Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten für die Zeit vom 01.10.2006 bis zum 31.08.2009 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in Verbindung mit § 19 a Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I).

Der am 00.00.1966 geborene Kläger ist ledig, alleinstehend und lebt gemeinsam mit seinen Eltern X. und N. L. in deren Eigenheim. Die Eltern sind am Grundstück, auf dem sich das Haus befindet, erbbauberechtigt. Seit Januar 2005 bezieht der Kläger mit geringfügigen Unterbrechungen von der Beklagten Leistungen nach dem SGB II in Gestalt des Arbeitslosengeldes II.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheiden vom 24.10.2007, 17.07.2007 und 19.02.2008 für die Zeit vom 01.10.2006 bis zum 31.03.2007 Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheiden vom 27.03.2007, 17.07.2007 und 19.02.2008 bewilligte sie Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04.2007 bis zum 30.09.2007. Mit Bescheiden vom 17.09.2007, 26.11.2007 und 19.02.2008 bewilligte sie Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis zum 29.02.2008. Über die Zeit vom 01.03.2008 bis 31.08.2008 verhält sich ein Bescheid vom 19.02.2008. Der Bescheid vom 10.09.2008 regelt den Leistungszeitraum vom 01.09.2008 bis zum 28.02.2009. Mit Bescheiden vom 02.03.2009 und 21.04.2009 bewilligte die Beklagte Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03.2009 bis zum 31.08.2009.

Der Kläger erhob in jedem Leistungszeitraum gegen den ersten Bewilligungsbescheid fristgerecht Widerspruch, mit dem er die Höhe der Regelleistungen und die Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung rügte. Mit Widerspruchsbescheiden vom 07.03.2007, 16.10.2007 21.05.2008, 08.10.2008 und 29.04.2009 wies der Kreis C. die Widersprüche des Klägers im Wesentlichen zurück.

Der Kläger hat jeweils vor dem Sozialgericht (SG) Münster fristgerecht Klage gegen die einzelnen Bewilligungsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide erhoben. Das SG Münster hat die ursprünglichen fünf Klageverfahren durch Beschluss vom 28.05.2009 verbunden.

Bereits am 22.02.2009 hat der Kläger bei der Beklagten mit der Begründung, die monatliche Regelleistung biete ihm keine ausreichende Mindestsicherung, die Übernahme u.a. von Fahrtkosten, der Zuzahlung zu den im Jahr 2009 stattgefundenen Krankengymnastikbehandlungen sowie der Anschaffung notwendiger Medikamente beantragt. Dieses Ansinnen hat die Beklagte mit Bescheid vom 09.03.2009 abgelehnt. Den hiergegen am 08.04.2009 erhobenen Widerspruch hat der Kreis C. mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2009 zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 01.07.2009 Klage vor dem SG Münster erhoben (Az.: S 11 AS 141/09). Mit Beschluss vom 20.05.2014 hat das SG Münster den dortigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die hiergegen am 20.06.2014 erhobene Beschwerde hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW) mit Beschluss vom 26.06.2015 zum Az.: L 7 AS 1180/14 zurückgewiesen. Das SG Münster hat die Klage des Klägers mit Urteil vom 29.11.2016 abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung erhoben. Mit Beschluss vom 02.03.2018 hat das LSG NRW zum Az.: L 7 AS 253/14 den dortigen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Bereits mit Beschluss vom 07.07.2014 hat das SG Münster im hiesigen Klageverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das LSG NRW mit Beschluss vom 28.09.2017 zum Az.: L 7 AS 1627/14 B zurückgewiesen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 24.10.2006, 17.07.2007, 19.02.2008, 27.03.2007, 17.07.2007, 19.02.2008, 17.09.2007, 26.11.2007, 19.02.2008, 19.02.2008, 10.09.2008, 02.03.2009 und 21.04.2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 07.03.2007, 16.10.2007, 21.05.2008, 08.10.2008 und 29.04.2009 sowie des Bescheides vom 09.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2009 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.10.2006 bis zum 31.08.2009 höhere Leistungen nach dem SGB II in Gestalt des Arbeitslosengeldes II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger ist durch die Bescheide vom 24.10.2006, 17.07.2007, 19.02.2008, 27.03.2007, 17.07.2007, 19.02.2008, 17.09.2007, 26.11.2007, 19.02.2008, 19.02.2008, 10.09.2008, 02.03.2009 und 21.04.2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 07.03.2007, 16.10.2007, 21.05.2008, 08.10.2008 und 2...

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