Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit. Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit. Klage gegen die Auflage

 

Orientierungssatz

Wendet sich die Klage gegen die Auflage unter der die vertragsärztliche Zulassung erteilt wurde (hier: praxisnahe Wohnsitznahme) ist bei der Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit der Regelstreitwert mit dem Faktor 5 zu multiplizieren.

 

Tatbestand

Der Beigeladene zu 1), ein Anästhesist, wurde mit Beschluß des Zulassungsausschusses Ärzte - Unterfranken - vom 23.09./30.09.1998 zur vertragsärztlichen Tätigkeit in A, ... zugelassen. Sein Wohnsitz befindet sich etwa 13,5 km entfernt in G-W, A R .... Die Zulassung erging unter der Auflage, einen praxisnahen Wohnsitz zu nehmen.

Gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.07.2001 ist Berufung eingelegt worden.

Am 25.07.2001 beantragte der Prozeßbevollmächtigte des Beigeladenen zu 1) Festsetzung des Gegenstandswertes. Das Interesse des Beigeladenen zu 1) bestehe darin, seinen Wohnsitz nicht verlegen zu müssen; andernfalls wäre er gehalten, seinen Vertragsarztsitz in die Nähe des Wohnsitzes verlegen zu lassen. Dies sei mit dem Ansatz des fünffachen des Regelwertes von DM 8.000,00 zu beurteilen.

Hierzu äußerte sich der Beklagte am 18.09.2001 dahin, daß ein Regelwert in Höhe von DM 4.000,00 der Interessenlage durchaus entsprechen dürfte. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme; im übrigen wird auf die Klageakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGO - i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO. Die Bedeutung der Sache für den Beigeladenen zu 1) entspricht dabei in der Regel seinem wirtschaftlichen Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen. Erstrecken sich die Auswirkungen auf eine längere Zeit, ist dies gebührend zu berücksichtigen (BSG SozR 3-1930 § 8 Nr. 1 Satz 2; BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6). Bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Schätzung, so ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz BRAGO der Gegenstandswert auf DM 8.000,00, nach Lage des Falls niedriger oder höher, jedoch nicht über DM 1.000.000,00 anzunehmen.

Auszugehen ist im vorliegenden Fall davon, daß der Beigeladene zu 1) seinen Wohnsitz nicht in die Innenstadt A verlegen muß. Dies wirkt sich auch auf einen längeren Zeitraum aus. In ständiger Rechtsprechung ist davon auszugehen, daß in vertragsärztlichen Statussachen der Regelstreitwert mit dem Faktor 5 zu multiplizieren ist (Wenner/Bernard, NZS 2/2001 Seite 60). In Anlehnung an die auf einen Zeitraum von fünf Jahren abstellende Rechtsprechung in Bestandssachen ist der Ansatz des 5-fachen des Regelwertes von DM 8.000,00 sachgerecht, so daß sich ein Gegenstandswert von DM 40.000,00 ergibt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 10 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2380891

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