Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 2.500.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Erstattung nach § 46a SGB XII. Der Kläger begehrt die Erstattung von Leistungen, die nach seiner Auffassung dem Jahr 2013 zuzuordnen sind.
Das beklagte Land erhält von der beigeladenen Bundesrepublik Deutschland eine Erstattung nach § 46a SGB XII für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (im Folgenden: Grundsicherungsleistungen). Die für den Abruf der Erstattung (§ 46a Abs. 3 SGB XII) erforderlichen Daten erhält der Beklagte von den örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe. Der Beklagte leitet die von der Beigeladenen erbrachte Erstattung an die Träger der Sozialhilfe in Nordrhein-Westfalen weiter. Der Kläger ist überörtlicher Träger der Sozialhilfe in Nordrhein-Westfalen.
Die Beigeladene erstattete dem Beklagten für das Jahr 2013 Grundsicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 993.230.142,75 EUR. An den Kläger leitete der Beklagte im Jahr 2013 einen Betrag in Höhe von 98.744.856,31 EUR weiter (Schriftsatz des Beklagten vom 7.10.2020).
Am 28.12.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, dass in die Erstattung auch existenzsichernde Leistungen an Personen einzubeziehen seien, bei denen der zuständige Rentenversicherungsträger die dauerhafte volle Erwerbsminderung erst nachträglich nach § 45 SGB XII festgestellt habe.
Zur Begründung führt der Kläger aus: In den vom ihm gewährten stationären Leistungen seien existenzsichernde Leistungen enthalten, bei denen es sich um Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder um Grundsicherungsleistungen handeln könne. Im Falle einer rückwirkenden Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung habe er rückwirkend Grundsicherungsleistungen für das Jahr 2013 bewilligt. Einer Aufhebung oder einer Umdeutung der Bescheide, mit denen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt worden seien, bedürfe es nicht. Diese Bescheide würden nachträglich auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt, was zulässig sei. Dies beruhe auf dem sich aus § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII ergebenden Vorrang der Grundsicherungsleistungen vor den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Der für einen Grundsicherungsanspruch erforderliche Antrag sei jeweils gestellt worden; den geringen Anforderungen an einen wirksamen Antrag sei jeweils genügt worden. Hieraus ergebe sich ein Anspruch des Klägers auf höhere Erstattung gemäß § 46a SGB XII. Bei rückwirkender Feststellung der Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII habe er - der Kläger - einen Erstattungsanspruch nach den §§ 104, 107 SGB X gegen sich selbst. Dieser Anspruch sei nicht durch § 44c Nr. 2 SGB XII ausgeschlossen und führe zu nach § 46a SGB XII erstattungsfähigen Nettoausgaben.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn - den Kläger - insgesamt 1.863.628,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm - dem Kläger - einen Anteil von 75 % der für das Jahr 2013 kassenwirksam erbrachten, existenzsichernden Leistungen für die in der Anlage K 2 zur Klageschrift bezeichneten Leistungsempfänger zu erstatten, bei denen rückwirkend festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vorlagen.
Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eine aktualisierte Aufstellung vorgelegt, und hierzu vorgetragen, es handele sich um Leistungsbezieher handele, bei denen die dauerhafte volle Erwerbsminderung rückwirkend festgestellt worden sei (Schriftsatz vom 12.8.2021).
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. festzustellen, dass die Beigeladene, handelnd durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, verpflichtet ist, dem Beklagten einen Anteil von 75 % der für das Jahr 2013 kassenwirksam erbrachten, existenzsichernden Leistungen des Klägers für die in der Anlage K 1_neu und die in der Anlage K 2_neu bezeichneten Leistungsempfänger zu erstatten, bei denen rückwirkend festgestellt ist, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Jahr 2013 in der in Anlage K 1_neu und Anlage K 2_neu jeweils aufgeführten Höhe vorlagen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger - den Kläger - insgesamt 3.054.871,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage auf einen Betrag von 1.863.628,30 EUR sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der insoweit geänderten Klage auf einen Betrag von 1.191.243,24 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, dass er keinen höheren Erstattungsanspruc...