Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der am 00.00.1967 geborene Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Waisenrente nach seinem am 00.00.1926 geborenen und am 00.00.2000 verstorbenen Vater X.C..
Am 10.04.2000 stellte der Kläger durch seinen Betreuer einen Antrag auf Waisenrente. Mit Bescheid vom 22.05.2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus:
"Nach § 48 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) erhalten nach dem Tode des Versicherten seine Kinder Waisenrente. Kinder des Versicherten sind leibliche Kinder (das sind bei einem männlichen Versicherten auch Kinder, für die die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden ist) und Adoptivkinder.
Ferner erhalten folgende Kinder Waisenrente:
- in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommene Stiefkinder
- Pflegekinder des Verstorbenen im Sinne des § 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I
- Enkel und Geschwister des Verstorbenen, die dieser in seinen Haushalt aufgenommen oder überwiegend unterhalten hat.
Die Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Darüber hinaus besteht ein Anspruch längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für ein Kind, das sich in Schul-oder Berufsausbildung befindet, das ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17.08.1964 oder im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17.12.1993 leistet oder das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Waisenrente kann nicht gezahlt werden, weil Sie bereits am 00.00.1994 das 27. Lebensjahr vollendet haben.
Da der Tod des Versicherten am 00.00.2000 eingetreten ist, kann kein Leistungsanspruch mehr entstehen.
Dagegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt. Er trug vor, er sei schon vor dem 18.Lebensjahr wegen geistiger und seelischer Behinderung außerstande gewesen, sich selbst zu unterhalten. Dazu legte er ein ärztliches Attest vom 16.05.2000 vor. In verfassungskonformer Auslegung sei auch Waisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus zu zahlen wie bei Beamtenkindern nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2000 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück. Sie führte weiter aus, soweit der Kläger bemängele, dass im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung in der Beamtenversorgung für ein Kind, das infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten, das Waisengeld über das 27. Lebensjahr hinaus weiter gezahlt werde, so werde darauf hingewiesen, dass die Begrenzung des Waisenrentenanspruches auf die Zeit bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres verfassungsgemäß sei (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.06.1975 - 1 BvL 4/4 - und Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.03.1981 - 11 RA 12/80 -).
Am 06.10.2000 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und verweist auf Art. 3 GG.
Der Kläger beantragt sinngemäß schriftlich,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
06.09.2000 zu verurteilen, ihm Waisenrente zu gewähren, hilfsweise,
das Verfahren auszusetzen und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur näheren Darlegung der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakten und die Rentenakten der Beklagten, Versicherungsnummer 00 000000 C 000, Bezug genommen.
II.
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 22.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2000 nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil dieser Verwaltungsakt nicht rechtswidrig ist.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Waisenrente. Das Gericht folgt den Begründungen der angefochtenen Bescheide, § 136 Abs. 3 SGG analog. Ein Grund für eine Verfassungswidrigkeit, insbesondere ein Verstoß gegen Art. 3 GG ist nicht erkennbar, wie sich auch aus den von der Beklagten zitierten Entscheidungen des BSG und des Bundesverfassungsgerichts ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 15.03.2001 ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Gerichtsbescheides gemäß § 105 SGG hingewiesen worden.
Fundstellen
Dokument-Index HI14902493 |