Entscheidungsstichwort (Thema)
Maßgebliches Berufsbild eines Betriebsschlossers bei beantragter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Orientierungssatz
1. Kann ein Betriebsschlosser bei geltend gemachter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit noch mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten, so kann er diesen Beruf noch weiter ausüben, mit der Folge, dass die Gewährung einer Rente nach § 240 SGB 6 ausgeschlossen ist.
2. Ein gelernter Betriebsschlosser genießt nach dem Mehrstufenschema des BSG Berufsschutz als Facharbeiter. Bei seiner Tätigkeit handelt es sich regelmäßig um mittelschwere körperliche Arbeiten. Seine Tätigkeit umfasst im Regelfall keine Tätigkeiten, die mit dem Heben und Tragen von schweren Lasten ohne technische Hilfsmittel verbunden sind. Zur regelmäßigen Tätigkeit gehört die Sorge für einen störungsfreien betrieblichen technischen Ablauf, die Durchführung von Wartungsarbeiten an Maschinen sowie die Feststellung von Störungen im Produktionsablauf.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1955 geborene Kläger hat den Beruf des Maschinenschlossers erlernt. Seit dem 02.11.1983 ist er als Betriebsschlosser bei der Firma T. in J. beschäftigt.
Am 18.01.2001 beantragte der Kläger die Gewährung einer Versichertenrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter.
Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin gutachterlich von dem Orthopäden K. M. untersuchen. Dieser diagnostizierte folgende Gesundheitsstörungen: Rotatorenmanschettensyndrom bei Partialruptur der Suprasipinatussehne rechts; LWS-Syndrom bei Zustand nach M. Scheuermann, Flachrücken und verschleißbedingten Veränderungen der gesamten Lendenwirbelsäule; Übergewicht.
Der Gutachter kam in seinem Gutachten vom 09.04.2001 zu dem Ergebnis, der Kläger könne unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde noch mittelschwere Arbeiten regelmäßig 6 Stunden und mehr verrichten. Auch in seinem bisherigen Beruf als Betriebsschlosser könne der Kläger täglich 6 Stunden und mehr arbeiten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten, die eine ruckartige Belastung der Schulter mit sich bringen, sowie Tätigkeiten mit Überkopfarbeiten.
Mit Bescheid vom 16.05.2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab.
Hiergegen legte der Kläger am 11.06.2001 Widerspruch ein. Er machte geltend, seine Leistungsfähigkeit sei erheblich vermindert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Nach den medizinischen Ermittlungen könne der Kläger noch unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes noch 6 Stunden täglich ohne Zwangshaltung und Überkopfarbeiten verrichten. Die Voraussetzungen für eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit lägen ebenfalls nicht vor. Der Kläger sei zumutbar auf die Tätigkeit als Hauswart verweisbar.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 17.01.2002 erhobene Klage.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, sein Leistungsvermögen sei erheblich herabgesetzt. Er könne auch leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten nicht mehr 6 Stunden täglich verrichten. Seine bisher ausgeübte Tätigkeit als Betriebsschlosser bei der Firma T. in J. sei nicht als mittelschwer einzustufen. Vielmehr habe er auch in wesentlichen Teilen schwere Arbeiten zu leisten, die gerade in der Werkstatt einer Ziegelei regelmäßig anfielen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.05.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2001 zu verurteilen, ihm ab 01.02.2001 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an der von ihr im Vorverfahren vertretenen Auffassung fest.
Das Gericht hat zur Ermittlung des Sachverhaltes zunächst einen Befundbericht vom behandelnden Arzt des Klägers Dr. L. eingeholt.
Es hat sodann Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens von Dr. S. und eines HNO-ärztlichen Gutachtens von Dr. K ...
Wegen des Inhalts der Gutachten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. m Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Rentenakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht den Rentenantrag des Klägers abgelehnt.
Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, dass der Kläger noch mittelschwere Tätigkeiten im Stehen, Umhergehen, im Sitzen regelmäßig, täglich 6 Stunden und mehr verrichten kann. Der Sachverständige Dr. S. diagnostizierte folgende Gesundheitsstörungen:
1. Subacromialsyndrom rechts bei Rotatorenmanschettenteilruptur und Zustand nach Arthroskopie und endoskopisch supacromialer Dekompression rechts am 05.04.200ß sowie Arthroskopie, intraartikulärem Debridement und subacromialem Debridement am 19,07.2000 ohne wesentliche Funktionseinschränkung
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