Tenor
Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 30.10.2014 nicht wirksam geworden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Klägers zur Hälfte zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung einer Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2013 iHv 307,73 EUR.
Der Kläger ist am 00.00.1948 in Bulgarien geboren, ledig, alleinstehend und lebt in einer Mietwohnung. Bis zum 31.05.2013 bezog er vom Jobcenter N. (ab 2012 als zugelassener kommunaler Träger nach § 6a SGB II) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Seit Erreichen der Regelaltersgrenze erhält er weder Leistungen nach dem SGB II noch nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Von 1996 bis 2008 hat er vor dem Sozialgericht Münster insgesamt 146 Klage- und einstweilige Rechtschutzverfahren geführt, von 2009 bis 2011 weitere 180, davon zahlreiche gegen die Beklagte, auch schon vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze.
Mit Schreiben vom 12.08.2014 beantragte der Kläger u.a. die Übernahme einer Nachzahlung aus einer Mietnebenkostenabrechnung für das Jahr 2013 iHv 307,73 EUR und die Übernahme von Stromkosten iHv monatlich 32 EUR. Die Beklagte forderte den Kläger u.a. auf, einen Sozialhilfeantrag und eine Erklärung über Vermögen, die Mietkostenabrechnung für das Jahr 2013, eine aktuelle Mietbescheinigung seiner Vermieterin, einen Rentenbescheid, Nachweise über alle Einkünfte seit 01.01.0214, Kontoauszüge ab 01.01.2014, Kfz-Zulassungsbescheinigung und Kaufvertrag des Pkws zu übersenden. Nachdem der Kläger dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, erinnerte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 07.10.2014, wies ihn auf seine Mitwirkungspflichten und die Möglichkeit der Versagung und Entziehung hin und setzte eine Frist bis zum 28.10.2014. Der Kläger übersandte Kontoauszüge vom 19.08.2014 bis 02.09.2014 und eine Quittung über den Kauf eines Mondeo Kombi Bj. 1998 iHv 550,- EUR.
Mit Bescheid vom 30.10.2014 versagte die Beklagte die beantragte Leistung (Übernahme der Nachzahlung iHv 307,73 EUR aus der Mietnebenkostenabrechnung für das Jahr 2013 und die Übernahme von Stromkosten) nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Auf den Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen.
Am 29.11.2014 teilte der Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 07.10.2014 mit, seine Miete betrage 441,34 EUR monatlich, die Stromkosten beliefen sich auf 35,- EUR. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien unverändert, er zahle "Zwangskosten" für seine Wohnung, Strom und Krankenkassenbeitrag. Er werde sich in Zukunft nicht mehr um Belege kümmern, da die Beklagte und die Gerichte seine Anträge sowieso ablehnen würden.
Am 16.02.2015 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 30.10.2014, soweit die Übernahme der Betriebskostennachzahlung iHv 307,73 EUR abgelehnt wurde, Klage erhoben. Er habe am 05.11.2014 Widerspruch erhoben, die Klage sei daher am 05.02.2015 fällig gewesen.
Das Gericht hat nach vorheriger Anhörung des Klägers mit Beschluss vom 04.05.2015 dem Kläger einen besonderen Vertreter nach § 72 Abs. 1 SGG beigeordnet. Der besondere Vertreter hat am 15.05.2015 Akteneinsicht beantragt und sich wie folgt eingelassen: Ein Widerspruch sei den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen, der Kläger habe aber nach eigenen Angaben einen solchen eingelegt, so dass die Klage als Untätigkeitsklage auszulegen sei mit dem Antrag, den Widerspruch vom 05.11.2014 zu bescheiden. Der Bescheid erscheine auch rechtswidrig, weil die Versagung wegen fehlender Mitwirkung erfolgt sei. Wegen der Prozessunfähigkeit des Klägers bestünden erhebliche Zweifel, ob ihm Mitwirkungspflichten nach §§ 60-64 SGB I zugemutet werden könnten.
Der besondere Vertreter des Klägers beantragt,
den Bescheid vom 30.10.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag vom 12.08.2014 zu entscheiden, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über den Widerspruch des Klägers vom 05.11.2014 zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Bescheid vom 30.10.2014 sei bestandskräftig, der Kläger habe hiergegen keinen Widerspruch erhoben. Eine Untätigkeitsklage sei daher nicht zulässig. Auch die Versagungsentscheidung sei nicht zu beanstanden, allein die Prozessunfähigkeit rechtfertige nicht die Annahme eines wichtigen Grundes i.S.d. § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I. Die Prozessunfähigkeit impliziere keine Geschäftsunfähigkeit. Das Amtsgericht N. habe es mehrfach abgelehnt, einen Betreuer für den Kläger zu bestellen. Dieser sei geistig und körperlich noch in der Lage, Anträge zu stellen, Widersprüche einzulegen und sonstige Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
Das Gericht hat in der nichtöffentlichen Sitzung vom 25.10.2017 mit den Beteiligten die Auswirkung der Entscheidung des LSG NRW vom 16.10.2017 (L 20 SO 384/15) und des Gutachtens von Dr. F., S., vom 25.11.2016, in dem dieser von durchgehender Prozessunfähigkeit und eingeschränkter Willensfreiheit des Klägers, bestehend mindestens seit 2005, ausgeht und ferner konstatiert, der Kläger könne für sich selbst definitiv nicht im ...