Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert in vertragsärztlichen Zulassungsverfahren. Doppelzulassung zur vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung eines Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgs
Orientierungssatz
Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes im Streit um die vertragszahnärztliche Zulassung eines bereits als Vertragsarzt zugelassenen Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgs ist von einem Viertel des durchschnittlichen zahnärztlichen Umsatzes für 5 Jahre (abzüglich der Betriebskosten) auszugehen.
Tatbestand
Streitig war zwischen den Beteiligten die Zulassung des bereits als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen (MKG-Chirurgen) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Kläger auch als Vertragszahnarzt.
Der ... 1947 geborene Kläger nimmt seit 1985 am Praxissitz F-straße ... in W als MKG-Chirurg an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
Der Berufungsausschuss für Zahnärzte - Bayern - wies im Bescheid vom 04.09.2001 (Beschluss: 28.06.2001; Az: 15/00) den Widerspruch des Klägers vom 16.12.2000 gegen den Bescheid des Zulassungsausschusses für Zahnärzte - Nordbayern - vom 15.11.2000 als unbegründet zurück. Darin war der Antrag des Klägers auf Zulassung als Vertragszahnarzt am Vertragsarztsitz in der A-straße ... in W vom 12.10.2000 abgelehnt worden. Der Planungsbezirk W sei ab dem 16.04.1997 (wieder) gesperrt. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG habe ein MKG-Chirurg nur dann Anspruch auf Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung, wenn keine Zulassungssperren für den betreffenden Bezirk angeordnet seien. Der Kläger könne sich auch nicht auf seinen Antrag aus dem Jahr 1984 stützen, da dieser konkludent zurückgenommen und im Übrigen seine Rechte aus diesem Antrag verwirkt seien. Sein Antrag auf "Sonderzulassung für den chirurgischen Bereich" sei abzulehnen gewesen, da die Tatbestandsvoraussetzungen des Buchstaben F Nr. 2 der Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen über die Bedarfsplanung der vertragsärztlichen Versorgung nicht vorlägen.
Dagegen hat der Kläger am 14.01.2001 Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhoben, die mit Schriftsatz vom 26.01.2004 für erledigt erklärt wurde. Gleichzeitig beantragte der Kläger den Gegenstandswert festzusetzen und eine Kostenentscheidung (auch für das Verwaltungsverfahren) zu treffen.
Entscheidungsgründe
Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht im Urteil, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Das Gericht entscheidet nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird als durch Urteil. Bei der nach freiem, sach- und pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung ist der bisherige Sach- und Streitstand und der vermutliche Verfahrensausgang zu berücksichtigen (vgl. BSG, Beschluss vom 25.05.1957 - 6 RK 60/54 -). Geboten ist dabei eine summarische Überprüfung, d.h. es ist regelmäßig von dem Sach- und Streitstand auszugehen, der im Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreites vorlag (vgl. BSG, a.a.O.). Zu berücksichtigen ist ferner, wer Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Zum Zeitpunkt der Erledigterklärung des Klägers vom 26.01.2004 war die Klage jedoch unbegründet. Wie der Berufsausschuss für Zahnärzte - Bayern - im Bescheid vom 04.09.2001 (Beschluss 28.06.2001; Az: 15/00) zutreffend ausgeführt hat, war der Planbezirk W ab dem 26.04.1997 für Zahnärzte wieder gesperrt. Es bestand auch mangels Vorliegen der Voraussetzungen kein Anspruch des Klägers auf Sonderzulassung für den chirurgischen Bereich. An dieser Sachlage hat sich im Verlaufe des sozialgerichtlichen Verfahrens nichts geändert. Die Klage war deshalb zum Zeitpunkt der Erledigterklärung unbegründet. Demzufolge wäre es im Rahmen der nach § 193 SGG zu treffenden Kostenentscheidung unbillig, dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen.
In den Anwendungsfällen des § 116 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO ist der Gegenstandswert mangels einschlägiger Wertvorschriften nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO). In Anlehnung an § 13 des Gerichtskostengesetzes GKG) ist dabei auf die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache, in der Regel also auf sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung des Gerichtes und deren Auswirkungen abzustellen (vgl. dazu BSG in SozR 1930 § 8 Nr. 2).
Streitig war im vorliegenden Fall die Zulassung des Klägers zur vertragszahnärztlichen Versorgung. In vertragszahnärztlichen Zulassungsverfahren ist der Streitwert in der Regel in Höhe der Einnahmen anzusetzen, die der Zahnarzt im Falle der Zulassung innerhalb der nächsten fünf Jahre hätte erzielen können (vgl. Beschluss des BSG vom 11.12.1998 - 6 RKa 52/97 -; BSG vom 07.02.1984 in MDR 1986, S. 1985; BayLSG vom 07.12.2001 - L 12 B 132/99 KA -). Dabei sind die erzielbaren Einkünfte um die durchschnittlichen Praxiskosten zu vermindern (vgl. BSG vom 07.01.1989 in MDR 1989, S. 186). Da bei der erstmaligen Zulassung zur vertrag...