Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an einen begründeten Überprüfungsantrag

 

Orientierungssatz

1. Der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB 10 bestimmt den Umfang des Prüfauftrags der Verwaltung im Hinblick darauf, ob bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist.

2. Wird das Verwaltungshandeln umfassend zur Überprüfung gestellt, so mangelt es an dem erforderlichen Anlass zur beantragten Überprüfung durch die Behörde. Die Verwaltung muss einzelfallbezogen erkennen können, in welchem Umfang eine Prüfverpflichtung bestehen soll (BSG Urteil vom 13. 2. 2014, B 4 AS 22/13).

 

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Zugunstenverfahren über einen Anspruch der Klägerin auf höhere passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis zum 31. August 2015.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 1 (dort unter „I.“) bis Seite 2 (dort bis vor „II.“) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 16. September 2015, mit dem diese den Widerspruch der Klägerin vom 11. September 2015 gegen die ablehnende sozialverwaltungsbehördliche Entscheidung des Beklagten vom 16. September 2015 als unbegründet zurückgewiesen hat. Wegen der Begründung des Beklagten verweist die Kammer gemäß § 105 Abs 1 S 3 SGG iVm § 136 Abs 2 S 1 SGG auf die Ausführungen auf Seite 2 (dort unter „II.“) bis Seite 4 (dort bis zu dem ersten Absatz) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 16. September 2015.

Mit Schriftsatz vom 17. September 2015 - bei dem Sozialgericht Neuruppin eingegangen am gleichen Tage - hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht Klagen erhoben, mit der sie ihr auf die Gewährung höherer Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II weiter verfolgt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die von dem Beklagten zugrunde gelegte Richtlinie, die auf einem Gutachten der F+B GmbH beruhe, sei kein tauglicher Anhaltspunkt für die Ermittlung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft, weil ihr kein schlüssiges Konzept nach den Maßstäben des Bundessozialgerichts zugrunde liege. So könne bereits das Verfahren der Datenerhebung nicht nachvollzogen werden, die Daten seien nicht repräsentativ und nicht valide, zu den gezogenen Schlüssen seien keine Angaben gemacht worden, bei der Ermittlung der kalten Betriebskosten seien willkürlich mehr als 2/3 aller relevanten Kosten unberücksichtigt geblieben. Mangels eines schlüssigen Konzeptes seien deshalb die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Zuschlages von zehn Prozent - mithin ein Betrag in Höhe von monatlich 338,80 Euro - zugrunde zu legen. Im Übrigen sei die Klägerin ohnehin nicht wirksam zur Kostensenkung aufgefordert worden. Die mit dem Schreiben vom 14. Dezember 2012 erfolgte Kostensenkungsaufforderung könne keine Wirksamkeit mehr entfalten, nachdem der Beklagte rückwirkend bis Ende 2014 zugestanden habe, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung der Klägerin zum Zeitpunkt der Kostensenkungsaufforderung und danach nicht unangemessen hoch gewesen seien. Erst durch die Ende 2014 erfolgte Mieterhöhung sei die Wohnung so teuer geworden, dass der Angemessenheitswert aus der Wohngeldtabelle zuzüglich des Sicherheitszuschlages leicht überschritten worden sei.

Die Klägerin beantragt (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),

den Beklagten unter Aufhebung seiner mit dem Bescheid vom 10. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2015 verlautbarten ablehnenden Verfügung zu verpflichten, die für den Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis zum 31. August 2015 verlautbarten bewilligenden Verfügungen zu ändern und der Klägerin für diesen Zeitraum höhere Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, mit der Richtlinie sei den Anforderungen des Bundessozialgerichts Genüge getan worden, die Datenerhebung sei insgesamt nicht zu beanstanden, die erhobenen Mietdaten seien äquivalent zu den anerkannten Regeln eines Tabellenmietspiegels ausgewertet worden. Die Mietwerterhebung sei auf Basis einer repräsentativen Datenerhebung der Mietwohnungsbestände gewerblicher Vermieter und Eigentümer im Landkreis Ostprignitz-Ruppin im Jahre 2014 erfolgt. Erhoben worden seien insgesamt 13.089 Wohnungsdaten. Nach den durchgeführten Bereinigungen seien Mietdaten von 11.768 Wohnungen in die Auswertung geflossen, wodurch 45,5 Prozent des Mietwohnungsbestandes im Landkreis erfasst worden seien; das Bundessozialgericht halte demgegenüber 10 Prozent für ausreichend (Verweis auf Urteil vom 18....

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge