Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Wahlanfechtungsklage - Besetzung des Haupt-, Finanz- und Satzungsausschusses der Vertreterversammlung der Kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigung
Orientierungssatz
1. Wahlen zur Besetzung des Haupt-, Finanz- und Satzungsausschusses der Vertreterversammlung der Kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigung können mit einer Wahlanfechtungsklage angefochten werden (BSG Urteil vom 11. 2. 2015, B 6 KA 4/14 R). Die Durchführung der Wahl stellt keinen Verwaltungsakt dar; § 96 SGG ist auch analog nicht anwendbar.
2. Die Vorschrift des § 113 Abs. 1 S. 3 SGG ist auf eine Wahlanfechtungsklage entsprechend anzuwenden (BSG Urteil vom 13. 9. 2005, B 2 U 21/04 R). Die Möglichkeit, schon vor Durchführung einer Wahl diese anzufechten, besteht nicht.
3. Eine Feststellungsklage i. S. des § 55 SGG ist unzulässig; diese ist subsidiär gegenüber der zulässigen Wahlanfechtungsklage.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Beklagten.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Nichtberücksichtigung seines Wahlvorschlags zur Wahl des Hauptausschusses der Beklagten am 17.12.2016 rechtswidrig war.
Der Kläger ist Fachzahnarzt für Kieferorthopädie. Die Wahlen für die Amtsperiode der Mitglieder der Beklagten ab dem 01.01.2017 hatten folgendes Ergebnis:
FDVZ 25 Sitze
ZfZ S. 7 Sitze
Freie Zahnärzte in Westfalen 6 Sitze
Unabhängige Freie Zahnärzte 6 Sitze
Liste der Vernunft 3 Sitze
Wählerverband Zahnärzte Westfalen 2 Sitze
Aktiv pro Praxis 1 Sitz.
Nach der Wahl bildeten sich drei Fraktionsgemeinschaften. Die Fraktionsgemeinschaft FVDZ, WZW, UFZ und S. hat 33 Sitze und die Fraktionen "Freie Zahnärzte Westfalen-Lippe" und "Zukunft für Zahnmedizin" verfügen über jeweils acht Sitze. Der Kläger ist fraktionsloses Mitglied der Beklagten.
Nach § 13 Abs. 1 Satzung der Beigeladenen sind deren Organe die Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan und der hauptamtliche Vorstand. Gemäß § 5 Abs. 1 dieser Satzung sind die Mitglieder der KZVWL wählbar zur Vertreterversammlung der KZVWL, zu den Bezirksstellenvorständen ihres Bezirks, als Mitglieder in Ausschüssen und als ehrenamtliche Richter. Vereinigungen von mindestens fünfzehn vom Hundert der Mitglieder der Beklagten können Fraktionen bilden (§19 Abs. 4 der Satzung). Nach § 24 Abs. 1 der Satzung der Beigeladenen beruft die Beklagte als Ausschüsse den Hauptausschuss, den Satzungsausschuss und den Finanzausschuss. Dem Hauptausschuss gehören gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 der Satzung sieben stimmberechtigte Mitglieder einschließlich dem Vorsitzenden der beklagten Vertreterversammlung an. Die Ausschussmitglieder müssen Mitglieder der Vertreterversammlung sein (§ 24 Abs. 2 Satz 3 der Satzung). Die Fraktionen gemäß § 19 Abs. 4 sind in den Ausschüssen nach § 24 Abs. 6 Satz 1 der Satzung entsprechend ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen.
Am 17.12.2016 fand die konstituierende Sitzung der Beklagten statt, in der auch die Mitglieder des Hauptausschusses gewählt wurden. Die Bewerbung des Klägers für die Wahl des vierten Mitglieds des Hauptausschusses wurde nicht zugelassen. Als viertes Mitglied des Hauptausschusses wurde Dr. G. gewählt. Dieser trat mit Wirkung zum 31.05.2017 als Mitglied des Hauptausschusses zurück. In der Sitzung der Beklagten vom 12.07.2017 erfolgte die Neuwahl des vierten Mitglieds des Hauptausschusses. Auch zu dieser Wahl wurde der Kläger nicht zugelassen. Als Mitglied des Hauptausschusses wurde Dr. Q. gewählt.
Der Kläger hat am 16.01.2017 Klage erhoben, mit der er zunächst die am 17.12.2016 durchgeführte Wahl zum Hauptausschuss der Beklagten angefochten hat. Er hat beantragt, diese Wahl für ungültig zu erklären. Nach Durchführung der Nachwahl am 12.07.2017 hat der Kläger die Klage geändert. Er trägt zur Begründung seiner Klage vor, die Weiterführung des Klageverfahrens im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig. Es sei zu erwarten, dass auch künftig fraktionslose Mitglieder der Beklagten bei eventuellen Neuwahlen unberücksichtigt bleiben würden. Nach der durchgeführten Nachwahl beruhe die Besetzung des Hauptausschusses nicht mehr auf dem angegriffenen Wahlvorgang. Zumindest könne der Wahlgang nicht wiederholt werden, ohne zugleich die Nachwahl zu umfassen.
Die Beklagte habe ihn zu Unrecht am 17.12.2016 von der Wahl ausgeschlossen und dadurch sein passives Wahlrecht sowie die aus seinem Mandat fließenden Mitwirkungsrechte in der zahnärztlichen Selbstverwaltung in mandatsrelevanter Weise rechtswidrig beeinträchtigt. Die Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die prozentualen Anteile der Fraktionen exakt in der Besetzung der Ausschüsse wiederfinden müssten. Eine solche Auslegung würde dazu führen, dass ein fraktionsloses Mitglied von vornherein von einer Tätigkeit in den Ausschüssen der Beklagten ausgeschlossen wäre. Damit würden seine Mitwirkungsrechte in verfassungswidriger Weise beschnitten werden. Er ...