Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung eines Gründungszuschusses. Vermittlungsvorrang. Erforderlichkeit des Gründungszuschusses. Ermessensausübung bzw -fehlgebrauch. negative Vermittlungsprognose
Orientierungssatz
1. Bei der Entscheidung über einen Gründungszuschuss kann sich die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Ermessensausübung auf den Vermittlungsvorrang gem § 4 Abs 2 SGB 3 berufen, wenn sie darlegt, dass auf dem Arbeitsmarkt ausreichende Integrationsmöglichkeiten in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bestehen und die Arbeitslosigkeit auch ohne Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit beendet werden kann.
2. Von einer ungünstigen Vermittlungsprognose kann bei einer Vielzahl von dokumentierten Stellenangeboten erst dann ausgegangen werden, wenn nach Eintritt der Arbeitslosigkeit während eines längeren Zeitraums keine erfolgreiche Vermittlung stattgefunden hat.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist die Gewährung eines Gründungszuschusses.
Der 1988 geborene Kläger schloss seine Berufsausbildung als Zimmerer 2008 ab und sammelte danach Berufserfahrungen sowohl in seinem Ausbildungsberuf als auch als Dachdecker und Solartechniker, unterbrochen von kurzen Zeiten der Arbeitslosigkeit. Zuletzt war der Kläger ab Mitte Juni 2011 als Zimmerer bei einem Zeitarbeitsunternehmen tätig.
Der Kläger meldete sich am 19.04.2012 während des noch ungekündigten Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten arbeitsuchend. Im Beratungstermin am 26.04.2012 teilte er mit, dass er sich gerne selbstständig machen wolle, und ließ sich zum Gründungszuschuss beraten. Dabei wurde ihm das „Arbeitspaket Existenzgründung“ mit Informationen und Formularen übergeben.
Am 27.06.2012 meldete sich der Kläger nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung mit Wirkung zum 30.07.2012 ab dem 31.07.2012 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Mit schriftlicher Veränderungsmitteilung teilte er der Beklagten am 05.07.2012 die Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit ab dem 01.08.2012 mit. Durch Bescheid vom 15.10.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für den 31.07.2012 mit einer Anspruchsdauer von 360 Tagen.
Am 04.07.2012 beantragte der Kläger die Gewährung eines Gründungszuschusses und gab an, ab dem 01.08.2012 in Zirzow eine selbstständige hauptberufliche Tätigkeit als Hausmeister, Raumausstatter und mit dem Einbau von genormten Baufertigteilen aufzunehmen. Seinem Antrag legte der Kläger eine Stellungnahme der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern als fachkundige Stelle, eine Gewerbeanmeldung vom 03.07.2012 zum 01.08.2012, einen Vertrag vom 27.06.2012 über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit seinem Bruder („A. GbR“), einen Businessplan für das Unternehmen „x - xx“, eine Rentabilitätsvorschau und seinen Lebenslauf bei. Ausweislich eines Beratungsvermerkes der Beklagten wurde der Kläger am 04.07.2012 darauf hingewiesen, dass der dem Kläger zumutbare Arbeitsmarkt aktuell auch regionale Chancen biete und somit eine Gewährung des Gründungszuschusses nicht möglich sei.
Mit Bescheid vom 17.08.2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gründungszuschuss ab. Es handele sich um eine Ermessensleistung. Der Kläger hätte durch Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Zimmerer, selbst unter Beachtung saisonaler Schwankungen, dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können. Diese Vermittlung sei gegenüber der Förderung durch einen Gründungszuschuss vorrangig. Es habe zur Zeit der Antragstellung des Klägers in der Region mindestens 9 offene Stellen als Zimmerer gegeben. Zum anderen werde die selbstständige Tätigkeit nach den eingereichten Unterlagen auf Dauer als nicht tragfähig eingeschätzt. Mit der angebotenen Dienstleistung könne kein Alleinstellungsmerkmal am Markt erreicht werden. Die bestehende hohe Konkurrenz werde im Unternehmenskonzept nicht ausreichend berücksichtigt. Die Handwerkskammer als fachkundige Stelle habe zudem Bedenken in Bezug auf die kaufmännischen und unternehmerischen Voraussetzungen des Klägers (nur „bedingt“) gehabt.
Mit seinem Widerspruch vom 23.08.2012 machte der Kläger geltend, dass er sich bereits im Frühjahr 2012 Gedanken über eine Selbstständigkeit gemacht habe und seinen Bruder für diese Idee habe gewinnen können. Nach ihren Erkundigungen hätten sie fest mit einem Gründungszuschuss gerechnet. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass es sich um eine „Kann“-Leistung handele. Ohne Zuschuss befürchte er, die Selbstständigkeit nicht über den Winter 2012/2013 fortführen zu können, da der Schwerpunkt der selbstständigen Tätigkeit bei den Dienstleistungen im Baugewerbe liege und weniger beim Hausmeisterservice.
Durch Widerspruchsbescheid vom 24.09.2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie hat nochmals darauf verwiesen,...