Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. Bausparguthaben. Treuhandverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

Das Guthaben eines Bausparvertrages ist auch nach Auszahlung auf das Konto der Leistungsempfänger nicht als Vermögen im Sinne von § 12 SGB II zu berücksichtigen, wenn aufgrund einer nachvollziehbaren und nachgewiesenen Vereinbarung das Vermögen durch einen Dritten angespart und vollständig an diesen ausgekehrt wurde.

 

Tenor

1. Die Bescheide des Beklagten vom 29. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2021 sowie des Teilanerkenntnisses vom heutigen Tage werden aufgehoben.

2. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich zuletzt noch gegen die Aufhebung und Erstattung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeiträume März bis Mai und August 2019 sowie November 2019 bis Februar 2020 in Höhe von insgesamt 4160,78 €.

Der 1971 geborene Kläger zu 1) ist mit der 1967 geborenen Klägerin zu 2) verheiratet. Beide leben in einer Mietwohnung, für die monatlich eine Kaltmiete in Höhe von 387,75 €, Vorauszahlungen auf die Betriebskosten in Höhe von 140,00 € sowie Stellplatzmiete in Höhe von 25,00 € zu zahlen waren. Der Kläger zu 1) bezog ein monatlich wechselndes Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Die Klägerin zu 2) führt eine selbstständige Tätigkeit aus, überwiegend ohne Einnahmen. Für kurze Zeit erzielten sie Einnahmen aus der Vermietung einer Ferienwohnung.

Sie beantragten am 14. März 2019 die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei dem Beklagten. Im Hinblick auf die Vermögenslage gaben die Kläger an, jeweils über einen Girokonto zu verfügen. Die Klägerin zu 2) gab zudem den Besitz eines Sparbuchs sowie eine Sparbriefes D-Sparen an. Der Kläger zu 1) legte Unterlagen für einen Bausparvertrag bei der L Bausparkasse (3115742946) vor. Die Klägerin zu 2) gab darüber hinaus an, Eigentümerin eines Wohngrundstücks zu sein, auf dem ihre Eltern wegen eines lebenslangen Wohnrechts leben. Darüber hinaus wird eine Ferienwohnung im Haus teilweise vermietet.

Mit Bescheid vom 1. Juli 2019 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum März 2019 bis August 2019 vorläufig Leistungen in wechselnder Höhe. Wegen der Einzelheiten der Bewilligung wird auf den Bescheid (Bl. 171ff. der Verwaltungsakte) Bezug genommen. Auf den Fortzahlungsantrag von August 2019 lehnte der Beklagte zunächst die Gewährung von Leistungen ab (Bescheid vom 3. September 2019). Auf den Widerspruch und ergänzende Angaben bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 13. November 2019 vorläufig für September 2019 Leistungen in Höhe von 0,00 € und ab Oktober 2019 bis Februar 2020 in unterschiedlicher Höhe. Wegen der Einzelheiten der Bewilligung wird auf den Bescheid (Bl. 340ff. der Verwaltungsakte) Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2019 wies der Beklagte den Widerspruch nach Erteilung des vorläufigen Bewilligungsbescheides als unbegründet zurück. Die Anhebung der Regelleistung zum 1. Januar 2020 setzte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 23. November 2019 um. Wegen der Einzelheiten der Bewilligung wird auf den Bescheid (Bl. 331ff. der Verwaltungsakte) Bezug genommen.

Im November 2019 beantragten die Kläger erneut die Fortzahlung der Leistungen. Sie gaben an, dass sich die Verhältnisse nicht verändert hätten. Sie legten separat eine Anlage zur Darstellung der Vermögensverhältnisse vor. Erwähnt waren darin im Wesentlichen die gleichen Vermögensgegenstände.

Nach Vorlage der abschließenden Erklärung zu den Einnahmen und Ausgaben aus der selbstständigen Tätigkeit der Klägerin zu 2) sowie der Lohnnachweise für den Kläger zu 1) bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 5. März 2020 endgültig für den Zeitraum März bis August 2019 Leistungen, wobei für Juni und Juli 2019 jeweils monatlich 0,00 € festgesetzt worden. Wegen der Einzelheiten der Bewilligung wird auf den Bescheid (Bl. 440ff. der Verwaltungsakte) Bezug genommen.

Auf den (weiteren) Fortzahlungsantrag von Januar 2020 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 5. März 2020 vorläufig für den Zeitraum März 2020 bis August 2020 Leistungen in Höhe von jeweils 311,94 €.

Durch einen Datenabgleich wurde bekannt, dass die Kläger im Jahr 2018 Kapitalerträge in Höhe von 122,00 € erhalten haben. Auf die Anhörung hierzu legte die Klägerin zu 2) Unterlagen zu den bereits bekannten Vermögenswerten vor. Darüber hinaus erklärte sie, dass der Bausparvertrag Nr. 2495123501 zweckgebunden für den Abwasseranschluss des Grundstücks in K sei. Das Geld sei zudem auf das Konto des Vaters überschrieben worden.

Die Klägerin zu 2) legte Unterlagen der Sparkasse und der L Bausparkasse vor, wonach im März 2020 die Auflösung eines Girokontos mit der Kontonummer 160141630 beantragt worden sei und das Guthaben auf das Konto des H K überwiesen werden solle. Aus dem Bausparvertrag mit der Nr. 2495123501 sind danach am 31. Januar 2020 19.662,23 € auf das Konto 8 1601414630 gezahlt worde...

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