Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgewiesen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Herausgabe von Telefonnummern für ihn zuständiger Sachbearbeiter bei der Beklagten.

Er ist der Meinung, es sei entwürdigend, seine Geschichte wiederholt unterschiedlichen Mitarbeitenden des Call-Centers der Beklagten schildern zu müssen. Teilweise veröffentliche die Beklagte auch personenbezogene Telefonnummern im Internet, nenne ihm aber nicht die für ihn zuständigen Sachbearbeiter. Der Anspruch ergebe sich auch aus dem Informationsfreiheitsgesetz. Habe man schon einen voraussetzungslosen Anspruch danach auf Mitteilung einer dienstlichen Telefonliste, müsse dies erst recht für die Telefonnummern konkret für ihn zuständiger Mitarbeiter gelten.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Beklagte zu verurteilen, ihm die Durchwahl-Telefonnummern der für ihn zuständigen Sachbearbeiter herauszugeben.

Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,

  die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtakte verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte nach § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Danach kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache wie hier keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Im Erörterungstermin am 24.02.2015 hat der Kammervorsitzende darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheides beabsichtigt ist und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat anschließend in der Sache erneut Stellung genommen. Zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid haben sich die Beteiligten im Anschluss nicht geäußert.

Der Kläger hat seinen Antrag nicht ausdrücklich formuliert. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Der Kläger hat schriftsätzlich erklärt, mit der Klage die Herausgabe der Durchwahl-Telefonnummern seiner Sachbearbeiter erreichen zu wollen.

Soweit der Kläger seinen Anspruch auf § 1 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) stützt, ist die Klage bereits unzulässig. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Bei der Beklagten Krankenkasse handelt es sich um eine Bundeskörperschaft. Das Informationsfreiheitsrecht des Bundes ist anzuwenden (Bundessozialgericht, Urteil vom 22. April 2015 - B 3 KR 2/14 R -, Rn. 19, juris). Nach § 7 Abs. 1 IFG entscheidet über den Antrag auf Informationszugang die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Über den Auskunftsanspruch ist also zunächst durch Verwaltungsakt zu bescheiden. Ein solcher Verwaltungsakt, oder die Ablehnung der Informationsherausgabe mittels Verwaltungsakt, liegt nicht vor. Statthafte Klageart zur Erlangung eines solchen Verwaltungsakts ist die Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG (so auch für einen entsprechenden Auskunftsanspruch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Juni 2015 - 8 A 2429/14 -, juris). Zulässigkeitsvoraussetzung hierfür ist ein vorheriger Antrag bei der Behörde (vgl. (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt/Keller SGG § 54 Rn. 21, beck-online). Einen solchen Antrag hat der Kläger nach den vorliegenden Informationen nicht gestellt. Er geht auch davon aus, dass ein verwaltungsseitiges Vorverfahren nicht erforderlich ist. Mangels Antrags auf Erlass des Verwaltungsakts ist die Klage unzulässig.

Soweit der Kläger mit seiner Klage einen Herausgabeanspruch auf die Telefonnummern jenseits des Informationsfreiheitsrechts durchsetzen will, ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist insoweit als allgemeine Leistungsklage nach § 51 Abs. 5 SGG zulässig. Danach kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Der Kläger begehrt eine einfache Leistung der Beklagten in Form der Herausgabe einer Telefonliste. Hierüber ist jenseits des IFG nicht zuvor durch Verwaltungsakt zu entscheiden.

Es besteht aber mit Ausnahme des IFG auch keine einfachrechtliche Rechtsgrundlage auf Herausgabe der Telefonnummern. Die Verweigerung der Mitteilung der Telefonnummern verletzt auch nicht die Menschenwürde des Klägers. Eine seine Würde verletzende Behandlung im Einzelnen wird nicht vorgetragen und es liegen hierfür auch keine Anhaltspunkte vor. Die Organisation des Geschäftsbetriebs dahingehend, Anrufe nicht unmittelbar bei einem persönlichen Apparat eines Sachbearbeiters eingehen zu...

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