Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragszahnarzt. Punktwertabsenkung. kieferorthopädische Behandlung. Behandlungsbeginn in 1992. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die gesetzliche Regelung des § 85 Abs 2b S 1 SGB 5 verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1, Art 12 Abs 1 und Art 14 Abs 1 GG.

2. Eine Übergangsvorschrift zu § 85 Abs 2b SGB 5 für bereits vor 1993 begonnene kieferorthopädische Behandlungen gibt es nicht, so daß die Punktwertabsenkung auch die Abrechnung 1993 erbrachter kieferorthopädischer Behandlungen in den Behandlungsfällen umfaßt, in denen die kieferorthopädische Behandlung vor 1993 begonnen hat. Etwas anderes läßt sich für die kieferorthopädische Behandlung Erwachsener auch nicht aus der Übergangsvorschrift des Art 33 § 5 GSG ableiten.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 06.11.1996; Aktenzeichen 6 RKa 19/95)

BSG (Urteil vom 08.05.1996; Aktenzeichen 6 RKa 19/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2051970

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