Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob der am XX.XX.XXXX geborene Kläger einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 01.02.2017 gegen den Beklagten hat.
Bereits in zahlreichen vorangegangenen Verfahren wurde hingegen festgestellt - zuletzt am 23.07.2015 für den Zeitraum vom 01.03.2011 - 31.08.2014 durch das Bayerische Landessozialgericht L 11 AS 713/14 -, dass der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat, da er aufgrund einer psychischen Störung nicht erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II ist.
Daher erhält er bereits seit dem Jahre 2008 laufend Grundsicherungsleistungen für dauerhaft erwerbsgeminderte Personen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) durch das Landratsamt N.
Mit Bescheid vom 15.05.2017 der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde schließlich festgestellt, dass der Kläger bereits seit dem 22.12.2004 auf Dauer voll erwerbsgemindert ist. Es wurde daher eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend ab den 01.01.2005 auf Dauer bewilligt.
Der Kläger hat gegen den Beklagten vor dem Sozialgericht Nürnberg insgesamt sechs Klagen anhängig gemacht, mit denen er jeweils Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitssuchende nach dem SGB II für die Zeit ab Februar 2017 begehrt. Angegriffen sind dabei verschiedene Bescheide, die stets den Zeitraum ab Februar 2017 betreffen.
Der Kläger vertritt dazu die unumstößliche Auffassung, dass er entgegen den bisherigen Begutachtungen erwerbsfähig und damit leistungsberechtigt nach dem SGB II und nicht nach dem SGB XII sei.
Das Gericht hat daher mit Beschluss vom 28.10.2020 die Klagen S 10 AS 1065/17, S 10 AS 1292/17, S 10 AS 1035/17, S 10 AS 1066/17, S 10 AS 275/18, S 10 AS 284/18 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 10 AS 1292/17 fortgeführt.
Dazu im Einzelnen:
* S 10 AS 1065/17:
Am 17.02.2017 beantragte er beim Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), da er der festen Überzeugung ist erwerbsfähig im Sinne der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu sein.
Mit Bescheid vom 24.02.2017 wurden dem Kläger vom Beklagten vorläufig Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02.2017 bis 31.12.2017 in Höhe von zuletzt 859,00€ gewährt. Die Entscheidung über die vorläufige Leistungserbringung erfolgte, weil der Beklagte sich bei Streit unter mehreren Leistungsträgern als erstangegangener Träger zur Leistung verpflichtet sah.
Mit Bescheid vom 07.06.2017 hat der Beklagte den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 24.02.2017 nach § 48 SGB X ab dem 01.02.2017 aufgehoben, da aufgrund des nun vorliegenden Bescheids der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 15.05.2017 feststehe, dass der Kläger nicht erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II sei. Im Zuge des dagegen gerichteten Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes S 10 AS 827/17 ER wurde mit Beschluss vom 12.08.2017 die aufschiebende Wirkung des gegen den Aufhebungsbescheid vom 07.06.2017 erhobenen Widerspruch angeordnet. Das Gericht rügte hierbei, dass der Beklagte nicht mittels endgültiger Festsetzung über den Leistungsanspruch des Klägers ab dem 01.02.2017 entschieden habe.
Mit nachfolgendem Bescheid vom 28.08.2017 hat der Beklagte sodann eine endgültige Leistungsfestsetzung vorgenommen und einen Leistungsanspruch nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.02.2017 bis 31.12.2017 verneint.
Der bereits gegen den vorläufigen Bescheid vom 24.02.2017 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2017 zurückgewiesen.
Dagegen wurde am 30.09.2017 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen ihm Leistungen nach dem SGB II einschließlich eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung bis 31.12.2017 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Sach-und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte S 10 AS 1065/17, die beigezogene Gerichtsakte im Verfahren S 10 AS 652/15, sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
* S 10 AS 1292/17:
Mit Bescheid vom 28.08.2017 hat der Beklagte - wie bereits beim Verfahren S 10 AS 1065/17 dargestellt - einen Leistungsanspruch des Klägers für die Zeit vom 01.02.2017 bis 31.12.2017 endgültig abgelehnt.
Der gegen diese endgültige Festsetzung erneut erhobene Widerspruch wurde vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2017 als unzulässig verworfen, weil der Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.08.2017 bereits Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den vorläufigen Bescheid vom 24.02.2017 sei.
Am 24.11.2017 wurde dagegen Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 28.08.2017 (beim Datum 25.09.2017 handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.10.2017 wird aufgehoben.
Der Beklagte beantragt,
die Kla...