Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Prüfungspflicht des Leistungsträgers bei einem nach § 44 SGB 10 gestellten Überprüfungsantrag

 

Orientierungssatz

1. Ein gegenüber dem Leistungsträger nach § 44 SGB 10 gestellter Überprüfungsantrag bestimmt den Umfang der Prüfung durch die Behörde im Hinblick darauf, ob bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewendet oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist.

2. Enthält der Überprüfungsantrag keinen Vortrag zu einer konkreten Unrichtigkeit, so darf sich der Leistungsträger auf eine Rechts- und Schlüssigkeitsprüfung beschränken.

3. In einem solchen Fall hat eine Prüfung der Behörde im Einzelfall nur dann zu erfolgen, wenn der Antragsteller eine tatsachenbasierte Unrichtigkeit in einem konkreten Bescheid darlegt.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

Die Kläger bilden eine Bedarfsgemeinschaft und beziehen vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Mit der Klage begehren sie die Bewilligung weiterer Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung insbesondere für die Monate Oktober 2007, November 2007, September 2008, Februar 2009, März 2009, Mai 2009, Juli 2009, November 2009 und Januar 2010 bis Februar 2010 nach vorangegangenem erfolglosen Überprüfungsverfahren.

Mit mehreren Schreiben vom 27.12.2010 und 29.12.2010 beantragte die die Klägerin die Überprüfung der Bescheide vom 01.03.2007, 02.06.2007, 06.08.2007, 21.08.2008, 20.05.2009, 29.06.2009, 30.09.2009 und 01.02.2010 mit der Begründung, dass ihnen höhere Leistungen zuständen. Mit Überprüfungsbescheid vom 29.03.2012 hob der Beklagte diverse Aufhebungsbescheide und diesen entsprechende Änderungsbescheide mit der Begründung auf, diese seien wegen nicht ausreichender Bestimmtheit rechtswidrig. Im Übrigen lehnte der Beklagte eine Änderung ab. Zu Begründung führte er aus, es sei nach erfolgter Überprüfung kein höherer sondern nur ein geringerer Anspruch festgestellt worden. Insoweit bestehe allerdings Vertrauensschutz. Hiergegen erhoben die Kläger am 02.05.2012 Widerspruch, ohne diesen zu begründen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2012 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei mangels Begründung der Überprüfungsanträge nicht zu einer Überprüfung bestandskräftiger Bescheide ins Blaue hinein verpflichtet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage K 1, Bl. 5 - 9 der Akte, verwiesen.

Am 22.12.2012 haben die Kläger Klage erhoben. Zunächst trugen sie vor, der Beklagte habe die Bescheide von Amts wegen zu überprüfen.

Nach Klageerhebung verstarb der Kläger zu 1.). Der Kläger zu 1.) ist Erbe und hat erklärt, das Verfahren fortführen zu wollen.

Mit Verfügung vom 26.05.2015 hat das Gericht die Klägerseite aufgefordert, bis zum 20.07.2015 den Gegenstand der Klage zu bestimmen. Ferner hat es bei Belehrung über die Rechtsfolgen die Klägerseite nach § 106a Abs. 2 SGG aufgefordert, das Streitverhältnis darzustellen und die Klage zu begründen. Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 21 d. A. verwiesen.

Die Klägerseite trägt ergänzend vor, der Beklagte habe die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Die Absetzung der Warmwasseraufbereitungspauschalen für sechs Monate sei fehlerhaft, es dürften nur die Pauschalen im Fälligkeitsmonat in Abzug gebracht werden. Der Beklagte habe Kreditzinsen gemäß Bl. 262 VA nicht in Ansatz gebracht. Für den Anteil des Baukredites dürfte dies fehlerhaft sein. Der Beklagte habe sich nicht mit der Frage befasst, ob Instandhaltungskosten, insbesondere an den Fußböden zu den übernahmefähigen Kosten gehören.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 29.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2012 (Az.: W 03116-00836/12) zu verpflichten, den Klägern Leistungen nach dem SGB II in der gesetzlichen Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Im Übrigen wird zum Sach- und Streitstand auf die Gerichtsakte verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht hat hier durch Gerichtsbescheid entscheiden können. Die Auslegung und Anwendung des § 44 SGB X für den Bereich des SGB II ist hinreichend durch ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.

Streitgegenständlich sind nach dem Vortrag der Klägerseite Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.03.2007 bis zum 28.02.2010 gemäß den im Widerspruchsbescheid auf Seite 3 - 4 aufgeführten Bewilligungsbescheiden, insoweit der Ablehnungsbescheid zum Überprüfungsantrag vom 29.03.2012 sowie der Widerspruchsbescheid vom 18.12.2012.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Das Gericht stellt fest, dass es auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 18.12.2012 verweist und auf dieser folgt.

Der klägerische Vortrag führt zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Eine Unrichtigkeit im Einzelfall gemäß ...

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