Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Bewilligung eines Gründungszuschusses
Orientierungssatz
1. Der Vermittlungsvorrang des § 4 Abs. 2 SGB 3 gilt auch bei der Bewilligung des Gründungszuschusses nach § 93 SGB 3. Bei ihrer Ermessensentscheidung hat die Arbeitsagentur die persönlichen Verhältnisse des Arbeitslosen, dessen berufliche Qualifikation und den in Betracht kommenden Arbeitsmarkt zu berücksichtigen.
2. Waren für einen gelernten Zimmermann innerhalb von drei Monaten im Umkreis seines Wohnortes neun Arbeitsplatzangebote vorhanden, so ist damit ausreichend belegt, dass eine Beschäftigung im erlernten Beruf möglich und die Förderung durch die Bewilligung eines Gründungszuschusses nicht erforderlich ist.
3. Hat der Antragsteller der Arbeitsagentur verbindlich mitgeteilt, dass er kurzfristig seine selbständige Tätigkeit aufnehmen werde und sich zugleich aus der Arbeitsvermittlung abmelde, so steht fest, dass er von Anfang an die Aufnahme seiner beruflichen Selbständigkeit fest im Sinne hatte und keine Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung verfolge. Damit fehlt es an der Verfügbarkeit des Antragstellers i. S. von § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 3 SGB 3, mit der Folge, dass ein Anspruch auf Bewilligung eines Gründungszuschusses ausgeschlossen ist.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gewährung eines Gründungszuschusses für die selbständige Tätigkeit des Klägers mit dem gemeinsam mit seinem Bruder M.l A. als GbR errichteten Unternehmen mit einem Hausmeister-, Raumausstattungs- und Bauservice.
Der am xx.xx.1988 geborene Kläger schloss seine Berufsausbildung als Zimmerer 2008 ab und sammelte danach Berufserfahrungen sowohl in seinem Ausbildungsberuf als auch als Dachdecker und Solartechniker mit wenigen, nur kurzen Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit. Zuletzt war der Kläger ab Mitte Juni 2011 als Zimmerer bei einem Zeitarbeitsunternehmen tätig. Der Kläger meldete sich am 19.04.2012, also während dieses, damals noch ungekündigten Beschäftigungsverhältnisses, bei der Beklagten arbeitsuchend, ohne Arbeitslosengeld zu beantragen, und wollte sich zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit informieren. Im Termin bei der zuständigen Arbeitsvermittlerin P. am 26.04.2012 teilte der Kläger mit, dass er sich gerne selbständig machen wolle, und ließ sich zum Gründungszuschuss beraten. Dabei wurde ihm das sogenannte „Arbeitspaket Existenzgründung“ mit Informationen und Formularen übergeben. Es folgten weitere Beratungsgespräche am 11.06.2012 und 20.06.2012.
Am 27.06.2012 meldete sich der Kläger nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung mit Wirkung zum 30.07.2012 ab dem 31.07.2012 arbeitslos und beantragte bei der Beklagten Arbeitslosengeld. Mit schriftlicher Veränderungsmitteilung teilte der Kläger der Beklagten am 05.07.2012 die Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit ab dem 01.08.2012 mit, so dass der Kläger ab dem 05.07.2012 nicht mehr arbeitsuchend geführt wurde. Durch Bescheid vom 15.10.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für den einzigen Tag am 31.07.2012 in Höhe von 26,99 Euro. Dem Kläger hätte bei fortdauernder Arbeitslosigkeit ab dem 31.07.2012 für insgesamt 360 Tage Arbeitslosengeld zugestanden.
Am 04.07.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung eines Gründungszuschusses. Der Kläger gab an, ab dem 01.08.2012 in A-Stadt eine selbständige hauptberufliche Tätigkeit als Hausmeister, Raumausstatter und mit dem Einbau von genormten Baufertigteilen aufzunehmen. Seinem schriftlichen Antrag vom 09.07.2012 legte der Kläger eine Stellungnahme der Handwerkskammer O. als fachkundiger Stelle, eine Gewerbeanmeldung vom 03.07.2012 zum 01.08.2012, einen Vertrag vom 27.06.2012 über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit seinem Bruder („ A. & M. A. G.“), einen Businessplan für das Unternehmen „M. & H. - O.“, eine Rentabilitätsvorschau und seinen Lebenslauf bei.
Mit Bescheid vom 17.08.2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gründungszuschuss ab. Zur Begründung wies die Beklagte auf die Rechtsgrundlage in § 93 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und darauf hin, dass die Gewährung des Gründungszuschusses eine Ermessensleistung sei. Unter Mitteilung der für die Beklagte maßgeblichen Umstände und Interessen, die sie ihrer Abwägung zugrunde gelegt habe, stützte die Beklagte die Ablehnung zum Einen darauf, dass der Kläger durch Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Zimmerer, selbst unter Beachtung saisonaler Schwankungen, dauerhaft in den Arbeitsmarkt hätte eingegliedert werden können. Diese Vermittlung sei gegenüber der Förderung durch einen Gründungszuschuss vorrangig. Es habe zur Zeit der Antragstellung des Klägers in der Region mindestens neun offene Stellen als Zimmerer gegeben. Zum Anderen werde die selbständige Tätigkeit nach den eingereichten Unterla...