Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung: Einbeziehung von Rechtsreferendaren in den Versicherungsschutz. Zulässigkeit einer Feststellungsklage zur Feststellung des Versicherungsschutzes
Orientierungssatz
Eine Feststellungsklage, mit der nach Beendigung eines Rechtsreferendariats für einen konkreten Unfall im Anschluss an ein bereits dazu durchgeführtes sozialgerichtliches Verfahren festgestellt werden soll, dass der betroffene Referendar während der Ausbildung in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen war, ist mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger während seiner Beschäftigungszeit als Referendar beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterlag.
Als Referendar beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg erlitt der Kläger am 18.09.2013 und am 20.01.2016 Unfälle. Mit Bescheid vom 28.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.06.2016 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Unfallereignisse als Arbeitsunfälle ab. Sie führte zur Begründung aus, der juristische Vorbereitungsdienst für Referendare sei in den §§ 36 ff. des Hamburger Juristenausbildungsgesetzes (HmbJAG) geregelt. Es handele sich hierbei um ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, in dem bis auf wenige Ausnahmen weitgehend die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) Anwendung fänden. Die hierin genannten Ausnahmen beträfen gerade eben nicht den Anspruch auf Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Bestimmungen. Für Beamte auf Widerruf bestehe ein Anspruch auf Versorgung nach dem hamburgischen Beamtenversorgungsgesetz. So sei in § 33 HmbBeamtVG geregelt, dass bei einem Dienstunfall Unfallfürsorge nach dieser Vorschrift gewährt werde. Da für den Kläger als Referendar somit nach den obigen Ausführungen beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften Anwendung fänden, bestehe in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherungsfreiheit.
Die hiergegen beim SG Münster unter dem Aktenzeichen S 10 U 196/16 erhobene Klage wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 09.03.2017 ab. Die hiergegen eingelegte Berufung wird beim LSG NRW unter dem Aktenzeichen L 15 U 698/17 geführt.
Der Kläger hat am 08.01.2018 erneut Klage erhoben.
Er ist der Ansicht, die Beklagte habe ihm für die Zeit seines Referendariats gesetzlichen Unfallversicherungsschutz zu gewähren. Dies gehe über die Anerkennung der Unfälle als Arbeitsunfälle hinaus.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
festzustellen, dass der Kläger während seines Referendariats beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg bei der Beklagten gesetzlich unfallversichert war.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 28.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.06.2016.
Das Gericht hat die Verwaltungsvorgänge der Beklagten beigezogen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die das Gericht mit Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig und unbegründet.
Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist bereits unzulässig.
Zwar kann mit einer Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Feststellung begehrt werden, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist.
Es fehlt hingegen an einem Feststellungsinteresse. Ein Feststellungsinteresse bei einem vergangenen Rechtsverhältnis ist insbesondere nur anzunehmen, wenn eine Wiederholungsgefahr oder ein Rehabilitationsinteresse gegeben sind (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage, § 55, Rn. 15 b). Zudem kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn bereits im Rahmen einer anhängigen Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage über die anhängigen Rechtsfragen zu entscheiden ist, die der begehrten Feststellung zugrunde liegen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage, Rn. 19). Der Kläger verfolgt sein Begehren auf Feststellung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes durch die Beklagte während seiner Beschäftigungszeit als Referendar beim Hanseatischen Oberlandesgericht inzident bereits im Rahmen des Klageverfahrens auf Anerkennung der Unfälle vom 18.09.2013 und am 20.01.2016 als Arbeitsunfälle beim Landessozialgericht NRW unter dem Aktenzeichen L 15 U 698/17. Es ist für das Gericht aufgrund des bereit...