Entscheidungsstichwort (Thema)

Alterssicherung der Landwirte. Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes. Einnahmen aus Verpachtung von geerbten landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie aus Erbbaupachtverträgen

 

Orientierungssatz

Zur Anrechenbarkeit von Einnahmen aus der Verpachtung von geerbten landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie aus Erbbaupachtverträgen als Einkommen auf eine Rente wegen Todes aus der Alterssicherung der Landwirte nach § 28 ALG iVm § 97 SGB 6.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung bewilligter einkommensabhängiger Witwenrente sowie die Rückforderung überzahlter 11.660,98 Euro.

Die ... 1941 geborene Klägerin ist die Witwe des ... 1940 geborenen und ... 1998 verstorbenen Landwirts K B W aus M. Zu dessen Unternehmen gehörte landwirtschaftliche Nutzfläche von 44,24 ha sowie Forstwirtschaft von 9,44 ha als Eigenland. Nach Tod des bei der beklagten Alterskasse versichert gewesenen Ehegatten schloss die Klägerin am 10.07.1998 einen auf unbestimmte Zeit laufenden, vor Vollendung des 30.06.2007 (9 Jahre) unkündbaren Pachtvertrag mit ihrer Tochter A über landwirtschaftliche Nutzflächen im Umfang von 36,78 ha. Als Pachtzins wurden jährlich 12.000,00 DM vereinbart, zahlbar in monatlichen Raten von 1.000,00 DM. Auf Antrag vom 21.07.1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 08.12.1998 Witwenrente ab August 1998 i.H.v. monatlich netto zunächst 554,72 DM netto. Bei den sich jährlich wiederholenden Einkommensnachfragen legte die Klägerin jeweils den Pachtvertrag und in der Folgezeit auch Kopien der Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 1997, 1998, 1999 sowie 2000 vor. Im Juni 2002 übermittelte sie zudem noch einen Gesellschaftsvertrag vom Februar 2000 über die Gründung der W GmbH & Co. KG mit ihr als alleiniger Kommanditistin mit einem Kapitalanteil von 100.000,00 DM, erbracht in Gestalt von Grundbesitz, dessen Verwaltung auch maßgeblicher Gesellschaftszweck der GmbH & Co. KG darstellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den aktenkundigen Gesellschaftsvertrag vom 18.02.2000 verwiesen.

Nach Überprüfung erteilte die Beklagte am 18.09.2002 einen Bescheid über die Einkommensanrechnung auf Witwenrente als einkommensabhängige Leistung i.S.v. § 28 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) i.V.m. den Einkommensanrechnungsvorschriften gemäß § 97 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Rückwirkend für die Zeit ab 01.07.1999 habe danach der Klägerin wegen anzurechnendem Einkommen u. a. i.S.d. Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) durch die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft kein Rentenzahlanspruch mehr zugestanden. Daher habe sie erbrachte Rentenleistungen für die Zeit vom 01.07.1999 bis 31.10.2002 einschließlich in Höhe von 11.660,98 Euro nach § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu erstatten. Den dagegen im Oktober 2002 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2003 als unbegründet zurück.

Im nachfolgenden Klageverfahren bei dem Sozialgericht (SG) Münster, S 8 (10) LW 8/03 schlossen die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.02.2005 im Hinblick auf ein damals beim Bundessozialgericht (BSG) rechtshängiges Revisionsverfahren, B 10 LW 7/04 R, einen Überprüfungsvergleich. Danach sollte nach rechtskräftigem Abschluss der vorgenannten Revisionssache beim BSG bzw. Vorliegen der Revisionsentscheidung im Volltext unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe ein neuer rechtsmittelfähiger Bescheid von der Beklagten erteilt werden.

Das Revisionsverfahren beim BSG endete allerdings durch Vergleich der Beteiligten vom Juni 2005 im Hinblick auf einen ebenfalls aktenkundigen Richterbrief des Vorsitzenden des 10. Senats des BSG vom 23.05.2005. Die Beklagte erließ daraufhin am 04.11.2005 einen weiteren Bescheid, in dem sie nochmals feststellte, dass ab dem 01.07.1999 bis 31.10.2002 Witwenrente wegen Einkommensanrechnung nicht zugestanden und die Klägerin überzahlte Rentenleistungen i.H.v. 11.660,98 Euro zu erstatten habe. Mit dem dagegen noch im November 2005 erhobenen Widerspruch rügte die Klägerin sodann, dass die Wiedergabe der Rechtsansicht des Vorsitzenden des 10. Senats in Gestalt des Richterbriefes vom 23.05.2005 nicht zur rechtlichen Bewertung genüge. Im Übrigen wies sie nun darauf hin, dass ihre Einkünfte überwiegend aus Erbbauzinsen bestünden und diese mit landwirtschaftlichen Pachteinkünften nicht identisch seien. Die Bestellung des Erbbaurechts sei in steuerlicher Hinsicht und bezüglich der Vorschriften über die Einkommensanrechnung nicht mit Arbeitseinkünften, die unter Einsatz eigener Arbeitskraft erwirtschaftet würden, gleichzubehandeln Schließlich habe sie selbst zum Abschluss der Erbbaurechtsverträge mit den Stadtwerken M GmbH aktiv keinen Beitrag geleistet, sondern als Rechtsnachfolgerin die von ihrem verstorbenen Ehegatten übernommenen Vertragspositionen fortgeführt. Jedenfalls sei die steuerliche Zuordnung der Erbbauzinsen zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bzw. aus Gewerbe...

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