Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger bzw. das Gericht
Orientierungssatz
1. Bei der Ermittlung der angemessenen Kosten für die Unterkunft nach § 22 SGB 2 darf nur auf Daten zurückgegriffen werden, welche ausschließlich im Vergleichsraum erhoben wurden. Die Einbeziehung von Daten anderer Vergleichsräume würden eine unzulässige Verzerrung der Datenlage darstellen.
2. Es ist Sache des Grundsicherungsträgers, ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, nicht Sache des Gerichts.
3. Kann das Gericht mangels lokaler Erkenntnisquellen eine Angemessenheitsgrenze i. S. des § 22 SGB 2 nicht bestimmen, so sind die tatsächlichen Aufwendungen bis zur Höhe der durch einen Zuschlag erhöhten Tabellenwerte i. S. von § 12 WoGG heranzuziehen.
Tenor
1. In Abänderung des Bescheides vom 24.06.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 09.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2014 wird der Beklagte verurteilt, dem Kläger Leistungen für den August 2014 iHv. 1.051,91 €, für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis zum 31.12.2014 in monatlicher Höhe von 804,80 € zu bewilligen.
2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der im Zeitraum von August 2014 bis einschließlich Januar 2015.
Der Kläger bezog Leistungen nach dem SGB II. Erstmalig stellte er unter dem 06.08.2009 den Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Damalig wohnte er in einem selbst genutzten Eigenheim. Leistungen wurden in Folge bewilligt.
Mit Schreiben vom 08.02.2011 wurde der Kläger vom Beklagten darauf verwiesen, dass nach Veräußerung des Hauses ein Mietvertrag über eine Wohnung geschlossen werden könne, wobei als angemessene Kosten ein Betrag von 250,00 € mitgeteilt wurde.
Unter dem 27.02.2012 schloss der Kläger einen Mietvertrag über eine 61,80 qm große Wohnung zum 01.06.2012 mit einem Mietzins von 528,10 €, bestehend aus der Grundmiete von 415,60 € und Vorauszahlungen für Betriebskosten von 112,50 €. Mit Beschluss vom 01.03.2012 erwarb der K. das Hausgrundstück des Klägers im Rahmen einer Zwangsversteigerung. Dieser forderte den Kläger mit Schreiben vom 07.03.2012 zur Räumung des Hauses zum 01.04.2012 auf. Mit Schreiben vom 08.03.2012 beantragte der Kläger die Zustimmung zum Umzug und begründete dies mit einer Rückenverletzung und der Ebenerdigkeit der gemieteten Wohnung.
Die beigereichte Mietbescheinigung vom 03.06.2012 weist eine Gesamtmiete von 415,60 €, sich zusammensetzend aus der Grundmiete von 275,60 € und Vorauszahlungen für Betriebskosten von 65,00 € (inklusive eines Parkplatzes) und Heizkosten von 65,00 €, aus. Leistungen für den Zeitraum ab dem 01.06.2012 wurden unter Berücksichtigung der angemessenen Unterkunftskosten nach der Richtlinie des Landkreises auf Grund des Umzugs ohne Zustimmung bewilligt.
Unter dem 20.12.2012 stellte der Kläger den Fortzahlungsantrag und mit Bescheid vom 17.01.2013 wurden Leistungen für den Zeitraum vom 01.02.2013 bis zum 31.07.2013 in monatlicher Höhe von 686,00 € bewilligt.
Mit Schreiben vom 18.04.2013 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom 17.01.2013, da ihm mehr Geld zustünde. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23.04.2013 ab und führte aus, dass der Überprüfungsantrag nicht begründet sei.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 15.05.2013 Widerspruch ein und führte aus, dass die tatsächlichen Kosten auf Grund des Gesundheitszustandes zu übernehmen seien und die Richtlinie des Beklagten keinen tauglichen Ansatz zur Bestimmung der Angemessenheit aufzeige.
Mit Schreiben vom 03.06.2013 machte der Kläger die Nachzahlung von 137,02 € aus der Betriebskostenabrechnung nebst einer Erhöhung der Heizkostenvorauszahlung um 10,00 € ab dem August 2013 geltend.
Auf den Fortzahlungsantrag vom 26.06.2013 hin wurden mit Bescheid vom 07.08.2013 Leistungen für den Zeitraum von August 2013 bis Januar 2014 bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom 07.08.2013 wurden für den Juli 2013 Leistungen iHv. 795,52 € auf Grund der Übernahme eines Nachzahlbetrages von 109,52 € aus der Betriebskostenabrechnung bewilligt. Mit Änderungsbescheiden vom 21.10.2013 wurden Leistungen für den Zeitraum vom 01.02. bis zum 30.06.2013 in monatlicher Höhe von 697,00 € und für den Juli 2013 iHv. 822,92 € bewilligt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2013 wurde der Widerspruch hiernach zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 26.11.2013 Klage zum gerichtlichen Aktenzeichen S 15 AS 1725/13.
Unter dem 18.12.2013 stellte der Kläger den Fortzahlungsantrag und mit Bescheid vom 27.12.2013 wurden Leistungen für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis zum 31.07.2014 in monatlicher Höhe von 734,20 € bewilligt. Hiergegen wurde mit Schreiben vom 28.01.2014 Widerspruch eingelegt und mit der Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten begründet. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hie...