Tenor
Die mit dem Bescheid über die endgültige Gewährung von Leistungen nach dem SGB II vom 01. März 2021 verlautbarten sozialverwaltungsbehördlichen Bewilligungsverfügungen des Beklagten werden aufgehoben, soweit mit ihnen der Zeitraum vom 01. April 2016 bis zum 31. Mai 2016 geregelt wird.
Darüber hinaus wird auch die mit dem Bescheid über die Erstattung von Leistungen vom 01. März 2016 verlautbarte sozialverwaltungsbehördliche Erstattungsverfügung des Beklagten aufgehoben.
Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die endgültige Gewährung von passiven Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach Maßgabe der Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Dezember 2015 bis zum 31. Mai 2016, nachdem der Beklagte dem Kläger zunächst vorläufig Leistungen gewährt hatte. Hierneben streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, die Differenz zwischen denen ihm zuvor vorläufig gewährten und den endgültig festgesetzten Leistungen für den genannten Zeitraum zu erstatten.
Auf seinen entsprechenden Fortzahlungsantrag vom 24. November 2015 gewährte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01. Dezember 2015 bis zum 31. Mai 2016 mit Bewilligungsverfügungen vom 11. Januar 2016 vorläufig passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II und berücksichtigte wegen der Miteigentümergemeinschaft mit seiner geschiedenen Ehefrau hinsichtlich der von dem Kläger und seinem Sohn bewohnten Eigentumswohnung sowie wegen der Zugehörigkeit seines Sohnes zur Haushaltsgemeinschaft, der seinen Bedarf aus eigenem Einkommen decken konnte, Kosten der Unterkunft und Heizung nur anteilig.
Gegen die vorläufigen Bewilligungsverfügungen vom 11. Januar 2016 erhob der anwaltlich vertretene Kläger mit Schreiben vom 09. Februar 2016 - bei dem Beklagten eingegangen am gleichen Tage - Widerspruch, mit dem er sich gegen einen zu niedrigen Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung und gegen die Anrechnung von Kindergeld wandte und darüber hinaus ua ausführte: „[…] Der Bescheid ist zwar vorläufig, u. a., weil die Kosten für Unterkunft und Heizung noch nicht feststünden. Dies ist jedoch nicht richtig. Mein Mandant hat Ihnen sowohl die Nebenkostenabrechnung und Heizungsvorauszahlung vom 11.05.2015 vorgelegt, als auch den Kontoauszug der DKB. […]“. Mit Veränderungsmitteilung vom 09. Februar 2016 - bei dem Beklagten eingegangen am gleichen Tage - teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass sein Sohn zum 01. Februar 2016 ausgezogen sei.
Mit Verfügungen vom 23. Februar 2016 vollzog der Beklagte den Auszug des Sohnes des Klägers leistungsrechtlich und weiterhin vorläufig nach und änderte seine bewilligenden vorläufigen Verfügungen für den Zeitraum vom 01. Februar 2016 bis zum 31. Mai 2016 zu Gunsten des Klägers ab.
Den bereits gegen die vorläufigen Bewilligungsverfügungen vom 11. Januar 2016 erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte unter Einbeziehung der vorläufigen Änderungsverfügungen vom 23. Februar 2016 mit Widerspruchsbescheid vom 03. März 2016 als unbegründet zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung führte er im Wesentlichen aus, die vorläufige Leistungsgewährung sei rechtmäßig, weil mit Blick auf die Vermögenswerte des Klägers, die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung sowie das Einkommen dessen Sohnes die Bestimmung der Höhe des Leistungsanspruches und der tatsächlichen Leistungsberechtigung zum Zeitpunkt des Erlasses der bewilligenden Verfügungen noch nicht möglich gewesen sei. Auch die Höhe der vorläufig gewährten Leistungen sei nicht zu beanstanden.
Nachdem der anwaltlich vertretene Kläger mit Schriftsatz vom 18. März 2016 - bei dem Sozialgericht Neuruppin eingegangen am 22. März 2016 - bei dem erkennenden Gericht hiergegen Klagen erhoben hatte, setzte der Beklagte mit endgültigen Verfügungen vom 01. März 2021 die Leistungsansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 01. Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2015 in größerem Umfang als ursprünglich vorläufig, für den Zeitraum vom 01. Januar 2016 bis zum 31. März 2016 in gleichem Umfang wie ursprünglich vorläufig und schließlich für den Zeitraum vom 01. April 2016 bis zum 31. Mai 2016 in geringerem Umfang als ursprünglich vorläufig fest und machte mit Verfügung vom gleichen Tage Erstattung gegen den Kläger im Umfang der Differenz zwischen vorläufig gewährten und endgültig festgesetzten Leistungen und unter Anrechnung des sich für den Zeitraum 01. Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2015 ergebenden höheren Anspruches geltend.
Zur Begründung seiner nunmehr auf Aufhebung der endgültigen Verfügungen sowie auf Aufhebung der Erstattungsverfügung gerichteten Begehren weist er im Wesentlichen darauf hin, dass die vorläufig festgesetzten Leistungsansprüche wegen der Übergangs...