Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in Gestalt des Arbeitslosengeldes II gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 19 a Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.12.2013 auf der Grundlage von § 67 SGB I.
Der am 00.00.1966 geborene Kläger bezieht - mit geringfügigen Unterbrechungen - seit dem 01.01.2005 von der Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Er wohnt bei seinen Eltern.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 12.09.2012 (Widerspruchsbescheid des Kreises C. vom 21.01.2013; Urteil des Sozialgerichts [SG] Münster vom 11.11.2015 zum Az. S 8 AS 49/13; Beschluss des Landessozialgerichts [LSG] Nordrhein-Westfalen [NRW] vom 13.07.2017 zum Az. L 7 AS 2255/17; Beschlüsse des Bundessozialgerichts [BSG] vom 23.01.2018 zum Az. B 15 AS 72/17 BH sowie vom 28.02.2018 zum Az. B 14 AS 24/18 C) versagte die Beklagte auf der Grundlage von § 66 Abs. 1 SGB I Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 28.02.2013, da der Kläger keine Unterlagen und Belege zu Betriebseinnahmen seiner damals ausgeübten selbständigen Tätigkeit vorlegte. Auch der seitens des Klägers erhobene einstweilige Rechtsschutzantrag blieb erfolglos (Beschluss des SG Münster vom 27.11.2012 zum Az. S 10 AS 696/12 ER und Beschluss des LSG NRW vom 28.02.2013 zum Az. L 2 AS 2430/12 B ER).
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 22.03.2013 (Widerspruchsbescheid des Kreises C. vom 19.08.2013; Urteil des SG Münster vom 23.03.2016 zum Az. S 8 AS 584/13; Beschluss des LSG NRW vom 23.10.2017 zum Az. L 7 AS 620/16; Beschluss des BSG vom 21.08.2018 zum Az. B 14 AS 97/17 BH) versagte die Beklagte ebenfalls gemäß § 66 Abs. 1 SGB I wegen der Nichtvorlage von Unterlagen Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03.2013 bis zum 30.06.2013.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 04.10.2013 (Widerspruchsbescheid des Kreises C. vom 06.11.2013; Gerichtsbescheid des SG Münster vom 08.04.2016 zum Az. S 8 AS 824/13; Urteil des LSG NRW vom 20.10.2016 zum Az. L 7 AS 805/16; Beschlüsse des BSG vom 25.04.2017 zum Az. B 14 AS 115/17 S und vom 09.05.2018 zum Az. B 14 AS 353/17 B) versagte die Beklagte auf der Grundlage von § 66 Abs. 1 SGB I wiederum wegen der Nichtvorlage von Unterlagen über die damals ausgeübte selbständige Tätigkeit des Klägers Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2013.
Mit Schreiben vom 27.12.2019, bei der Beklagten eingegangen am 02.01.2020, beantragte der Kläger die Erbringung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.12.2013 auf der Grundlage von § 67 SGB I. Er werde die für die Bewilligung der Leistungen damals geforderten Unterlagen unaufgefordert nachreichen.
Mit Bescheiden vom 17.02.2020, 18.02.2020 und 19.02.2020 lehnte die Beklagte dieses Ansinnen ab. Mit Schreiben vom 12.03.2020, bei der Beklagten eingegangen am 16.03.2020, erhob der Kläger gegen die genannten Bescheide Widerspruch. Diese wies der Kreis C. mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2020 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 03.06.2020 Klage erhoben. Ihm seien für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.12.2013 auf der Grundlage von § 67 SGB I Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Er werde die von ihm geforderten Unterlagen unaufgefordert einreichen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 17.02.2020, 18.02.2020 und 19.02.2020 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2020 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.12.2013 Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide weiterhin für rechtmäßig. Hinsichtlich ihrer Rechtsauffassung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen des Kreises C. im Widerspruchsbescheid vom 18.05.2020
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben der Kammer im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsstreits vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Gemäß § 105 Abs. 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beteiligten sind darüber hinaus auf die beabsichtigte Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid hingewiesen worden.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
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