Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Kosten der von der Beigeladenen durchgeführten Badekur in der Zeit vom 19.12.1992 bis 16.01.1993 dem Grunde nach zu erstatten.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten einer Badekur, die die Beigeladene in der Zeit vom 19.12.1992 bis 16.01.1993 im Kursanatorium R. in Bad ... durchgeführt hat. Die Beigeladene pflegt ihren schwerkriegsbeschädigten blinden Ehemann. Auf ihren Antrag vom 01.09.1992 bewilligte der Kläger der Beigeladenen eine stationäre Behandlung in einer Kureinrichtung gemäß § 12 Abs. 3 Bundesversorgungsgesetz (BVG). Die Beigeladene hatte bereits in der Zeit vom 12.12.1990 bis 31.01.1991 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt. Mit Schreiben vom 23.09.1993 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch gemäß § 18 c Abs. 5 Satz 2 BVG in Höhe von 5.370,96 DM, wegen der von der Beigeladenen durchgeführten Badekur, geltend. Mit Schreiben vom 26.11.1993 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten ab. Sie führte aus, vor Ablauf von 3 Jahren nach Beendigung einer von einem Sozialleistungsträger bezuschussten Rehabilitationsmaßnahme sei eine Kurwiederholung nur möglich, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sei. Es lägen keine aktuellen Befunde vor, die eine vorzeitige Kurwiederholung begründen könnten. Der Kläger hat am 14.03.1994 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, die Kurwiederholung nach etwa 2 Jahren sei für die Beigeladene aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich gewesen. Die Beigeladene leide an einer Encephalitis disseminata, einem Zustand nach bimalleolärer Sprunggelenksfraktur rechts, einem degenerativen Wirbelsäulen-Syndrom und Zustand nach Bandscheiben-OP 1975 mit weiterbestehenden Beschwerden. Die Kuranwendungen hätten bei Kurende zu einer deutlichen Besserung des Allgemeinzustandes und einer leichten Besserung des Gangbildes geführt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm seine Aufwendungen gemäß § 18 c Abs. 5 BVG für die Badekur der Beigeladenen in der Zeit vom 19.12.1992 bis 16.01.1993 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, ein Erstattungsanspruch nach § 18 c Abs. 5 Satz 2 BVG scheide schon aus Rechtsgründen aus. Entscheide sich die Versorgungsbehörde, trotz eines auch bestehenden Rehabilitationsbedarfes, für die Gewährung einer Badekur nach § 12 Abs. 3 BVG, die dem Zweck diene, die Pflegefähigkeit zu erhalten, gewähre sie damit eine hinsichtlich der Zweckbestimmung andere Leistung als die, zu der die Krankenkasse verpflichtet wäre. Aber auch aus sachlichen Gründen sei ein Erstattungsanspruch nicht gegeben. Es sei der Beweis nicht erbracht, dass die anlässlich der zur Erhaltung der Pflegefähigkeit gewährte Badekur nur in einer stationären Rehabilitationseinrichtung habe erbracht werden können. Anspruch auf stationäre Rehabilitation bestehe nur, wenn auch eine ambulante Rehabilitationskur keinen ausreichenden Behandlungserfolg gewährleiste. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Zur Ermittlung des Sachverhalts hat das Gericht zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte Dres. S. eingeholt. Es hat sodann Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von dem Arzt für Chirurgie Dr. B ... Wegen des Inhalts dieses Gutachtens wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Versorgungsakten des Klägers verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die in der Zeit vom 19.12.1992 bis 16.01.1993 von der Beigeladenen durchgeführte Badekur. Erbringt ein anderer öffentlich-rechtlicher Leistungsträger eine Sachleistung, einen Zuschuss oder sonstige Geldleistung oder eine mit einer Zuschussleistung für den gleichen Leistungszweck verbundene Sachleistung nicht, weil bereits aufgrund des BVG eine Sachleistung gewährt wird, so ist er erstattungspflichtig, soweit er sonst Leistungen gewährt hätte, § 18 c Abs. 5 Satz 2 BVG. Mit Bescheid vom 09.12.1992 hat der Kläger der Beigeladenen eine stationäre Behandlung in einer Kureinrichtung gemäß § 12 Abs. 3 BVG bewilligt. Danach kann Ehegatten und Eltern von Pflegezulagenempfängern sowie Personen, die die unentgeltliche Wartung und Pflege eines Pflegezulagenempfängers übernommen haben, eine Badekur gewährt werden, wenn sie den Beschädigten mindestens seit 2 Jahren dauernd pflegen und die Badekur zur Erhaltung ihrer Fähigkeit, den Beschädigten zu pflegen, erforderlich ist. Nach Auffassung der Kammer ist eine gemäß § 12 Abs. 3 BVG zur Erhaltung der Pflegefähigkeit bewilligte Badekur auf den gleichen Leistungszweck gerichtet wie eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme gemäß § 40 Sozialgesetzbuch (SGB) V. Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass § 12 Abs. 1 BVG auch die Gewährung von mediz...