Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. rückwirkende Zahlung. Begrenzung auf die letzten drei Monate vor dem Antragsmonat. Lebensmonate des Kindes. rechtzeitiger Eingang des Antrags. Fristende am Sonntag. Fristablauf am nächsten Werktag
Leitsatz (amtlich)
1. "Monat" iS von § 7 Abs 1 S 2 BEEG ist der Lebensmonat des betreffenden Kindes.
2. Auf die Berechnung der Rückwirkung des Antrags auf Elterngeld nach § 7 Abs 1 S 2 BEEG ist § 26 SGB X anwendbar. Wenn das Ende der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, verschiebt sich gemäß § 26 Abs 3 SGB X das Ende der Frist auf den Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
Tenor
I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 9. September 2015 und unter Abänderung des Bescheids vom 8. März 2016 beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2016 verurteilt, dem Kläger auch für den 13. Lebensmonat seines Sohnes N. Elterngeld in Höhe von 1800,- Euro zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger auch für den 13. Lebensmonat seines Sohnes Elterngeld zusteht oder der Leistungsantrag dafür zu spät gestellt wurde.
Der Kläger ist der Vater seines am 13.03.2014 geborenen Sohnes N. Der im Juni 2015 vom Kläger und seiner Ehefrau unterschriebene Antrag auf Elterngeld des Klägers erhält folgenden Hinweis in einem eigenen Textfeld:
"Rückwirkung bei verspäteter Antragstellung
Bitte bedenken Sie, dass der Antrag nur drei Lebensmonate zurückwirkt. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, den ausgedruckten Antrag unterschrieben bis spätestens 12.07.2015 (Eingang bei Beklagten) zu übersenden. Bei einem späteren Eingang müssen Sie unter Umständen mit finanziellen Nachteilen rechnen."
Der Kläger beantragte Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat des Sohnes, also vom 13.03.2015 bis 12.05.2015. Dieser schriftliche Antrag ging am Montag, den 13.07.2015, beim Beklagten ein. Das monatliche Steuerbrutto an Lohn des abhängig Beschäftigten Klägers belief sich im Jahr vor der Geburt des Sohnes auf 5675,- Euro, ab Januar 2014 auf 6175,- Euro.
Mit Bescheid vom 09.09.2015 lehnte der Beklagte die Gewährung der Leistung ab. Der Antrag sei verspätet erst am 13.07.2015 eingegangen. Auf den Widerspruch des Klägers hin erging der Teilabhilfebescheid vom 08.03.2016, wonach dem Kläger für den 14. Lebensmonat Elterngeld in Höhe von 1800,- Euro bewilligt wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2016 wurde der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Elterngeld könne gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet werden, in dem der Antrag eingegangen sei. Es handle sich um eine Ausschlussfrist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, weil ein ausdrücklicher Hinweis zu dieser Frist ergangen sei.
Der Kläger erhob am 15.04.2016 Klage zum Sozialgericht München. Er habe den Antrag rechtzeitig gestellt. Der 12.07.2015 sei ein Sonntag gewesen. Außerdem habe er nur "unter Umständen" mit finanziellen Nachteilen rechnen müssen. Die Berufung auf die Frist sei rechtsmissbräuchlich. Der Kläger legte im weiteren Verlauf Gehaltsnachweise für die Monate März, April und Mai 2015 vor, aus denen sich ergab, dass der Kläger im 13. und 14. Lebensmonat Elternzeit in Anspruch genommen hatte ohne Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu erzielen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger auch für den 13. Lebensmonat seines Sohnes Elterngeld in Höhe von monatlich 1800,- Euro zu zahlen. Die Zahlung sei mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen und es seien Anwaltsgebühren in Höhe von 583,10 Euro nebst Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist darauf, dass der Antrag am 13.07.2015, also im 17. Lebensmonat des Kindes eingegangen sei. Die drei Monate vor dem 17. Lebensmonat seien aber der 14., 15. und 16. Lebensmonat. Für den 13. Lebensmonat sei keine Leistung mehr möglich. Die Montagsregelung des § 26 Abs. 3 SGB X sei nicht anwendbar. Die Leistung sei nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, weshalb dieser Zeitraum nach § 26 Abs. 4 SGB X unabhängig von der Wochenendregelung ende.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die Klage ist auch begründet, weil der Kläger auch einen Anspruch auf Elterngeld im 13. Lebensmonat des Sohnes hat, da der Antrag unter Anwendung der Montagsregelung des § 26 Abs. 3 SGB X gerade noch rechtzeitig war.
Der Kläger kann dem Grunde nach Elterngeld beanspruchen, weil er im Anspruchszeitraum die Grundvoraussetzungen des Elterngeldanspruchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BEEG erfüllt hat. Er hatte im Bezugszeitraum des Elterngelds seinen Wohnsitz in Deutschland, lebte in einem Haushalt mit seinem Sohn, den er selbst betreute und erzog, und übte zumindest keine volle Erwerbstätigkeit im Sinn von § 1 Abs. 6 BEEG aus.
Der L...