Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Prozesskostenhilfe. Kostengrundanerkenntnis des Prozessgegners. Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses. Kostenerstattungsanspruch als einzusetzendes Vermögen. Vorverfahrenskosten. Notwendigkeit der Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. ordnungsgemäße Bevollmächtigung. ausnahmsweise Berücksichtigung des Mangels der Vollmacht von Amts wegen
Leitsatz (amtlich)
1. Wenn und soweit die Beklagte ein Kostengrundanerkenntnis erklärt, muss der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe der Abweisung unterliegen, weil das Rechtsschutzbedürfnis in Ermangelung eines Kostenrisikos entfällt respektive der Kostenerstattungsanspruch als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen ist.
2. Da die ordnungsgemäße Bevollmächtigung eine tatbestandliche Voraussetzung der Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten darstellt, muss das Gericht - ausnahmsweise - den Mangel der Vollmacht von Amts wegen berücksichtigen. Eine Prozessvollmacht des Inhalts, dass "die Vollmacht für sämtliche Angelegenheiten gegenüber der Behörde bzw den Gerichten in allen Verfahrensschritten gelte und sich auch auf zukünftige Bescheide und Verfahren erstrecke", kann nicht mit der notwendigen Klarheit einem konkreten Klageverfahren zugeordnet werden.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von … wird abgelehnt.
Gründe
I.
In der Hauptsache haben die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Mahngebühren in Höhe von 1,15 Euro gestritten.
Die Klägerin, die in der Vergangenheit Grundsicherungsleistungen bezog, war mit Rückforderungsbescheid vom 4. November 2011 angehalten worden, unrechtmäßig erhaltene Zahlungen zurückzuerstatten. Nach fruchtloser Zahlungsauforderung mahnte die Beklagte unter dem 6. Dezember 2011 die ausstehende Rückzahlung an und setzte zugleich Mahngebühren in Höhe von 1,15 Euro fest. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 15. Dezember 2011 und wies darauf hin, dass die Rückforderung --weil mit Widerspruch angegriffen-- nicht fällig sei. Mit Bescheid vom 5. Januar 2012 hob die Beklagte den Mahnbescheid vom 6. Dezember 2011 auf. Hernach sprach die Beklagte unter dem 30. April 2012 aus, dass der Klägerin die im Widerspruchsverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen auf Antrag erstattet werden; die Zuziehung eines Bevollmächtigten erachtete die Beklagte als nicht notwendig. Gegen diese Abhilfeentscheidung erhob die Klägerin unter dem 30. Mai 2012 Widerspruch. Zu dessen Begründung ließ sie anwaltlich u.a. wie folgt vortragen: “Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten ist nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich als notwendig anzusehen ..., da nur dies dem Grundsatz der Waffengleichheit gerecht wird, zumal dem Widerspruchsführer auf der Gegenseite rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter der Behörde gegenüber stehen dürften. Die Mandantschaft konnte auch nicht darauf vertrauen, dass die Bundesagentur "irgendwann in der Zukunft" dem Urteil des BSG Rechnung trägt, da sie sich somit vollkommen der Willkür der Bundesagentur ausgeliefert hätte. Der Mandantschaft stand mit dem Bevollmächtigten ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) zur Seite, den sie frei auswählen konnte und dessen Unabhängigkeit gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Bevollmächtigte darf keine Bindung eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden (§ 43a Abs. 1 BRAO), er darüber hinaus ist zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 43a Abs. 2 BRAO) und darf keine widerstreitenden Interessen vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO). Diesen berechtigten Anforderungen an die Unabhängigkeit des Bevollmächtigten genügt die behördliche Beratung nicht. Insbesondere kann ein Rechtsanwalt verpflichtet sein, auch solche tatsächlichen Ermittlungen anzuregen und zu fördern, die für den Richter aufgrund des Beteiligtenvorbringens nicht veranlasst sind. Allein durch den Amtsermittlungsgrundsatz wird daher die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes nicht angeglichen. Darüber hinaus kann die Bundesagentur eine Durchsetzungshilfe nicht im selben Umfang leisten wie der Bevollmächtigte. Denn ein Mitarbeiter der Bundesagentur darf nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 SGB X nicht zugleich als gewillkürter Vertreter eines Beteiligten auftreten. Demgegenüber kann die Tätigkeit des Bevollmächtigten die Unterrichtung über die Rechtslage, die Empfehlung eines Verhaltens und die Hinweise auf dessen Risiken sowie die Vertretung des Rechtsuchenden als "Durchsetzungshilfe" umfassen. Der Bevollmächtigte trägt durch den Blick "von außen" insbesondere zur Pluralität der Meinungsbildung und Klärung der Rechtslage bei. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass das Vorverfahren in ein Klageverfahren mit der Beklagten als potentiellem Prozessgegner münden kann. ... In Anbetracht einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung und hinsichtlich der prozessrechtlichen Grundsätze der Waffengleichheit und der glei...