Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Wahlanfechtungsklage in Gestalt der allgemeinen Feststellungsklage bzw. der Fortsetzungsfeststellungsklage

 

Orientierungssatz

1. Eine Wahlanfechtungsklage ist entsprechend §§ 131 Abs. 4 SGG, 57 Abs. 2 SGB 4 in Gestalt einer Fortsetzungsfeststellungsklage oder als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft.

2. Hat sich das ursprüngliche Feststellungsbegehren durch Rücktritt und nicht angefochtene Neuwahl erledigt, so ist sie unzulässig geworden.

3. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn eine Wiederholungsgefahr zu bejahen ist. Dies ist dann der Fall, wenn Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (BSG Urteil vom 13. 5. 2015, B 6 KA 23/14 R).

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 4. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass die Nichtberücksichtigung seines Vorschlags für die Wahl als Mitglied des Hauptausschusses der beklagten Vertreterversammlung am 17. Dezember 2016 rechtswidrig gewesen ist. Hierbei ist zwischen den Beteiligten insbesondere umstritten, ob das Vorschlagsrecht für einen Sitz im Hauptausschuss den innerhalb der Beklagten gebildeten Fraktionen vorbehalten ist oder auch Eigenbewerbungen von nicht fraktionsangehörigen Mitgliedern der Beklagten zulässig sind.

Der Kläger ist Fachzahnarzt für Kieferorthopädie und mit Praxissitz in E zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen.

Bei der Beigeladenen handelt es sich um die nach § 77 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) gebildete Vereinigung der Vertragszahnärzte mit Sitz in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster. Sie hat ihren Sitz in Münster (§ 1 Abs. 2 der Satzung der Beigeladenen ≪Satzung≫). Mitglieder der Beigeladenen sind zugelassene Zahnärzte, ermächtigte Kieferorthopäden und die übrigen gesetzlich vorgesehenen Zahnärzte gemäß § 77 Abs. 3 SGB V (§ 4 Abs. 1 der Satzung).

Die Satzung der Beigeladenen enthält auszugsweise folgende Regelungen:

Rechte und Pflichten der Mitglieder

...

§ 5

Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder der KZVWL sind wählbar zur Vertreterversammlung der KZVWL, zu den Bezirksstellenvorständen ihres Bezirks, als Mitglieder in Ausschüssen und als ehrenamtliche Richter. Sie sind bei den Wahlen zur Vertreterversammlung und zu den Bezirksstellenvorständen wahlberechtigt. Die Wahlen zur Vertreterversammlung regelt eine Wahlordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) ...

Organe der KZVWL

§ 13

Organe

(1) Organe der KZVWL sind die Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan und der hauptamtliche Vorstand (nachfolgend Vorstand).

(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden ehrenamtlich tätig. Ihre Entschädigung setzt die Vertreterversammlung in der Reisekostenordnung fest, die Bestandteil der Satzung ist.

(3) ...

(4) ...

§ 14

Amtsdauer der Organe

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Organe beträgt sechs Jahre. Die Amtsdauer der Mitglieder der Vertreterversammlung endet mit dem Ende des sechsten Kalenderjahres. Im Laufe der Amtszeit gewählte Mitglieder der Vertreterversammlung sind für den Rest der Amtszeit gewählt.

(2) Mitglieder der Vertreterversammlung bleiben in dem Fall des § 15 Abs. 2 Ziffer 1 im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt antreten.

§ 15

Beginn und Ende des Amtes

(1) Die Mitgliedschaft in einem Ehrenamt beginnt mit der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor dem Beginn der Amtsperiode.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch

1. Ablauf der Amtsdauer;

2. Verlust der Wählbarkeit;

3. Niederlegung des Amtes,

4. Misstrauensvotum der Vertreterversammlung;

5. Tod.

...

§ 17

Ausschüsse der Organe

(1) Die Vertreterversammlung kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, die die Entscheidungen der Vertreterversammlung vorbereiten, jedoch nicht zur Vertretung der KZVWL befugt sind.

(2) Ausschüsse wählen ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Sie können den Vorstand, Referenten und Sachverständige beratend hinzuziehen. Der Vorstand und der Vorsitzende der Vertreterversammlung haben das Recht der Teilnahme an den Ausschusssitzungen, jedoch nicht während der Beschlussfassung. Im Übrigen sind die Sitzungen nicht öffentlich.

(3) Die Ausschüsse dürfen nur diejenigen Mittel verbrauchen, die ihnen von der Vertreterversammlung und Vorstand zur Verfügung gestellt werden.

Die Vertreterversammlung

§ 18

Aufgaben der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung hat diejenigen Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch Gesetz und Satzung ausdrücklich zugewiesen sind.

(2) Der Vertreterversammlung sind vorbehalten:

1. Aufstellung und Änderung der Satzung, der Wahlordnung, der Fortbildungsordnung, der Disziplinarordnung und der Notdienstor...

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