Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Aufhebung von Leistungen der Grundsicherung wegen der Anrechnung von Einkommen aus einem Grundstücksverkauf
Orientierungssatz
1. Die Rechtmäßigkeit einer Aufhebung von Leistungen der Grundsicherung bemisst sich nach den §§ 40 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB 2, 330 Abs. 3 S. 1 SGB 3 und 48 Abs. 1 SGB 10.
2. Bei der Berücksichtigung erzielter Einnahmen aus einem Grundstücksverkauf gemäß § 11 Abs. 3 SGB 2 ist der tatsächliche Wert des veräußerten Grundstücks durch den Grundsicherungsträger zugrundezulegen, § 20 SGB 10. Eine Schätzung anhand des Bodenrichtwerts ist unzulässig (BSG Urteil vom 25. 6. 2015, B 14 AS 30/14 R).
3. Aufgabe des Gerichts gemäß § 103 SGG ist es, die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu überprüfen, nicht aber die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts erst zu schaffen.
4. Demgemäß ist eine rechtswidrig ergangene Aufhebung von Leistungen der Grundsicherung des Leistungsträgers durch das Sozialgericht aufzuheben.
Tenor
Die mit dem Änderungs-, Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 17. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2016 verlautbarten Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen werden, soweit diese den Zeitraum vom 01. Juli 2015 bis zum 31. Juli 2015 betreffen, aufgehoben.
Im Übrigen werden die sich gegen die mit dem Änderungs-, Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 02. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2016 verlautbarten Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen richtenden Klagen abgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob der Beklagte seine zuvor gegenüber dem Kläger nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ergangenen sozialverwaltungsbehördlichen bewilligenden Verfügungen für den Zeitraum vom 01. Juli 2015 bis zum 31. Juli 2015 zu Recht wegen der Berücksichtigung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sowie aufgrund einer Grundstücksübertragung aufgehoben hat und gewährte Leistungen im Aufhebungsumfang zurückfordert.
Der im März 1968 geborene Kläger erhielt seit geraumer Zeit von dem beklagten Jobcenter passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II. Auf seinen Fortzahlungsantrag gewährte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 20. Januar 2015 für den Zeitraum vom 01. Februar 2015 bis zum 31. Juli 2015 entsprechende Leistungen. Unter Berücksichtigung von Änderungen in den Einkommensverhältnissen des Klägers (Erzielung von Einnahmen aus einer im Juli 2015 begonnenen selbständigen Tätigkeit) hob der Beklagte mit ua auf die Regelung des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X gestützter sozialverwaltungsbehördlicher Verfügung vom 02. Mai 2016 seine bewilligende Verfügung vom 20. Januar 2015 für den Zeitraum vom 01. Juli 2015 bis zum 31. Juli 2015 im Umfang eines Betrages von 246,74 Euro auf und forderte mit ua auf die Regelung des § 50 Abs 1 SGB X gestützter sozialverwaltungsbehördlicher Verfügung in diesem Umfang Erstattung. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 30. Mai 2016 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2016 als unbegründet zurückwies: Die Berücksichtigung des Einkommens aus der selbstständigen Tätigkeit sei zutreffend erfolgt. Unter Zugrundelegung von Betriebseinnahmen in Höhe von 731,85 Euro und Betriebsausgaben in Höhe von 323,43 Euro - die KfZ-Kosten in Höhe von 161,01 Euro und die Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 228,00 Euro seien nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen - ergebe sich ein zu berücksichtigendes Einkommen im Aufhebungsumfang. In diesem Umfang sei der Kläger auch zur Erstattung verpflichtet.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10. August 2016 - bei dem erkennenden Gericht eingegangen am gleichen Tage - Klagen erhoben, mit der er sein auf Aufhebung der ihn belastenden Verfügungen gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Klagebegründend trägt er im Wesentlichen vor, aus seiner Einnahmen-Überschussrechnung ergebe sich für den Monat Juli 2015 lediglich ein Gewinn in Höhe von 19,41 Euro, sämtliche Betriebsausgaben seien nachvollziehbar und betrieblich veranlasst. Unter Berücksichtigung des Grundfreibetrages sei kein Einkommen zu berücksichtigen.
Aufgrund eines im Oktober 2015 durch den Beklagten durchgeführten Datenabgleiches erhielt dieser Kenntnis davon, dass der Kläger Eigentümer eines bebauten Grundstückes in der Weberstraße 72 in 16866 Kyritz sei. Im Rahmen des daraufhin durch den Beklagten eingeleiteten Anhörungsverfahrens teilte der Kläger ua mit, seine Mutter habe ihm das Grundstück mit notariellem Überlassungsvertrag vom 03. März 2015 unentgeltlich übertragen. Unter dem 17. August 2016 hob der Beklagte d...