Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zahlung einer Aufwandspauschale in Höhe eines Betrages von 300,00 Euro.

Die Klägerin, Trägerin eines für die Behandlung Versicherter zugelassenen Krankenhauses, behandelte dort stationär vom 24. März 2015 bis zum 28. März 2015 die bei der beklagten Krankenkasse versicherte E. (im Folgenden: Versicherte). Sie berechnete der Beklagten hierfür einen Betrag in Höhe von 2.659,79 Euro (Fallpauschale - Diagnosis Related Group 2015 ≪DRG≫ - E65B, Rechnung vom 01. April 2015). Die Beklagte beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zu prüfen, ob die Kodierung der Hauptdiagnose und die Kodierung der Nebendiagnosen zutreffend seien. Der MDK forderte von der Klägerin die ausführlichen Behandlungsunterlagen an und sah die Hauptdiagnose, die Nebendiagnosen und die DRG als korrekt an. Hiernach forderte die Klägerin von der Beklagten vergeblich eine Aufwandspauschale in Höhe eines Betrages von 300,00 Euro (Rechnung vom 11. August 2015).

Nachdem die Beklagte die Zahlung mit der Begründung abgelehnt hatte, es habe sich um eine sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung gehandelt, für die keine Aufwandspauschale zu leisten sei, hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Neuruppin mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2015 - bei dem erkennenden Gericht eingegangen am gleichen Tage - Klage erhoben, mit der sie ihr auf Zahlung der Aufwandspauschale gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Sie meint im Wesentlichen, die Voraussetzungen der bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung seien im Hinblick auf eine sachlich-rechnerische Prüfung nicht erfüllt. Abgesehen davon, dass die bundessozialgerichtliche „Erfindung“ eines derartigen Prüfregimes nicht mit dem Gesetz in Einklang zu bringen sei, stelle die Frage nach der Korrektheit der verschlüsselten Diagnosen eine Auffälligkeitsprüfung dar. Im Übrigen habe die Beklagte in dem sich aus den Verwaltungsvorgängen befindlichen „Fragenkranz“ auch nach der richtigen DRG gefragt. Zusätzlich finde sich unter diesem „Fragenkranz“ noch ein Hinweis an den MDK mit der Frage nach anderen Auffälligkeiten. Unabhängig davon sei hier jedoch entscheidend, dass die Beklagte unter dem sich in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Passus „Beanstandenswerte Prüfregeln“ dem MDK ausdrücklich aufgegeben habe, die Verweildauer des Falles zu prüfen, was eindeutig eine Auffälligkeitsprüfung darstelle.

Die Klägerin beantragt (nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),

die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 300,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrages weist sie im Wesentlichen darauf hin, dass Prüfgegenstand die richtige Kodierung der Haupt- und Nebendiagnose sowie die Ermittlung der DRG gewesen sei, was eine sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung darstelle; es gehe vorliegend nicht um die medizinische Notwendigkeit der Behandlung. Die von der Klägerin zur Stützung ihres Begehrens bemühte „Prüfregel“ stelle ein Verwaltungsinternum dar, der MDK habe hiervon keine Kenntnis. Es komme allein auf den Prüfauftrag und die Prüfanzeige an.

Auf den übereinstimmenden Antrag der Beteiligten hat das Gericht im Hinblick auf das bei dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren mit dem gerichtlichen Aktenzeichen 1 BvR 318/17 mit Beschluss vom 20. November 2017 - S 20 KR 338/15 - das Ruhen des Verfahrens angeordnet und am 10. Januar 2019 unter dem jetzigen gerichtlichen Aktenzeichen wieder aufgenommen.

Die Beteiligten haben mit ihren Schriftsätzen vom 16. November 2021 jeweils ihre Zustimmung zu einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie auf die den zugrunde liegenden Behandlungsfall betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und die Gegenstand der Beratung sowie der Entscheidungsfindung waren.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Über die Klage konnte die Kammer gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht (vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist (vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23).

2. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs 5 SGG unmittelbar zulässig, denn es geht bei einer auf Zahlung einer Aufwandspauschale gemäß § 275 Abs...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge