Tenor

1. Die über das mit Bescheid vom 13.10.2004 ausgeführte Anerkenntnis der Beklagten hinausgehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Beklagte hat 90 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz. Streitig sind nach dem Feststellungsbescheid der Beklagten vom 04.09.2002 in Gestalt des Feststellungsbescheides nach im Laufe des Gerichtsverfahrens abgegebenem Teilanerkenntnis vom 13.10.2004 noch die Zeiten vom 01.03. bis 31.03.1977 sowie vom 01.12.1978 bis 30.06.1983.

Der Kläger hat am 25.07.1969 einen Abschluss als Ingenieur erlangt. Vom 01.09.1969 bis 28.02.1977 war er als Technologe im Landmaschinenwerk VEB „P.” W. beschäftigt. Vom 01.03. bis 31.03.1977 war er als Technologe im VEB Kombinat für Landtechnische Instandhaltung E. – Stammbetrieb – Betriebsteil W. angestellt. Vom 01.04.1997 bis 30.11.1978 war der Kläger stellvertretender Abteilungsleiter bei dem Rat des Kreises W. Vom 01.12.1978 bis 30.06.1983 war der Kläger als Ingenieur für Rationalisierung wiederum im VEB Kombinat für Landtechnische Instandhaltung E. – Stammbetrieb – Betriebsteil W. und vom 01.07.1983 bis 30.06.1990 in gleicher Funktion nach der Umstrukturierung des Kombinates in dem Nachfolgebetrieb VEB Kreisbetrieb für Landtechnik W. beschäftigt.

Während der Tätigkeit beim Rat des Kreises Worbis war der Kläger der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates beigetreten und hatte Beiträge hierzu entrichtet. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR war er sodann erst ab 01.01.1985, bei darüber hinausgehendem Verdienst begrenzt auf 14.400,00 Mark im Jahr, beigetreten.

Auf Antrag des Rentenversicherungsträgers im Rahmen der Kontenklärung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 04.09.2002 die Zeiten vom 01.09.1969 bis 28.02.1977 (Beschäftigung im VEB „P.”) als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die Zeit vom 01.04.1977 bis 30.11.1978 (Tätigkeit beim Rat des Kreises W.) als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Alterversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates fest. In der Zeit vom 01.03. bis 31.03.1977 sowie vom 01.12.1978 bis 30.06.1990 lägen die Voraussetzungen für Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nicht vor, weil die Zeiten nicht in dessen Geltungsbereich – volkseigener Produktionsbetrieb – ausgeübt worden seien.

Hiergegen richtet sich der mit Schreiben vom 19.09.2002 eingelegte Widerspruch des Klägers. Der Betrieb, in dem er zu dieser Zeit als Technologe beschäftigt gewesen sei, sei in die volkseigene Produktion eingebunden gewesen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2003 zurück. Der Kläger sei zwar zum Führen des Titels Ingenieur berechtigt gewesen und habe auch eine technische Ingenieurtätigkeit ausgeübt. Er erfülle jedoch nicht die betriebliche Voraussetzung für eine Feststellung von Zugehörigkeitszeiten, nämlich die Beschäftigung in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb (Industrie oder Bauwesen). Der VEB Kombinat für Landtechnische Instandsetzung und der Kreisbetrieb für Landtechnik seien weder volkseigene Produktionsbetriebe (Industrie oder Bau) noch i. S. v. § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 24.05.1951 gleichgestellte Betriebe gewesen.

Hiergegen richtet sich die am 30.07.2003 eingegangene Klage. Der Kläger trägt vor, sein Beschäftigungsbetrieb sei ein volkseigener bzw. diesem gleichgestellter Betrieb gewesen. Zum einen sei er Nachfolgebetrieb der gemäß § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung gleichgestellten Maschinen-Ausleih-Stationen gewesen. Diese MAS seien um 1960 in MTS und ab 01.09.1964 in Kreisbetriebe für Landtechnik (KfL) umbenannt worden, weil sich der Anteil der Produktion gegenüber der Reparatur erhöht habe. Die wesentlichen Aufgaben des Betriebes hätten in der Instandhaltung und Ersatzteilversorgung sowie der Herstellung neuer Maschinen und -teile bestanden.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18.10.2004 ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass die Beschäftigungszeit vom 01.07.1983 bis 30.09.1990 im VEB Kreisbetrieb für Landtechnik W. als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nummer 1 der Anlage 1 zum AAÜG festgestellt werde und dieses Anerkenntnis mit Bescheid vom 13.10.2004 ausgeführt. Der Kläger hat dieses Anerkenntnis (konkludent) angenommen.

Hinsichtlich der übrigen Zeiten hält er die Klage aufrecht. Er meint, es sei unverständlich, dass diese Beschäftigungszeiten nicht anerkannt würden. Der Hauptzweck des VEB Kombinat für Landtechnische Instandhaltung E. sei der gleiche gewesen, wie der des VEB Kombinat Landtechnik E., dem der VEB Kreisbetrieb für Landtechnik W. angehört. Das ergäbe sich aus der von der Beklagten vorgelegten Gründungsanw...

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