Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Gewährung von Krankengeld durch einstweiligen Rechtsschutz
Orientierungssatz
1. Weist die vom leitenden Arzt einer Reha-Klinik nach einer Bandscheibenoperation des Versicherten und anschließender stationärer Reha-Maßnahme für den Entlassungstag -Freitag - die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten aus und begibt sich der Versicherte am darauf folgenden Dienstag in die ambulante Behandlung eines Vertragsarztes, der durchgehend ab dem Entlassungstag aus der Reha-Maßnahme das Bestehen weiterer Arbeitsunfähigkeit bestätigt, so gilt die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten für den Zeitraum ab dem Entlassungstag i. S. des § 46 S. 2 SGB 5 als zeitlich zusammenhängend ärztlich festgestellt. Damit besteht Anspruch auf Krankengeld, weil eine Lücke im Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht entstanden ist.
2. Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zu dem damit nachgewiesenen Anordnungsanspruch die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes erforderlich. Von der hierzu notwendigen finanziellen Bedürftigkeit des Antragstellers ist auszugehen, wenn diese aufgrund einer an den Vorschriften des SGB 2 orientierten Vergleichsberechnung zu bejahen ist.
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin Krankengeld für den Zeitraum 7. September 2015 bis 31. Oktober 2015 dem Grunde nach zu gewähren.
2. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Gewährung von Krankengeld ab dem 7. September 2015.
1. Die Antragstellerin unterzog sich einer Bandscheiben-OP und nahm anschließend vom 7. August 2015 bis Freitag, dem 4. September 2015, unter Gewährung von Übergangsgeld an einer stationären Reha-Maßnahme in den Sana Kliniken Sommerfeld teil. Die vom leitenden Arzt unterzeichnete Aufenthaltsbescheinigung vom 3. September 2015 weist die Entlassung der Antragstellerin als arbeitsunfähig aus. Die Antragstellerin begab sich am Dienstag, dem 8. September 2015, in die ambulante Behandlung bei Herrn DM V, der Arbeitsunfähigkeit seit dem 5. September 2015 bis voraussichtlich einschließlich 30. September 2015 attestierte.
Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 25. September 2015 die Gewährung von Krankengeld über den 6. August 2015 hinausgehend ab, da die Antragstellerin “erst am 08.09.2015 und damit nicht rechtzeitig nach Ablauf der bislang nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit„ weitere Arbeitsunfähigkeit hat ärztlich feststellen lassen. Zu diesem Zeitpunkt bestünde jedoch keine einen Krankengeldanspruch begründende Mitgliedschaft mehr.
2. Die Antragstellerin hat am 29. September 2015 bei dem Sozialgericht Neuruppin einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab dem 7. September 2015 Krankengeld zu gewähren und ihre weitere Mitgliedschaft in der Krankenkasse anzuerkennen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen,
und nimmt auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids Bezug, an dem sie festhält.
Die Antragstellerin hat bei der Antragsgegnerin unter dem 30. September 2015 Widerspruch erhoben und eine Bestätigung der Ärzte der Sana Klinik Sommerfeld vom selben Tag vorgelegt, mit der ihr bestätigt worden war, dass sie sich “seit Montag, dem 07.09.2015, zur Behandlung im Rahmen der intensivierten Reha-Nachsorge in unserer Einrichtung„ befindet und “seit Entlassung aus der stationären Anschlussheilbehandlung ununterbrochen arbeitsunfähig„ ist.
Die Antragstellerin hat den den Widerspruch aus den Gründen des angefochtenen Bescheids zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2015 am 19. Oktober 2015 zur Gerichtsakte gereicht und auf Anforderungen des Gerichts weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (vom 1. Oktober 2015 für den Zeitraum 1. Oktober 2015 bis 6. Oktober 2015, vom 6. Oktober 2015 für den Zeitraum 6. Oktober 2015 bis 16. Oktober 2015 und vom 16. Oktober 2015 für den Zeitraum 16. Oktober 2015 bis 31. Oktober 2015) in Kopie eingereicht sowie Auskünfte zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation erteilt. Sie hat ferner mitgeteilt, dass sie ab dem 1. November 2015 wieder arbeitsfähig ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, die dem Gericht vorlag und Gegenstand der Entscheidungsfindung war, Bezug genommen.
II.
1. Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung im Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung ei...