Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Leistungskürzung wegen einer Pflichtverletzung des Hilfebedürftigen. Kündigung eines geförderten Arbeitsverhältnisses als Pflichtverletzung. Zumutbarkeit einer Tätigkeit unterhalb der beruflichen Qualifizierung eines Grundsicherungsempfängers
Orientierungssatz
1. Die Kündigung eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses durch einen Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, für die es keinen rechtfertigenden Grund gibt, kann mit einer Sanktion in Form einer Absenkung des Regelsatzes belegt werden. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem gekündigten Arbeitsverhältnis um ein durch den Grundsicherungsträger gefördertes Beschäftigungsverhältnis handelt.
2. Allein der Umstand, dass ein Beschäftigungsverhältnis eines Empfängers von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht dessen früheren beruflichen Tätigkeiten oder seiner Ausbildung entspricht, macht die Tätigkeit noch nicht unzumutbar und begründet vor allem keinen berechtigten Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Minderung des ihm bewilligten Arbeitslosengeldes II im Zeitraum 1. Mai 2020 - 31. Juli 2020 in Höhe von monatlich 129,60 €.
Der 1967 geborene Kläger lebt allein und bezieht seit geraumer Zeit Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende vom Beklagten. Im März 2019 bewarb sich der Kläger bei der S gesellschaft des Landkreises in N. Im Rahmen der Arbeitsvermittlung sollte dieses Beschäftigungsverhältnis gefördert werden. Mit Arbeitsvertrag vom 26. März 2019 schloss der Kläger mit der S gesellschaft ein befristetes Arbeitsverhältnis vom 1. April 2019 bis 31. März 2024. Vereinbart wurde, dass eine Förderung nach dem Teilhabechancengesetz erfolgt. Bezeichnet ist eine Tätigkeit als Hausmeister Hilfskraft/Springer. Wegen der Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag (Bl. 22 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Der Kläger nahm die Tätigkeit als Hausmeister zum 1. April 2019 auf. Anlässlich eines Gesprächs mit der Arbeitsvermittlerin der Beklagten vom 23. April 2019 gab er an, dass er diverse Tätigkeiten ausübe, hierzu gehörten Zäune befestigen, Tischlerarbeiten, Netze in Turnhallen spannen, Grünanlagenpflege und Instandhaltung des Sportplatzes. Inhalt des Gesprächs war u. a. auch die Möglichkeit, zu einem anderen Arbeitgeber zu wechseln. Hierzu wurde eine Rückmeldung vereinbart.
Aktenkundig ist ein weiterer Vermerk vom 12. April 2019, wonach eine individuelle Förderung des Klägers zu Eröffnung von Teilhabechancen und den mittel- bis langfristigen Übergang in ein Beschäftigungsverhältnis des allgemeinen Arbeitsmarktes erforderlich sei. Darüber hinaus liegt eine Entscheidung über die Zuweisung des Klägers in ein gefördertes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vom 17. April 2019 vor. Es erfolgte die Zuweisung zur S gesellschaft des Landkreises N den Zeitraum 1. April 2019 bis 31. März 2024. Die Zuweisung enthält die Zusage einer Begleitung im Wege einer ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung für den gesamten Zeitraum. Darüber hinaus war die Belehrung enthalten, dass im Falle einer Weigerung zur Aufnahme oder Fortführung der Tätigkeit eine Minderung in Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs für einen Zeitraum von 3 Monaten verhängt werden könne.
Anlässlich eines Gesprächs mit Mitarbeitern der Beklagten am 28. Juni 2019 äußerte der Kläger Unzufriedenheit mit der ausgeübten Tätigkeit. Er fühle sich unterfordert und erledige niedrigere Tätigkeiten als Helfer. Zudem fühle er sich nicht entsprechend seiner Qualifizierung bezahlt. Er sei zudem auf der Suche nach einem anderen Arbeitgeber und möchte hierbei durch den Beklagten unterstützt werden. Darüber hinaus enthält der Vermerk den Hinweis auf eine Zuweisung in eine beschäftigungsbegleitende Betreuung für den Zeitraum 1. Juli 2019 bis 31. März 2020 im Umfang von 2 Stunden/Monat durch das N Bildungsinstitut. Gegenüber der Arbeitsvermittlerin D gab der Kläger im Oktober 2019 an, dass er eine Beschäftigung entsprechend seines Berufsabschlusses anstrebe. Er habe damit gerechnet, innerhalb der Servicegesellschaft umgesetzt zu werden. Der Kläger hat wiederum angegeben, an einem Wechsel des Arbeitgebers interessiert zu sein. In einem weiteren Gespräch am 21. November 2019 ist dokumentiert, dass angesprochenen Firmen keine Bedarfe zur Beschäftigung des Klägers angemeldet hätten. Der Kläger hat hierbei angegeben, eine vorzeitige Beendigung der derzeitigen Beschäftigung zu erwägen. Der Vermerk enthält den Hinweis auf die leistungsrechtlichen Folgen und die Sanktionsprüfung.
In einem weiteren Gespräch am 7. Februar 2020 gab der Kläger an, dass er die Maßnahme vorzeitig zum 31. März 2020 beenden wolle, da die Tätigkeit nicht seiner Qualifikation entspreche und er auch keine Möglichkeit sehe, dort eine andere Tätigkeit auszuüben. Am 26. Februar 2020 fand ein weiteres G...