Entscheidungsstichwort (Thema)
Angelegenheiten nach dem SGB II
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, der Leistungsgewährung des Klägers für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis zum 31.01.2013 monatliche Kosten der Unterkunft von 338,80 € zu Grunde zu legen.
2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft und Heizung.
Der Kläger bezog Leistungen nach dem SGB II. Erstmalig stellte er unter dem 06.08.2009 den Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Damalig wohnte er in einem selbst genutzten Eigenheim. Leistungen wurden in Folge bewilligt.
Mit Schreiben vom 08.02.2011 wurde der Kläger vom Beklagten darauf verwiesen, dass nach Veräußerung des Hauses ein Mietvertrag über eine Wohnung geschlossen werden könne, wobei als angemessene Kosten ein Betrag von 250,00 € mitgeteilt wurde.
Unter dem 27.02.2012 schloss der Kläger einen Mietvertrag über eine 61,80 qm große Wohnung zum 01.06.2012 mit einem Mietzins von 528,10 €, bestehend aus der Grundmiete von 415,60 € und Vorauszahlungen für Betriebskosten von 112,50 €. Mit Beschluss vom 01.03.2012 erwarb der K. das Hausgrundstück des Klägers im Rahmen einer Zwangsversteigerung. Dieser forderte den Kläger mit Schreiben vom 07.03.2012 zur Räumung des Hauses zum 01.04.2012 auf.
Mit Schreiben vom 08.03.2012 beantragte der Kläger die Zustimmung zum Umzug und begründete dies mit einer Rückenverletzung und der Ebenerdigkeit der gemieteten Wohnung.
Die beigereichte Mietbescheinigung vom 03.06.2012 weist eine Gesamtmiete von 415,60 €, sich zusammensetzend aus der Grundmiete von 275,60 € und Vorauszahlungen für Betriebskosten von 65,00 € (inklusive eines Parkplatzes) und Heizkosten von 65,00 €, aus. Leistungen für den Zeitraum ab dem 01.06.2012 bis zum 31.01.2013 wurden mit Bescheiden vom 08.06.2012 und 03.07.2012 unter Berücksichtigung der angemessenen Unterkunftskosten nach der Richtlinie des Landkreises auf Grund des Umzugs ohne Zustimmung bewilligt. Hierbei wurden Unterkunfts- und Heizungskosten ohne Einkommensanrechnung von monatlich 304,00 € bewilligt.
Mit Schreiben vom 19.12.2012 beantragte der Kläger die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten und eine Pauschale auf Grund seiner Diabeteserkrankung.
Unter dem 20.12.2012 stellte der Kläger den Fortzahlungsantrag und mit Bescheid vom 17.01.2013 wurden Leistungen für den Zeitraum vom 01.02.2013 bis zum 31.07.2013 in monatlicher Höhe von 686,00 € bewilligt.
Der Antrag hinsichtlich des Diabetes wurde mit Bescheid vom 22.02.2013 abgelehnt. Mit weiterem Bescheid vom 22.02.2013 wurde ausgeführt, dass eine Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten nicht möglich sei. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 06.03.2013 Widerspruch zum Aktenzeichen des Beklagten W 329/13 ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2013 (W 329/13) wurde der Widerspruch hinsichtlich des Bescheides vom 22.02.2013 zurückgewiesen. Inhaltlich führte der Beklagte aus, dass lediglich eine Grundmiete von 175,00 € nebst Betriebskostenvorauszahlungen von 75,00 € und Heizkostenvorauszahlungen von 65,00 € seit dem 01.06.2012 zu berücksichtigen seien.
Hiergegen hat der Kläger unter dem 22.04.2013 Klage erhoben.
In dieser führt er aus, dass er sich nach der Zwangsversteigerung eine neue Wohnung anmieten musste und diese wegen seiner Bandscheibenvorfälle ebenerdig ohne Treppen sein musste. Darüber hinaus habe er einen gesteigerten Platzbedarf vor allem im Schlagbereich und in der Toilette. Die Unterkunftskosten seien nicht nach der Richtlinie zu bestimmen, da für diese keine Erkenntnisquellen bestünden. Ein Mietspiegel existiere für A-Stadt nicht. Hiernach sei auf die Wohngeldtabelle nebst einem Zuschlag von 10% abzustellen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 22.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2013 zu verpflichten, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in der gesetzlichen Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich insoweit auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides und stellt darauf ab, dass eine isolierte Entscheidung über die KdU neben der Leistungsbewilligung unzulässig sei.
Mit Schreiben vom 18.04.2013 hat der Kläger die Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom 17.01.2013 beantragt, da ihm mehr Geld zustünde. Diesen Antrag hat der Beklagte mit Bescheid vom 23.04.2013 abgelehnt und führte aus, dass der Überprüfungsantrag nicht begründet sei.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 15.05.2013 Widerspruch eingelegt und ausgeführte, dass die tatsächlichen Kosten auf Grund des Gesundheitszustandes zu übernehmen seien und die Richtlinie des Beklagten keinen tauglichen Ansatz zur Bestimmung der Angemessenheit aufzeige.
Mit Beschluss vom 09.09.2013 hat die Kammer das Ruhen des Verfahrens beschlossen. Mit Schriftsatz vom 18.01.2016 wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Bet...