Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

T a t b e s t a n d:

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Kaution, Waschmaschine, Herd, Kühlschrank, Küchenmöbel und eine Waschmaschine.

Der am XX.XX.XXXX geborene Kläger erhält seit dem Jahre 2008 laufend Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) durch das Landratsamt N. Land.

Bereits in zahlreichen vorangegangenen Verfahren wurde hierzu festgestellt - zuletzt am 23.07.2015 für den Zeitraum vom 01.03.2011 - 31.08.2014 durch das Bayerische Landessozialgericht L 11 AS 713/14 -, dass der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat, da er aufgrund einer psychischen Störung nicht erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II ist.

Am 11.09.2014 beantragte der Kläger beim Beklagten erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Bescheid vom 19.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2015 wurde der Antrag abgewiesen.

Hierzu ist eine Klage beim Sozialgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen S 10 AS 652/15 anhängig.

Am 15.02.2017 bezog der Kläger nach einer Zwangsräumung seiner alten Wohnung eine neue Wohnung in X.

Mit Antrag vom 17.02.2017 beantragte der Kläger wiederum beim Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 28.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.08.2017 abgelehnt, wogegen eine Klage beim Sozialgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen S 10 AS 1065/17 anhängig ist.

* S 10 AS 1344/17:

Am 13.02.2017 beantragte der Kläger für den beabsichtigten Umzug beim Beklagten unter anderem die Übernahme der Mietkaution, Mietwagen für den Umzug, Übernahme der Kosten für Helfer beim Umzug, Übernahme der Mietkosten für die Zwischenlagerung von Möbeln.

Mit Bescheid vom 22.05.2017 gewährt ihm der Beklagte einen Betrag von insgesamt 1390,00€ auf der Basis eines Darlehens für die Mietkaution(1170,00€) und den Erwerb einer Waschmaschine (220,00€).

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit dem Begehr diese Leistungen als Zuschuss zu erhalten. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2017 zurückgewiesen.

Dagegen wurde am 04.12.2017 Klage zum Sozialgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen S 10 AS 1344/17 erhoben.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 22.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.11.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger das beantragte "Darlehen" zu gewähren.

Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei der Formulierung "Darlehen" um einen Schreibfehler handeln muss und es entsprechend der Begründung zum Widerspruch "Zuschuss" heißen muss.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

* S 10 AS 1436/17:

Am 28.03.2017 beantragte der Kläger dann erneut die Übernahme der Kosten für die Anschaffung von Waschmaschine, Spüle, Möbeleinrichtung, Wäschetrockner und Küchengeräte.

Mit Bescheid vom 17.07.2017 gewährte der Beklagte daraufhin einen einmaligen Betrag von 830,00€ als Zuschuss für die Anschaffung eines Elektroherdes, eines Kühlschranks, einer Spüle mit Unterschrank und Armatur, einem Küchenhängeschrank, einem Küchenunterschrank, einer Arbeitsplatte vom 3m und einer Waschmaschine.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit dem Begehren einen Zuschuss von 1500€ zu bewilligen. Die vom Beklagten gewährten 830€ seien für die Anschaffung der genannten Artikel nicht ausreichend.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Dagegen wurde am 20.12.2017 Klage zum Sozialgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen S 10 AS 1436 erhoben.

Der Kläger beantragt,

der Bescheid des Beklagten vom 17.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2017 abzuändern und dem Kläger die Leistungen für die Wohnungserstausstattung in beantragter Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 15.05.2017 wurde festgestellt, dass der Kläger seit dem 22.12.2004 auf Dauer voll erwerbsgemindert ist. Es wurde daher eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab den 01.01.2005 auf Dauer bewilligt.

Mit Beschluss vom 27.10.2020 hat das Gericht den zuständigen Sozialhilfeträger nach dem SGB XII beigeladen.

Mit Beschluss vom 28.10.2020 wurden die beiden Klagen vom Gericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 10 AS 1436/17 fortgeführt.

Zur Klärung der Frage, ob der Kläger erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II und damit leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, hat das Gericht ferner im Verfahren S 10 AS 652/15 ein Gutachten eingeholt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte der Verfahren S 10 AS 1344/17 und S 10 AS 1436/17 und beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten, sowie auf die beigezogene Akte im Verfahren S 10 AS 652/15 und auf das Gutachten von Dr. O. vom 05.11.2020 verwiesen.

Dieser führt in seinem Gutach...

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