Honorarverträge. Zum Quartal 3/2010- betrifft das Verfahren unter dem Aktenzeichen Az. S 38 KA 1442/14 - wurden zusätzlich neben den Regelleistungsvolumina auch sogenannte qualitätsgebundene Zusatzvolumina (QZV) vorgesehen. Die Beklagte führte aus, die Umsetzung des RLV bzw. QZV sei korrekt entsprechend den einschlägigen Regelungen erfolgt. In sämtlichen Quartalen liege keine Beschwer vor, was die Anfechtung der Honorarbescheide betreffe. Denn den Honorarbescheiden seien Zuweisungsbescheide vorausgegangen, gegen die der Kläger in den Quartalen 2/2009, 3/2009, 4/2009 und 3/2010 überhaupt keine Widersprüche eingelegt habe und die deshalb bestandskräftig geworden seien. Im Quartal 1/2010 sei zwar Widerspruch gegen den Zuweisungsbescheid erhoben worden. Der Widerspruch sei aber verfristet (Zuweisungsbescheid vom 26.11.2009; Aufgabe zur Post am 27.11.2009; Posteingang des Widerspruchs mit Datum vom 31.03.2010 bei der Beklagten am 01.04.2010). Damit sei auch die Zuweisung des RLV bestandskräftig geworden, so dass ebenfalls keine Beschwer, was die Anfechtung des Honorarbescheides für das Quartal 1/2010 betreffe, vorliege. Außerdem sei darauf aufmerksam zu machen, dass die Zuteilung einer lebenslangen Arztnummer (LANR) an die Ehefrau des Klägers nach der Richtlinie der KBV gemäß § 75 Abs. 7 SGB V zur Vergabe der Arzt-Betriebsstättennummern korrekt erfolgt sei, da diese als angestellte Dauerassistentin nach altem Recht einen dauerhaften Leistungserbringer in der vertragsärztlichen Versorgung darstelle, der seine Leistungen selbst kennzeichnen müsse. Ebenfalls sei die Zuteilung eines RLV/QZV anhand der hälftigen Behandlungsfälle nach Abschnitt 2.1 Teil E Anlage 2 Nummer 7b) der Übergangsregelung der Honorarverträge rechtmäßig. Zwar sei es zutreffend, dass die Erbringung fachärztlicher Leistungen durch die Ehefrau des Klägers nach dem EBM nicht mehr zulässig sei. Wie dem Kläger wiederholt mitgeteilt worden sei (Schreiben vom 11.02.2009, 26.11.2009 und 19.12.2011), habe der Vorstand der KVB beschlossen, die Abrechnung der angestellten Ärzte nach altem Recht bis zum 31.12.2013 zu dulden. Die Ehefrau des Klägers habe daher fachärztliche HNO-Ziffern abrechnen dürfen, was auch geschehen sei. Die Zuteilung eines eigenen RLV‚s bringe zusätzlich den Vorteil eines zehnprozentigen Zuschlags für fachkonforme Gemeinschaftspraxen mit sich. Dagegen ließ der Kläger Klagen zum Sozialgericht München einlegen. Zum Sachverhalt wies die Prozessbevollmächtigte u.a. darauf hin, die Ehefrau des Klägers habe als Dauerassistentin eine eigene lebenslange Arztnummer (LANR) zugeteilt erhalten, obwohl sie nicht im Arztregister der Beklagten im Sinne des § 1 der Zulassungsverordnung eingetragen gewesen sei. Auch seien zwei nebeneinander bestehende Regelleistungsvolumina zugewiesen worden, eines für den Kläger selbst und ein...