Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. Kreisbetriebe für Landwirtschaft. Instandhaltungsbetrieb. Produktionsbetrieb. Indizwirkung der Zuordnung eines Betriebes zu einer Wirtschaftsgruppe

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Kreisbetriebe für Landwirtschaft (KfL) in der ehemaligen DDR sind nicht gleichzusetzen mit Maschinen-Ausleih-Stationen (MAS) und daher keine den Produktionsbetrieben gleichgestellten Betriebe iS der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz; zumindest ursprünglich sind sie auch keine Produktionsbetriebe gewesen.

2. Diverse KfL sind im Laufe der Zeit jedoch zu Produktionsbetrieben umstrukturiert worden; hiermit ging regelmäßig eine entsprechende Umschreibung im statistischen Betriebsregister der ehemaligen DDR ("Systematik der Volkswirtschaftszweige") einher.

3. Die Zuordnung eines Betriebes zu einer Wirtschaftsgruppe innerhalb der "Systematik der Volkswirtschaftszweige" ist damit ein gewichtiges Indiz für die Frage, welche Aufgaben einem Betrieb das Gepräge gegeben haben; diese Indizwirkung kann nur durch den Vollbeweis einer von dieser Zuordnung abweichenden tatsächlichen Hauptaufgabe widerlegt werden.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 27. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech).

Der 1939 geborene Kläger erwarb gemäß Zeugnis vom 15. Dezember 1966 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieur für Landtechnik" zu führen. In der Folgezeit war er zunächst weiterhin als Arbeitsschutzinspektor beim Kreislandwirtschaftsrat P beschäftigt, bevor er ab 08. Januar 1968 Beschäftigung als Ingenieur für Erzeugnisgruppen beim Kreisbetrieb für Landtechnik (KfL) P fand. Vom 01. Januar 1974 bis 31. Dezember 1986 war er bei diesem Betrieb sodann als Abteilungsleiter Instandhaltung beschäftigt, bevor er bis über den 30. Juni 1990 hinaus hier als Direktor tätig war. Der VEB KfL P war als juristisch und ökonomisch selbständiger Betrieb dem VEB Kombinat für Landtechnische Instandhaltung Schwerin, ab 01. Januar 1984 VEB Kombinat für Landtechnik Schwerin, zugehörig, welches dem Rat des Bezirkes Schwerin, Abt. Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, unterstand. Der Betrieb war im Register der volkseigenen Wirtschaft der DDR eingetragen und wurde der Wirtschaftsgruppe 15489 (Reparatur- und Montagebetriebe des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus) zugeordnet. Der Kläger erhielt zu DDR-Zeiten keine Versorgungszusage. Vom 01. Juni 1978 bis 30. Juni 1990 zahlte er Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR), wobei er seinen Verdienst jedoch lediglich bis zu 1.200,- Mark/Monat versicherte.

Den Antrag des Klägers auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften vom 22. Mai 2000 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. April 2002 mit der Begründung ab, dass die am 30. Juni 1990 im VEB KfL ausgeübte Beschäftigung nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb im Sinne der Versorgungsordnung ausgeübt worden sei.

Mit dem am 15. Mai 2002 eingegangenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass es sich bei seinem Beschäftigungsbetrieb nachweislich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb mit einer ausgedehnten Palette von Produktionsaufgaben gehandelt habe, wobei er eine eidesstattliche Versicherung des ehemaligen Fachdirektors für Produktion des VEB Kombinat Landtechnik Schwerin, Günther F , vorlegte, in der es u.a. heißt, dass der VEB KfL P von seiner Gründung 1964 bis zur politischen Wende 1990 ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen sei. Außerdem machte der Kläger geltend, dass zu den gleichgestellten Betrieben u.a. auch Maschinen-Ausleih-Stationen (MAS) gehören würden, aus denen die KfL hervorgegangen seien. Schließlich verletze die Beklagte mit ihrer Ablehnung den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Grundgesetz (GG), da sie bei ihm namentlich bekannten Kollegen aus dem gleichen Betrieb die Zusatzversorgung anerkannt habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, da der er bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes - AAÜG) am 01. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft in Sinne von § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes gehabt habe. Er sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen noch habe er einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Im Juni 1990 habe er als Ingenieur eine seiner Qualifikation entsprechende Beschäftigung bei dem VEB KfL ausgeübt, wobei es sich jedoch nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) und keinen gleic...

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