Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Leistungen des Sozialhilfeträgers für die Erstausstattung der Wohnung

 

Orientierungssatz

1. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB 12 erhalten Hilfebedürftige außerhalb des Regelsatzes Leistungen zur Deckung von Bedarfen für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich von Haushaltsgeräten.

2. Die Vorschrift ist so auszulegen, dass ein Bedarf nach einer bereits einmal vorhandenen Ausstattung nur dann erneut anzuerkennen ist, wenn eine grundlegend neue Lebenssituation gegeben ist und so gut wie keine Ausstattung für die aktuelle Bedarfssituation vorhanden ist.

3. Danach werden von § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB 12 Ersatz- oder Ergänzungsbeschaffungen infolge eines Umzugs grundsätzlich nicht erfasst.

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit wird um die Kosten für eine Kücheneinrichtung geführt.

Der 1942 geborene Kläger steht im laufenden Leistungsbezug für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel Sozialgesetzbuch 12. Buch - SGB XII).

Der Kläger ist im März 2012 in eine neue Wohnung umgezogen. Diese Wohnung war nicht möbliert und verfügte über keine Kücheneinrichtung. In der Umzugsliste der Firma B., die den Umzug in die neue Wohnung durchgeführt hat, sind für den Bereich der Küche folgende Umzugsgegenstände aufgeführt:

- Küche

- eine Arbeitsplatte für die Küchenausstattung ein Besenschrank

- ein Herd

- ein Kühlschrank

- eine Mikrowelle

- zwei Stühle

- ein Tisch bis 1,0 m

- eine Waschmaschine/Trockner

Von der Beklagten hatte der Kläger vor Durchführung des Umzugs unter anderem eine Zusicherung für eine Küchenausstattung in Höhe von 153,55 € erhalten. Außerdem sicherte die Beklagte den Aufbau und Anschluss der Möbel und Geräte in der neuen Wohnung zu, darunter auch das Anpassen der alten Arbeitsplatte, die Kosten für Elektroinstallationsarbeiten sowie die Herstellung der Syphonanschlüsse.

Die Umzugsfirma führte in der Folge die Küchenmontage nicht durch, weil der Kläger mit den von der Beklagten vorgesehenen Einrichtungsgegenständen, insbesondere der Arbeitsplatte nicht einverstanden war.

Ein deshalb vom Kläger angestrengtes Eilverfahren (S 51 SO 186/12 ER, L 8 SO 83/12 B IR) blieb erfolglos.

In einem Klageverfahren (S 22 SO 201/13) schlossen der Kläger und Beklagte am 8. November 2013 einen Vergleich, wonach sich die Beklagte verpflichtete, eine nach Sozialhilfemaßstäben ausreichende Ausstattung der Küche mit einer Arbeitsplatte und geeigneten Unterschränken zu gewähren. Die Konkretisierung solle nach einer Ortseinsicht erfolgen.

Am 11. Februar 2014 führte die Beklagte einen Hausbesuch durch. Dieser wurde im Beisein von zwei Polizeibeamten durchgeführt, weil es im Vorfeld zu erheblichen Differenzen zwischen dem Kläger und der Beklagten gekommen war. Bei diesem Augenschein traf die Beklagte schließlich die Feststellung, dass die Küche des Klägers bereits mit einem Herd, einer Waschmaschine, einem Kühlschrank und eine Spüle ausgestattet war.

Mit Bescheid vom 26. Februar 2014 bewilligte die Beklagte folgende Möbel zur Ausstattung der Küche des Klägers:

- eine Anrichte mit Spüle, Armaturen inklusive Anschluss/Montage

- einen Hängeschrank, 50 cm

- zwei Anrichten, 50 cm

- ein Kühlschrank

Die Möbel und die erforderlichen Geräte sollten von der Firma C. geliefert werden. Das Aufbauen und Einpassen der Möbel sollte durch die Firma B. durchgeführt werden. Dabei sollte auch die alte Arbeitsplatte oder falls erforderlich, eine neue Arbeitsplatte beschafft werden.

Diese Maßnahmen wurden in der Folge nicht durchgeführt.

Am 4. April 2015 beantragte der Kläger für seine Kücheneinrichtung die folgenden Gegenstände.

- Eine Arbeitsplatte,

- zwei Unterschränken

- einen Herd,

- einen Kühlschrank mit Tiefkühlfach,

- eine Waschmaschine

- eine Wandlampe

Nach weiteren gerichtlichen Verfahren (S 54 SO 486/15, L 8 SO 303/16) änderte die Beklagte die Bewilligung vom 26. Februar 2014 und sicherte mit Bescheid vom 15. März 2017 die Kostenübernahme für eine Einrichtung der Küche in Höhe von maximal 1438 € zu. Dies sei der Maximalbetrag, den die Beklagte für die Kosten einer Küchenausstattung für einen ein Personenhaushalt bewillige. Die Kosten würden nach Vorlage eines Anschlages bzw. entsprechender Rechnungen ausbezahlt. Zuvor hatte die Beklagte dem Kläger am Kern 20. Februar 2017 erfolglos angeboten, dass die Firma C. auf Kosten des Beklagten vor Ort ein Aufmaß der Küche nehmen und einen mit dem Kläger abgestimmten Kostenvoranschlag unterbreitet, den die Beklagte dann genehmigen werde.

Gegen diesen Bescheid (15. März 2017) legte der Kläger am 3. April 2017 bzw. 11. April 2017 erneut Widerspruch ein. Neben verfahrensrechtlichen Rügen (Schreiben vom 3. April 2017) brachte er vor (Schreiben vom 11. April 2017), dass die pauschale Bewilligung eines Geldbetrages in nicht in den Stand versetze, die notwendigen Haushaltsgegenstände zu beschaffen. Insbesondere habe die Beklagte keine Entsorgungskosten vorgesehen, so dass eine neue Beschaffung nicht beau...

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