Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die tatsächliche Gewährung häuslicher Krankenpflege durch die Antragsgegnerin über den 30.6.2019 hinaus.
Die am 00.00.2007 geborene Antragstellerin ist - bei Vorliegen eines Zustandes nach hypoxisch ischämischer Enzephalopathie infolge eines Ertrinkungsunfalls im Juni 2009, einer symptomatisch fokalen Epilepsie, eines Tracheostoma mit Bildung von multiplen endotrachealen Granulationen, eines Zustandes nach zweimaliger Granulom-Abtragung im März 2011, eines Verdachts auf Tracheomalazie, einer chronischen Subluxation der rechten Hüfte sowie eines Zustandes nach einer Spontanfraktur der rechten Tibia und Fulbula im November 2012 - an einer neuromuskulären, langbogigen, linkskonvexen Thorakolumbalskoliose unter dorsaler temporärer Distraktionsinstrumentation im Bereich Th5 bis L5 erkrankt.
Mit Folgeverordnung vom 6.12.2018 verordnete jene die Antragstellerin behandelnde Internistin sowie Kinder- und Jugendmedizinerin Dr. T. häusliche Krankenpflege für die Zeit vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2019 im Umfang von 50 Stunden pro Woche aufgrund der Diagnosen Schäden durch sonstige äußere Ursachen - Ertrinken und nichttödliches Untertauchen (T75.1 Z), Vorhandensein eines Tracheostomas (Z93.0 G) sowie einer Epilepsie, nicht näher bezeichnet (G40.9 G). Als Maßnahmen der Behandlungspflege benannte sie eine Krankenbeobachtung, die Vitalzeichenkontrolle, das Absaugen der oberen Luftwege, eine Bronchialtoilette, Inhalationen, eine Atemtherapie sowie die Wechsel der Trachealkanüle.
Mit Bescheid vom 11.1.2019 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin häusliche Krankenpflege für die Zeit vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2019 im Umfang von 50 Stunden pro Woche und sagte Kostenübernahme für die ambulant intensiv-pflegerische Versorgung im Rahmen der Schulbegleitung und bei Bedarf der Häuslichkeit zu.
In der Vergangenheit erbrachte der Pflegedienst der W. Kinder- und Jugendklinik E. die intensiv-pflegerische häusliche Krankenpflege für die Antragstellerin zu einem Stundensatz i.H.v. 45 €. Allerdings kündigte dieser Pflegedienst den gem. § 132a des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) geschlossenen Versorgungsvertrag zum 30.6.2019, worüber er die Antragstellerin mit Schreiben vom 15.5.2019 informierte. In diesem Zusammenhang stellte der o.g. Pflegedienst klar, dass er bereit sei, die Antragstellerin im Rahmen der intensiv-pflegerischen häuslichen Krankenpflege weiter zu versorgen, sofern die Antragsgegnerin eine Kostenzusage für einen Stundensatz i.H.v. 51,30 € gebe.
Die Antragstellerin hat das Gericht am 3.6.2019 um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht. Zur Begründung hebt sie hervor, dass die Antragsgegnerin ihr keinen anderen Pflegedienst benannt habe, der die intensivpflegerische häusliche Krankenpflege ab dem 1.7.2019 erbringen werde. Sie betont weiter, dass ihre Eltern die notwendige Intensivpflege nicht selbst und allein erbringen könnten. Sie weist auf weitere Verfahren zu derselben Streitfrage vor dem hiesigen wie auch dem Sozialgericht Gelsenkirchen und gegen andere Antragsgegnerinnen hin, in denen keine alternativen Pflegedienste hätten benannt werden können. In diesem Zusammenhang legt sie Beschlüsse der Sozialgerichte Münster zum Az. S 9 KR 1194/19 ER sowie Gelsenkirchen zum Az. S 45 KR 2317/19 ER vor. Ferner legt sie ein Schreiben des Pflegedienstes der W. Kinder- und Jugendklinik E. vom 14.6.2019 vor, aus dem hervorgeht, dass der Dienst zur Weitergewährung der intensiv-pflegerischen häuslichen Krankenpflege auch ab dem 1.7.2019 bereit sei, sofern insbesondere eine entsprechende Kostenzusage der Antragsgegnerin vorliege. Schließlich weist sie darauf hin, dass ein Krankenkassenwechsel beabsichtigt sei, da bspw. die AOK … eine Intensivpflege durch den bisherigen Pflegedienst der W. Kinder- und Jugendklinik E. gewährleiste.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich zuletzt,
1. festzustellen, dass die Antragsgegnerin über den 30.6.2018 hinaus verpflichtet ist, die genehmigte Intensivpflege als Sachleistung zu erbringen,
2. für den Fall, dass der Antragsgegnerin diese Sachleistung unmöglich sein sollte, (…) die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ab dem 1.7.2019 die vollen Kosten für die Intensivpflege der Antragstellerin durch den Pflegedienst “L.„ von der W. Kinder- und Jugendklinik E. i.H.v. 51,30 € pro Stunde zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist sie zunächst auf den bestandskräftigen Bescheid vom 11.1.2019, mit dem sie der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2019 bei ununterbrochenem Vorliegen der Intensivpflicht eine ambulante intensiv-pflegerische Versorgung im Rahmen der Schulbegleitung und bei Bedarf in der Häuslichkeit im Umfang von 50 Stunden pro Woche genehmigt habe. In diesem Zusammenhang betont sie, dass die der Antragstellerin mi...