Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. Umwandlung eines VEB in eine Aktiengesellschaft vor dem 30.6.1990

 

Orientierungssatz

Zur Frage der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, wenn ein VEB vor dem 30.6.1990 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.10.2004; Aktenzeichen B 4 RA 38/04 R)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech) mit den entsprechenden Entgelten.

Der ... 1947 geborene Kläger erlangte am 5. März 1976 den Abschluss Ingenieur in der Fachrichtung Chemieanlagenbau.

Im Rahmen seines Kontenklärungsverfahrens stellte er am 14. April 2003 den Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften für die Zeit vom 5. März 1976 - 30. September 1990 aus der Zusatzversorgung der AVItech. Er gab in dem Antrag an, Beiträge zur FZR vom 1. Januar 1975 - 30. Juni 1990 gezahlt zu haben.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. Juli 2003 ab. Die berufliche Tätigkeit am 30. Juni 1990 sei, aus bundesrechtlicher Sicht, nicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen.

Der Kläger legte am 31. Juli 2003 Widerspruch ein.

Er sei berechtigt gewesen, den Titel "Ingenieur" zu führen und habe eine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt; als wissenschaftlicher technischer Mitarbeiter Maschinenbau und als Fachverantwortlicher, Leiter einer ingenieurtechnischen Gruppe, im Chemieanlagenbau. Dies träfe auch auf den Stichtag am 30. Juni 1990 zu. Durch die Eintragung des VEB PCK Sch als GmbH am 28. Juni 2003 im Handelsregister habe es keine weiteren Konsequenzen gegeben.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2003 zurück. Bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 habe keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 AAÜG bestanden. Die am 30. Juni 1990 ausgeübte Beschäftigung sei nicht mehr in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) ausgeübt worden. Es komme ausschließlich auf die amtliche Eintragung im Handelsregister und die Löschung im Register der volkseigenen Wirtschaft an.

Der Kläger hat am 17. Dezember 2003 Klage erhoben. Aufgrund seiner Ausbildung und seiner Tätigkeit unterfalle er dem persönlichen Geltungsbereich der Anordnung über die Einführung einer Zusatzrentenversorgung. Die Ablehnung der Feststellung der Beschäftigungszeit als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem sei mit der Begründung erfolgt, die PCK sei vor dem 30. Juni 1990 als Beschäftigungsbetrieb aus dem Geltungsbereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz ausgeschieden. Im Umkehrschluss hieße dies, dass ein Anspruch auf Zusatzrente anzuerkennen wäre, wenn der Beschäftigungsbetrieb dem Gesetzesbefehl zur Umwandlung in eine AG bis zum 30. Juni 1990 nicht gefolgt wäre, sondern erst durch das Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 "automatisch" zum 01.07.1990 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden wäre (§ 11 Treuhandgesetz). Dieses Ergebnis wäre unplausibel. So würden Mitarbeiter von Betrieben belohnt werden, die den Umwandlungsbefehl ignoriert hätten oder sich später umgewandelt haben. Ein solches Ergebnis könne der Gesetzgeber aus Gleichbehandlungsgründen nicht gewollt haben. Mit der zwingend vorgeschriebenen Umwandlung sei ein Rechtsformwechsel aber kein Wechsel im Tätigkeitszweck erfolgt. Die Bestimmung in § 22 Rentenangleichungsgesetz (RAG) wäre nicht erforderlich gewesen, wenn in der Mehrzahl der Fälle ein Rechtsformwechsel für ein Ausscheiden aus dem System ausreichen sollte. Dann hätte die jeweilige Unternehmensleitung die Entscheidungsbefugnis, über ein Ausscheiden aus dem Zusatzversorgungssystem. Dann obläge die Entscheidung ohne ausdrückliche Regelung einem privaten. Dies sei rechtlich fragwürdig. Vielmehr werde die Ansicht vertreten, der Rechtsformwechsel habe keinerlei Einfluss auf die Motive, Gründe und Ziele gehabt, deretwegen der Staat gerade diesen Betrieb in die Zusatzversorgung einbezogen habe. Hilfsweise werde die Feststellung der Beschäftigungszeiten bis zum 27. Juni 1990 begehrt.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 10. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2003 die Beklagte zu verpflichten, die Zeit der Tätigkeit des Klägers ab 6. März 1976 im VEB PCK Sch bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben mit den entsprechenden Entgelten festzustellen.

Weiter beantragt er,

die Sprungrevision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen. Sie erklärt sich mit einer Sprungrevision einverstanden.

Die Beklagte verweist auf ihren Widerspruchsbescheid und reicht einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Be...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge