Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet. Beitragsbemessungsgrenze. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Gegen die gesetzliche Regelung des § 256a SGB 6 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze West für die Berechnung seiner Rente.

Der ... 1935 geborene Kläger ist seit 01. Dezember 1998 Altersrentner. Er war vom 01. Juni 1976 bis zum 30. Juni 1990 als selbständiger Handwerker erwerbstätig. Er gehörte in der ehemaligen DDR keinem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem an und ist nicht der Freiwilligen Zusätzlichen Rentenversicherung (FZR) beigetreten.

Die Altersrente bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Rentenbescheid vom 08. Oktober 1998. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 02. November 1998 mit der Begründung Widerspruch ein, es sei nicht von der Beitragsbemessungsgrenze West ausgegangen worden. Für die Zeit vom 01. März 1971 bis 30. Juni 1990 ergäben sich daher für ihn geringere Rentenanteile. Dies bedeute für ihn eine Behandlung, als wäre er staatsnah gewesen. Dies verstoße unter anderem gegen den im Einigungsvertrag und im Grundgesetz zugesicherten Vertrauensschutz sowie gegen Artikel 3 und Artikel 2 Grundgesetz (GG). Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 1999 zurück. Die Altersrente gemäß § 36 SGB VI sei unter Berücksichtigung von §§ 248 Abs. 3, 256 a Abs. 3 SGB VI zutreffend berechnet worden. Da von der Möglichkeit, der FZR beizutreten, kein Gebrauch gemacht worden sei, seien vom 01. März 1971 an die Arbeitsverdienste nur bis zum Betrag von monatlich 600,00 DM berücksichtigt worden.

Am 03. Mai 1999 hat der Kläger Klage erhoben. Er begehre die uneingeschränkte Anerkennung seiner in der DDR erworbenen Ansprüche bis hin zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze über den 28. Februar 1971 hinaus. Ab diesem Zeitpunkt seien seine Verdienste nur bis zu der besonderen Beitragsbemessungsgrenze Ost berücksichtigt worden. Diese Beschränkung des Verdienstes verletze ihn in seinem Grundrecht nach Artikel 3 GG im Vergleich zur Rentenberechnung hinsichtlich der Anspruchserwerbszeit bis zum 28. Februar 1971. Für eine Veränderung der Situation gäbe es keinen hinreichenden Grund. Der Hinweis, er habe sich über Beiträge zur FZR ab dem 01. März 1971 höher versichern können, greife nicht. Anders als die Beiträge zur Sozialversicherung seien diejenigen zur FZR keine Sozialversicherungsbeiträge. Die FZR sei eine freiwillige, von der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Sozialversicherung unabhängige Versicherung. Sie sei zu Zeiten der DDR die einzig mögliche Form der privaten Eigenvorsorge gewesen. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, dass er sich habe freiwillig versichern müssen, um innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung im Leistungsfall Altersversorgungsansprüche in Höhe des tatsächlichen Arbeitsverdienstes erlangen zu können. Bei "Altbundesbürgern" werde der volle Arbeitsverdienst innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bis hin zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze anerkannt, selbst wenn diese von der Möglichkeit einer privaten Altersvorsorge keinen Gebrauch gemacht haben. Der Kläger habe als selbständiger Handwerksmeister in der DDR Ansprüche auf Rente aus der Sozialversicherung erworben, die über der besonderen Beitragsbemessungsgrenze Ost lägen. Die tatsächlichen Lebensumstände der DDR bei selbständigen Gewerbetreibenden sowie freiberuflich Tätigen seien bei der Gesetzgebung zur Renten- und Versorgungsüberleitung in nicht ausreichendem Maße berücksichtigt worden. Die festgelegte Beitragsbemessungsgrenze Ost diskriminiere ihn gegenüber einem westdeutschen Bürger. Er könne in etwa eine vergleichbare Rentenhöhe, wie sie für einen westdeutschen aus dem SGB VI berechtigten Rentner selbstverständlich sei, nicht erreichen. Weder das Alterseinkommen des betroffenen ehemaligen DDR-Bürgers, noch sein Lebensniveau könne sich schrittweise dem Alterseinkommen und dem Lebensniveau eines vergleichbaren Rentners aus den alten Ländern angleichen. Hierin läge eine Verletzung des Einigungsvertrages sowie der Artikel 14, 3, 72 Grundgesetz.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, unter Änderung des Rentenbescheides vom 08.12.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.1999 die Rente des Klägers neu zu berechnen und dieser Berechnung die aus der Sozialpflichtversicherung der DDR zu überführenden Ansprüche für die Zeit vor und auch für die Zeit ab dem 01.03.1971 im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen.

Der Kläger regt hilfsweise an, einen Beschluss gemäß Artikel 100 GG zu fassen und dem BverfG die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob die mit § 256 a SGB VI durch das RÜG geschaffene besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost, die für die Bürger, die in der DDR SV-pflichtversichert waren, ein von den allgemeinen Regelungen des SGB VI abweichendes nachteiliges Sonderrecht darstellt, mit dem GG übereinstimmt oder o...

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