Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Rückforderung von vermeintlich zu Unrecht gezahlten Leistungen.

Mit Bescheid vom 01.07.2009 setzte die Beklagte dem Kläger gegenüber eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.06.2009 und befristet bis zum 30.04.2012 fest. Mit Bescheid vom 25.01.2012 und vom 04.02.2015 verlängerte die Beklagte die Zahlung jeweils um drei Jahre. Mit Urteil des Amtsgerichts B. vom 19.08.2009 erfolgte ein Versorgungsausgleich zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau. Vom Versicherungskonto des Klägers wurden dem Versicherungskonto der Ehefrau EUR 268,95 monatlich und bezogen auf den 28.02.2009 weitere EUR 15,60 übertragen (jeweils in Entgeltpunkte umzurechnen). Im Juni 2015 stellte der Kläger beim Amtsgericht B. einen Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs aus dem Jahr 2009. Mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 25.09.2015 wurde der bisherige Versorgungsausgleich für die Zeit ab dem 01.07.2015 dahingehend abgeändert, dass vom Versicherungskonto des Klägers 16,1332 Entgeltpunkte auf das Konto der früheren Ehefrau und vom Versicherungskonto der früheren Ehefrau 7,3363 Entgeltpunkte das Konto des Klägers zu übertragen sind. Dieser Beschluss wurde am 30.10.2015 rechtskräftig.

Ohne den Kläger anzuhören, hob die Beklagte mit Bescheid vom 09.11.2015 den Bescheid vom 01.07.2009, vom 25.01.2012 und vom 04.02.2015 für die Zeit ab dem 01.07.2015 teilweise auf. Die Rente sei wegen der Änderung des Versorgungsausgleichs neu zu berechnen und im Ergebnis auf monatlich EUR 881,95 netto herabzusetzen. Den sich aus dieser rückwirkenden Herabsetzung ergebenden Überzahlbetrag in Höhe von insgesamt EUR 820,08 forderte die Beklagte mit Bescheid vom gleichen Tage von dem Kläger zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass das bislang angewandte Rentnerprivileg des § 268a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht mehr anzuwenden sei, weil der Beschluss des Amtsgerichts B. vom 25.09.2015 datiert und das Änderungsverfahren nach dem 31.08.2009 eingeleitet worden ist.

Mit Schreiben vom 12.11.2015 erhob der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten Widerspruch und führte begründend aus, nach den Arbeitsanweisungen der Beklagten finde das Rentnerprivileg auch Anwendung, wenn das Versorgungsausgleichsverfahren abgetrennt, ausgesetzt oder ruhend gestellt wird und erst wieder nach dem 31.08.2009 aufgenommen wird. Dies gelte auch für eine Rente, die sich unmittelbar der Rentenzahlung im Sinne des § 268a Abs. 2 SGB VI anschließt. Es bestehe zudem nur ein Versorgungsausgleichsverfahren. Das erste Verfahren und das Änderungsverfahren seien als Einheit zu sehen. Hierfür streite auch der Besitzschutzgedanke des § 268a Abs. 2 SGB VI und Art. 14 des Grundgesetzes (GG).

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2016 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Ein Änderungsverfahren sei ein vom ursprünglichen Verfahren zu trennendes Verfahren. Aus der Begründung zu § 268a SGB VI ergebe sich, dass die Anwendung nur in Übergangsfällen im Betracht kommen sollte. Insofern entfalle das Rentnerprivileg nach einer Abänderungsentscheidung, wenn der Abänderungsantrag nach dem 31.08.2009 gestellt wird.

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, dass sich auch aus § 225 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ergebe, dass der Gesetzgeber den Versorgungsausgleich als rechtliche Einheit konzipiert habe. Prototypisch hierfür sei § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Der Kläger beantragt wörtlich,

den Bescheid der Beklagten vom 09.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält ihre Verwaltungsentscheidung weiterhin für rechtmäßig. Mit Bescheid vom 07.02.2017 entfristete die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagte beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die Auslegung des Klageantrags führt dazu, dass das Begehr des Klägers nicht nur auf die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 09.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2016 gerichtet ist, sondern auch auf Zahlung der Renten in unverminderter Höhe, so dass neben einem Anfechtungs- auch ein Leistungsbegehr des Klägers vorliegt.

Die hiernach gemäß § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger ist nicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, weil der Verwaltungsakt der Bekl...

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