Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Einscannen und Speicherung von Dokumenten in elektronischer Form

 

Leitsatz (amtlich)

Die Dokumentenpauschale Nr 7000 VV-RVG entsteht nicht beim bloßen Einscannen sowie der Speicherung von Dokumenten in elektronischer Form.

 

Tenor

Die Erinnerung vom 26. August 2014 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 11. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen für das Klageverfahren S 13 AS 5530/11 streitig, in dem der Erinnerungsführer die seinerzeitigen Kläger vertrat. Hierbei ist allein die Dokumentenpauschale (Nr. 7000 S. 1 Nr. 1 Buchst. a VV-RVG) streitig.

Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens waren die Akteneinsicht des Prozessbevollmächtigten in die Leistungsakte d. Beklagten, die Höhe der Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01. April 2011 bis 31. August 2011 sowie die Kostenentscheidung betreffend das Vorverfahren.

In der Klageschrift stellte der Rechtsanwalt sodann knapp den zugrunde liegenden Sachverhalt dar, namentlich den zeitlichen Ablauf der im Verwaltungsverfahren gestellten Anträge und die ergangenen Entscheidungen. Im Übrigen enthielt sie allgemein gehaltene rechtliche Ausführungen. Er verwendete hierbei vorgefertigte Formulierungen, die von ihm gerichtsbekannt in einer Vielzahl von Verfahren verwendet wurden, namentlich zur Akteneinsicht die Leistungsakte des Beklagten, zu den Kosten der Unterkunft sowie zur Erforderlichkeit seiner Hinzuziehung im Vorverfahren. Ferner machte der Rechtsanwalt Ausführungen zur Einkommensanrechnung.

Zudem vertiefte er seine Ausführungen mittels 7 weiteren Schriftsätzen. Er nahm im Laufe des Klageverfahrens Akteneinsicht in die Leistungsakte und übersendete mehrfach weitere Unterlagen betreffend die Einkommensanrechnung.

Am 27. März 2012 fand ein Erörterungstermin statt. Dieser hatte eine Dauer von insgesamt 55 Minuten. Am 08. April 2014 fand ein weiterer Erörterungstermin statt. Dieser hatte eine Dauer von insgesamt 52 Minuten.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie rechtlichen Hinweisen d. Vorsitzenden schlossen die Beteiligten einen Vergleich. Mit diesem verpflichtete sich d. Beklagte, zur Neuberechnung des Leistungsanspruchs für den Zeitraum April 2011 bis August 2011 unter Bescheidung der Kläger.

Sodann beantragte der Rechtsanwalt die Festsetzung folgender aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen:

 Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV-RVG)

 170,00 EUR

 Gebührenerhöhung (Nr. 1008 VV-RVG)

 153,00 EUR

 Terminsgebühr (Nr. 3106 VV-RVG)

 300,00 EUR

 Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr (Nr. 1006 VV-RVG)

 190,00 EUR

 Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV-RVG)

 75,70 EUR

 Post-/Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV-RVG)

 20,00 EUR

 Fahrtkosten, Tage-/Abwesenheitsgeld (Nr. 7003, 7005 VV-RVG)

 16,22 EUR

Zwischensumme

924,92 EUR

 Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG)

 175,73 EUR

Gesamtbetrag

1.100,65 EUR

Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 11. Juli 2014 setzte d. Urkundsbeamt. der Geschäftsstelle (UdG) folgende aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen fest:

 Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV-RVG)

 170,00 EUR

 Gebührenerhöhung (Nr. 1008 VV-RVG)

 153,00 EUR

 Terminsgebühr (Nr. 3106 VV-RVG)

 300,00 EUR

 Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr (Nr. 1006 VV-RVG)

 190,00 EUR

 Post-/Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV-RVG)

 20,00 EUR

 Fahrtkosten, Tage-/Abwesenheitsgeld (Nr. 7003, 7005 VV-RVG)

 16,22 EUR

Zwischensumme

849,22 EUR

 Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG)

 161,35 EUR

Gesamtbetrag

1.010,57 EUR

Zur Begründung der Festsetzung wurde im Wesentlichen ausgeführt: die beantragte Dokumentenpauschale sei nicht festzusetzen. Der Rechtsanwalt habe nicht schlüssig dargelegt, welche Kopien für eine sachgemäße Prozessführung erforderlich gewesen seien, sondern deren Bestimmung vollständig dem Gericht überlassen. Dies sei jedoch nicht zulässig.

Hiergegen hat der Erinnerungsführer am 26. August 2014 Erinnerung eingelegt. Die Akteneinsicht sei im Hauptsacheverfahren beantragt worden, um eine sachgerechte Bearbeitung des konkreten Falles zu gewährleisten. Das Sozialgericht habe ihm sodann die Leistungsakte für eine Woche zur Einsicht übersendet. Sie habe einen Umfang von insgesamt 388 Seiten gehabt. In der Kürze der Zeit sei es nicht möglich gewesen, die gesamte Akte vollständig durchzuschauen (und lediglich von einzelnen fallrelevanten Seiten Kopien anzufertigen. Es sei daher die gesamte Akte eingescannt worden. Eine Kopie der vollständigen Akte sei schon deshalb erforderlich, da sich oftmals erst im Klageverfahren herausstelle, dass weitere in der Leistungsakte befindliche Unterlagen für die Bearbeitung des Rechtsstreits relevant seien.

Der Erinnerungsführer beantragt,

den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 11. Juli 2014 abzuändern und weitere aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen betreffend das Verfahren S 13 AS 5530/11 i...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge