Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger in der Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 zustehenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in Gestalt des Arbeitslosengeldes II gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 19 a Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I).
Der Kläger bezieht - mit geringfügigen Unterbrechungen - seit dem 01.01.2005 von der Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Er wohnt bei seinen Eltern. Zumindest in der Zeit bis 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger auch Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie fordert den Kläger jedoch seit dieser Zeit mehrfach vergeblich auf, Nachweise und Belege über die tatsächlich an die Eltern zu zahlenden "Neben- und Wärmekosten" vorzulegen.
Am 14.11.2019 beantragte der Kläger erneut Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab Januar 2020. Ihm entstünden monatliche Aufwendungen für Neben- und Heizkosten in Höhe von 100,00 Euro. Dem Antrag fügte er u.a. ein mit "Bestätigung" überschriebenes Schreiben seiner Eltern vom 13.11.2019 bei. Mit Bescheid vom 28.11.2019 gewährte die Beklagte Leistungen nach dem SGB II für das Jahr 2020 in Höhe des Regelbedarfs im Sinne des § 20 Abs. 1 SGB II. Eine Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfolgte nicht. Den dagegen am 17.12.2019 erhobenen Widerspruch wies der Kreis Borken mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2020 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 17.01.2020 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, ihm seien auch Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2020 zu verurteilen, ihm Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2020 in Höhe von monatlich 100,00 Euro zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Bescheid vom 28.11.2019 weiterhin für rechtmäßig. Hinsichtlich ihrer Rechtsauffassung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen des Kreises C. im Widerspruchsbescheid vom 07.01.2020.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben der Kammer im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsstreits vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Gemäß § 105 Abs. 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beteiligten sind darüber hinaus auf die beabsichtigte Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid hingewiesen worden.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 28.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2020 nicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Der Bescheid ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat gegen die Beklagte in der Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 keinen höheren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in Gestalt des Arbeitslosengeldes II (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Insbesondere hat er in dieser Zeit keinen Anspruch auf Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Zwecks Begründung verweist die Kammer - nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage - auf die zutreffenden Ausführungen des Kreises C. im Widerspruchsbescheid vom 07.01.2020 und macht sich diese zu eigen (§ 136 Abs. 3 SGG). Auch die Kammer kann - weiterhin (siehe insbesondere Urteil vom 12.03.2018 zum Az. S 11 AS 792/16) - keinen Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erkennen. Solange sich der Kläger weigert, der Beklagten (und dem Gericht) belastbare und nachvollziehbare Unterlagen und Belege über die angeblich von seinen Eltern getätigten Aufwendungen vorzulegen, ist von einer anderweitigen Bedarfsdeckung auszugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15320246 |