Tenor

Der Antrag auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners vom 03.04.2019 (Az.: BA-Nr. 4/2019) und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 06.05.2019 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und die erstattungsfähigen Kosten der Beigeladenen zu 7) und 8).

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der hälftigen Zulassung des Beigeladenen zu 8) anordnen durfte.

Dem Antragsteller wurde am 05.01.1987 die Approbation erteilt. Er ist berechtigt, seit dem 27.08.1994 die Facharztbezeichnung Facharzt für Chirurgie, seit dem 13.06.2001 die Facharztbezeichnung Facharzt für Orthopädie und seit dem 25.04.2009 die Facharztbezeichnung Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie zu führen. Er ist seit dem 01.01.2002 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er war bis zum 31.12.2016 im Rahmen einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit dem Beigeladenen zu 7) vertragsärztlich tätig. Er ist augenblicklich mit einem vollen Versorgungsauftrag mit dem Praxissitz in B. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.

Dem Beigeladenen zu 8) wurde am 09.07.2004 die Approbation erteilt. Er ist berechtigt, seit dem 08.11.2004 die Facharztbezeichnung Facharzt für Chirurgie und seit dem 27.06.2009 die Facharztbezeichnung Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie zu führen. In der Zeit vom 01.10.2011 bis 15.06.2017 war er als Oberarzt am N. Hospital I., in der Zeit vom 16.06.2017 bis 30.06.2018 als angestellter Facharzt in der Praxis des Facharztes für Chirurgie Dr. S. und ab dem 01.07.2018 als angestellter Facharzt in der Praxis des Beigeladenen zu 7) tätig.

Mit Beschluss vom 25.04.2017 beschloss der Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk N. (ZA) ein Nachbesetzungsverfahren für den Vertragsarztsitz des Beigeladenen zu 7) in 00000 C., ..Straße 0, durchzuführen. Der Beigeladene zu 7) ließ einen 0,5 Versorgungsauftrag zur Bildung einer Gemeinschaftspraxis ausschreiben. Er erklärte, die gemeinsame vertragsärztliche Tätigkeit nur mit dem Beigeladenen zu 8) ausüben zu wollen. Auf die Ausschreibung bewarben sich u.a. der Antragsteller und der Beigeladene zu 8). Nach dem maßgeblichen Vertrag vom 28.11.2018

gründeten die Beigeladenen zu 7) und 8) mit Wirkung zum 01.01.2019 unter Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Gemeinschaftspraxis mit dem Zweck einer gemeinsamen Ausübung ambulanter, Vertrags- und privatärztlicher Tätigkeit im Fachgebiet Orthopädie. Es wurde vereinbart, dass zum 01.01.2019 ein gemeinsames Gesellschaftsvermögen geschaffen wurde, an dem die Beigeladenen zu 7) und 8) zu jeweils zu 50 % beteiligt wurden. Der Beigeladene zu 8) verpflichtete sich, für die Übertragung des Vermögensanteils einen Kaufpreis in Höhe von 150.000,00 Euro zu zahlen. Der Vertrag über die Gründung einer Gemeinschaftspraxis wurde von der Beigeladenen zu 1) geprüft. Der vereinbarte Kaufpreis von 150.000,00 Euro wurde nach der Stellungnahme vom 10.12.2018 mit "OK" bewertet.

Mit Beschluss vom 11.12.2018 beschränkte der ZA den Versorgungsauftrag des Beigeladenen zu 7) für den Vertragsarztsitz 00000 C., ...straße 0, mit Wirkung vom 01.01.2019

auf einen hälftigen Versorgungsauftrag, ließ den Beigeladenen zu 8) mit hälftigem Versorgungsauftrag für den Vertragsarztsitz in 00000 C., ...straße 0, zu, genehmigte die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit durch die Beigeladenen zu 7) und 8) für den Vertragsarztsitz in 00000 C., ...straße 0, und lehnte den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen der Nachbesetzung ab.

Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller Widerspruch ein. Zu dessen Begründung machte er geltend, nach den Kriterien des § 103 Abs. 4 Satz 5 SGB V sei die Entscheidung über die Zulassung des Beigeladenen zu 8) rechtswidrig. Die Auswahlentscheidung hätte nach den Gesichtspunkten der beruflichen Eignung, des Approbationsalters, der Dauer der ärztlichen Tätigkeit und der Dauer der vertragsärztlichen Tätigkeit zu seinen Gunsten erfolgen müssen. Die Einigung zwischen den Beigeladenen zu 7) und 8) sei für die Entscheidung über die Zulassung unbeachtlich. Sie wäre nur dann bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, wenn die Beigeladenen zu 7) und 8) eine dem Verkehrswert entsprechende Kaufpreiszahlung für den Praxisanteil vereinbart hätten. Nach seiner Kenntnis hätten keine aktuellen aussagekräftigen Daten bezogen auf die Praxis des Beigeladenen zu 7) vorgelegen. Die Einnahmen des Beigeladenen zu 7) müssten in der Vergangenheit sehr deutlich gesunken sein, zumal der Beigeladene zu 7) aufgrund seines fortgeschrittenen Lebensalters und der hiermit einhergehenden Erkrankungen nicht mehr in vollem Umfang habe beruflich tätig sein können. Aufgrund der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit im Rahmen der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft habe er ...

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