Nachgehend

BSG (Beschluss vom 06.04.2022; Aktenzeichen B 6 KA 14/21 B)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung von sachlich-rechnerischen Berichtigungen in insgesamt 20 Quartalen (1/08, 2/08, 3/08, 4/08, 1/09, 2/09, 3/09, 1/10, 2/10, 3/10, 4/10, 1/11, 2/11, 3/11, 4/11, 1/12, 2/12, 3/12, 4/12 und 1/13) in einer Höhe von insgesamt € 88.972,96.

Die Klägerin ist Fachärztin für Humangenetik und seit 2015 ärztliche Leiterin des MGZ, einer Berufsausübungsgemeinschaft, Medizinisch Genetisches Zentrum MVZ, in M.-Stadt.

Die Beklagte berichtigte das vertragsärztliche Honorar der Klägerin in den obengenannten 20 Quartalen von nach Nrn. 11320 bis 11322 EBM-Ä abgerechneten Leistungen mit Bescheiden vom 20.11.2013 und vom 14.02.2014 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17.12.2014 unter Hinweis darauf, dass die Nrn. 11320 bis 11322 EBM-Ä im Krankheitsfall nicht neben der Nr. 01793 EBM-Ä abrechnungsfähig sind.

Die Klage sieht für den Abrechnungsausschluss keine Rechtfertigung. In den Regelungen zum EBM bis 1/05 seien die streitbefangenen Leistungen unter der Nr. 112 EBM (heute Nr. 01793) und den Nrn. 1035 bis 1037 EBM kodifiziert gewesen. Ein Abrechnungsausschluss sei nicht festgeschrieben gewesen, weil die beschreibende Stufendiagnostik bei Auffälligkeiten, die sich aus einer zytogenetischen Untersuchung ergeben und eine molekulargenetische Untersuchung erforderlich machen, gewünscht und gewollt gewesen sei. Die Leistungen seien zu dieser Zeit nicht bestimmten Fachgruppen zugeordnet gewesen. Um im Zusammenhang mit der Einführung des EBM 2000 plus, mit der eine Fachgruppenzuordnung vieler Leistungen eingeführt worden sei, die gewünschte und erforderliche Stufendiagnostik abrechenbar zu machen, andererseits aber eine Doppelabrechnung der molekulargenetischen Untersuchungen nach den Nrn. 11320-11322 und 32855-32857 auszuschließen, sei der streitgegenständliche Abrechnungsausschluss aufgenommen worden. Mit dem EBM ab 2/06 seien die Leistungen nach den Nrn. 32855-32857 EBM aus dem EBM genommen worden und stattdessen durch eine Änderung der Präambel des 11.Kapitels den Laborärzten (Pathologen etc.) der Zugriff auf die Leistungen Nrn. 11320-11322 EBM aus dem humangenetischen Kapitel erlaubt worden. Eine Anpassung des Abrechnungsausschlusses sei versehentlich unterblieben. Sollte seinerzeit die sinnvolle Stufendiagnostik zulässig abrechenbar und lediglich eine Doppelabrechnung derselben Leistung ausgeschlossen sein, so sei nunmehr ungewollt die Stufendiagnostik ausgeschlossen gewesen. Der Abrechnungsausschluss entbehre jeder Rechtfertigung und sei somit willkürlich. Ein rechtskräftiges Urteil des SG Dresden, das eben dies feststelle, hätten weder die Beklagte noch der beigeladene GKV-Spitzenverband angefochten.

Die Beklagte, der beigeladene GKV-Spitzenverband und die beigeladene KBV sehen in ihren schriftlichen Stellungnahmen im Verfahren die Berichtigungen als durch den Wortlaut des EBM gerechtfertigt und dessen Bestimmungen als rechtswirksam an.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragen, die Bescheide der Beklagten vom 20.11.2013 und vom 14.02.2014 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17.12.2014 über die sachlich rechnerische Richtigstellung in den Quartalen 1/2008 bis einschließlich 1/2013 (ausgenommen Quartal 4/09) aufzuheben. Weiter wird beantragt, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakten der unter dem führenden Aktenzeichen S 43 KA 113/15 miteinander verbundenen Verfahren S 43 KA 113/15 und S 43 KA 114/15 sowie die beigezogenen Akten der Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die sachlich-rechnerischen Berichtigungen der Beklagten in den Bescheiden vom 20.11.2013 und vom 14.02.2014 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17.12.2014 sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für die Auslegung des EBM-Ä in erster Linie der Wortlaut der Regelungen maßgeblich. Danach ist die Abrechnung der Nrn. 11320 (bewertet mit 780 Punkten), die Nr. 11321 (bewertet mit 630 Punkten) und die Nr. 11322 EBM-Ä (bewertet mit 2.825 Punkten) im Krankheitsfall neben der Nr. 01793 EBM-Ä (bewertet mit 11.705 Punkten) ausgeschlossen. Zum Inhalt der Leistungslegenden sowie ihrer medizinischen Bedeutung und zum Inhalt des Behandlungskomplexes der Nr. 01793 EBM-Ä wird auf die sorgfältigen Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 22.09.2015 verwiesen. Der Abrechnungsausschluss wurde mit Wirkung zum 01.04.2005 durch den Bewertungsausschuss eindeutig und abschließend festgelegt.

Die strittige Regelung des EBM verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und ist daher als wirksam anzusehen.

Die Gerichte haben nicht darüber zu entscheiden, ob es versorgungspolitisch uneingeschränkt sinnvo...

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