Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klage richtet sich gegen die Höhe der festgestellten Rentenleistung. Primär gerügt wird mit verfassungsrechtlicher Begründung, dass bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung Partnereinkommen des Ehegatten nicht angerechnet werden dürfe.
Die Klägerin ist am 00.00.1959 geboren und verheiratet. Sie bezieht die Altersrente für langjährig Versicherte von der Beklagten. Diese erteilte ihr am 16.12.2022 einen Rentenbescheid nach Neu-Berechnung der Rente zum 01.01.2023. Geprüft wurde darin u.a., ob der Klägerin ein Zuschlag für langjährig Versicherte ("Grundrentenzuschlag") zustehe. Das sei ab 01.01.2023 nicht der Fall. Dazu führte die Beklagte im Weiteren aus, die monatliche Rente betrage ab Januar 2023 rechnerisch 997,25 Euro. Darin enthalten sei ein Grundrentenzuschlag für langjährig Versicherte i.H.v. 150,12 Euro. Auf den Zuschlag werde sodann noch ausweislich des automatisiert vom dem im Kreis C. für die Eheleute I. zuständigen Finanzamt übermittelten Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2020 gemeinsames Einkommen in Höhe von monatlich 2.387,65 Euro angerechnet. Nach Einkommensanrechnung sei für 2023 kein Grundrentenzuschlag auszahlbar. Die ausgezahlte Netto-Rente der Klägerin belief sich ab Januar 2023 auf 847,13 Euro monatlich. Der Rentenbescheid vom 16.12.2022 war abschließend mit der Rechtsmittelbelehrung zur Widerspruchseinlegung versehen.
Die Klägerin hat am 12.01.2023 diesen Rechtsbehelf bei der Beklagten eingelegt und gerügt, der Grundrentenzuschlag für langjährig Versicherte i.H.v. 150,12 Euro werde ihr zu Unrecht nicht gewährt. Die Anrechnung von Einkommen ihres Ehegatten sei verfassungswidrig, da z.B. Einkommen eines Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht angerechnet werde. Das verstoße gegen Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Den Rechtsbehelf wies die Beklagte nach Überprüfung durch Widerspruchsbescheid vom 10.03.2023 als unbegründet zurück. Der Widerspruch könne nach der Gesetzeslage keinen Erfolg haben. Auf den sich aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ergebenden Rentenanteil sei Einkommen der berechtigten Person sowie Einkommen des Ehegatten anzurechnen (§ 97a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI). Für die Auffassung, dass Partnereinkommen nicht angerechnet werden dürfe, gäbe das Gesetz keinen Anhalt. Im Gegenteil, der Gesetzestext schreibe die Anrechnung von Einkommen des Ehepartners ausdrücklich vor.
Dagegen richtet sich diese am 03.04.2023 bei dem Sozialgericht (SG) Münster anhängig gemachte Klage. Die Klägerin wendet sich gegen die Kürzung des Zuschlages für langjährig Versicherte i.H.v. 150,12 Euro. Dieser monatliche Zuschlag stehe ihr zu. Die Anrechnung von Einkommen des Ehegatten sei verfassungswidrig, da z.B. Einkommen eines Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht angerechnet werde. Das sei ein Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 GG. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten setze sich mit dieser Begründung nicht auseinander, sondern berufe sich ausschließlich auf die aktuelle Gesetzeslage, ohne auf die verfassungsrechtlichen Bedenken einzugehen. Sie habe bei der Deutsche Rentenversicherung Bund beantragt, aus verwaltungsökonomischen Gründen bereits den Widerspruch ruhen zu lassen, bis über diese Rechtsfrage in einem Musterverfahren abschließend rechtskräftig entschieden sei. Auch diesen Antrag habe die Beklagte ignoriert und sie "zur Klage gezwungen", denn nur so könne sie mögliche Rechtsnachteile für sich vermeiden. Sie beantrage daher nun auch im Klageverfahren das Ruhen des Verfahrens, bis über diese Rechtsfrage in einem Musterverfahren abschließend rechtskräftig entschieden sei. Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts stellte sie schriftlich am 09.05.2023 klar, dass ihr "in der strittigen Rechtsfrage aktuell noch keine Musterverfahren bekannt" seien. Die Beklagte möge hierzu aufklärend mitteilen, wie viele Rechtsverfahren in dieser Sache aktuell bei ihr eingegangen seien. Da die Beklagte erst vor kurzem begonnen habe, die Fälle mit Anrechnung von Einkommen aufzuarbeiten, werde es in dieser Rechtsfrage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Vielzahl von Rechtsverfahren geben. Zur Begründung der Klage verwies die Klägerin ergänzend auszugsweise auf ein "Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit bzw. -widrigkeit des Entwurfs des Grundrentengesetzes" vorgelegt von Prof Dr. Franz Ruland, München - S. 59 und 60: "Die Verfassungswidrigkeit des § 97a E-SGB VI."
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 16.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2023 zu ändern und ihr ab 01.01.2023 auch ihren Grundrentenzuschlages für langjährig Versicherte i.H.v. 150,12 Euro monatlich zu zahlen,
hilfsweise sinngemäß,
das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, bis über die Rechtsfrage in einem Musterverfahren abschließend rechtskräftig entschieden sei.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sah im Vorbringen de...