Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
Streitig ist das Begehren des Klägers, ihm eine höhere Rente zu zahlen.
Der am 00.00.1953 geborene Kläger erhält aufgrund außergerichtlichen Vergleichs in dem Berufungsverfahren L 14 R 268/13 LSG NRW (Schriftsätze vom 03.07. und 01.09.2014) Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgehend von einem Leistungsfall im Juni 2013 zunächst auf Zeit, inzwischen unbefristet. Zuvor erhielt er bereits seit 2009 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Ebenfalls mit Schriftsatz vom 01.09.2013 beantragte der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten Altersrente für Schwerbehinderte sowie nach Erteilung des Bescheides über die Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Probeberechnung der Altersrente, um dann zu prüfen, ob durch direkte Umwandlung der Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente ein besserer Zahlbetrag entstehe.
Bereits mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.10.2014, versandt an den damaligen Prozessbevollmächtigten, führte die Beklagte den Vergleich aus und bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung, es ergab sich für Januar 2014 ein Nettozahlbetrag von 550,56 EUR, für Juli 2014 unter Berücksichtigung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 23.06.2014 ein Nettozahlbetrag von 636,97 EUR.
Der Kläger legte gegen den Bewilligungsbescheid am 04.11.2014 Widerspruch ein zunächst mit der Begründung, dass über die mögliche Umwandlung in eine Altersrente noch nicht entschieden sei, die diesbezügliche Proberentenberechnung stehe noch aus.
Die Probeberechnung ist ausweislich der Akten der Beklagten am 20.11.2014 versandt worden. Sie ergab, dass die Altersrente erst einen Monat später hätte beginnen können, als die Erwerbsminderungsrente, sie berücksichtigte einen Abschlag von 10,8 %. Es ergab sich für Februar 2014 ein Nettozahlbetrag von 522,45 EUR sowie für Juli 2014 ein Nettozahlbetrag von 608,20 EUR.
Ausweislich des Aktenvermerks vom 06.01.2015 über ein Telefonat hielt der Kläger den Widerspruch aufrecht. Er gab zur Begründung an, dass der Rentenbescheid vom 10.10.2014 nur nach dem Fremdrentengesetz die Rentenhöhe feststelle, er verlange die Rentenberechnung nach Bundesrecht.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2015.
Hiergegen richtet sich die am 25.03.2015 zunächst mit der Begründung erhobene Klage, dass die Rente in dem Rentenbescheid fiktiv berechnet worden sei.
Im Erörterungstermin am 05.04.2015 macht der Kläger geltend, er fühle sich diskriminiert und nicht als Deutscher anerkannt. Die Berechnung sei nicht korrekt, sondern fiktiv. Sie bilde 40 Jahre Berufsleben nicht ab. Es könne nicht sein, dass eine solche Rentenhöhe erreicht werde nach 40 Jahren Berufsleben und zwei erworbenen Diplomen. Es könne nicht alles berücksichtigt sein, wenn eine Rente herauskomme, die geringer sei als die Grundsicherung.
Nach diesem Vorbringen beantragt der Kläger sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2015 zu verurteilen, eine höhere Rente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf den Inhalt der Akten.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichts und der Verwaltungsakten, der auch Gegenstand eines Erörterungstermins am 05.04.2016 gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, weil eine ausreichende Beschwer des Klägers erkennbar wird.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 10.10.2014 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil sich nicht feststellen lässt, dass dieser Bescheid rechtswidrig ist.
Bei fehlendem konkreten Vorbringen des Klägers kann das Gericht nicht feststellen, dass die Beklagte im Rahmen der Rentenberechnung Fehler gemacht hat. Insbesondere kann das Gericht nicht feststellen, dass etwa Arbeitszeiten, die nunmehr rentenrechtliche Zeiten seien könnten, nicht berücksichtigt worden sind, dass die Zuordnung zu den Wirtschaftszweigen nach der Anlage 14 zum SGB VI oder zu den Qualifikationsgruppen nach der Anlage 13 zum SGB VI fehlerhaft wäre. Das Gericht muss zur Kenntnis nehmen, dass sich der Kläger durch die Rentenhöhe in seiner Lebensleistung diskriminiert fühlt, es kann allerdings nicht darüber hinweg gehen, dass die Rentenberechnung aufgrund der gespeicherten und in dem angefochtenen Bescheid dem Kläger zur Kenntnis gegebenen rentenrechtlichen Zeiten erfolgt ist. Wenn diese Berechnungsgrundlagen nicht angegriffen werden können, kann das Gericht nicht feststellen, dass eine höhere Rente zu bewilligen ist. Die Beklagte hat die Rente richtig nach den §§ 64 ff. und den §§ 70 ff. des Sozialgesetzbuches VI (SGB VI) berechnet.
Richtig ist auch, dass nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs...