Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitgegenständlich ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 01.01.2021 sowie eine seitens der Klägerin vorgetragene Untätigkeit des Beklagten in verschiedener Hinsicht.
Die Klägerin bezieht seit dem 01.07.2017 vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bewohnt seit Leistungsbeginn eine Wohnung in N., für die eine Grundmiete in Höhe von 255,- € monatlich sowie Nebenkosten in Höhe von 59,- € monatlich zu zahlen sind. Der Klägerin wurden auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 16.06.2020 hin mit Bewilligungsbescheid vom 18.06.2020 Grundsicherungsleistungen für den Bewilligungszeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 vorläufig bewilligt. Die Mietzahlungen wurden antragsgemäß (Schreiben der Klägerin vom 14.05.2020 an das Sozialgericht) per Direktzahlung auf das Konto DExx xxxx xxxx xxxx xxxx xx (Inhaberin: Frau H.) ausbezahlt. Hierüber wurde die Klägerin mit separatem Schreiben vom 18.06.2020 zusätzlich informiert. Mit Änderungsbescheid vom 19.06.2020 erkannte der Beklagte zusätzlich Kosten für Warmwasser in Höhe von 40,- € monatlich an, die antragsgemäß an die N-E. überwiesen wurden. Auch mit Schreiben vom 07.08.2020 wurde die Klägerin nochmals darauf hingewiesen, dass die Direktzahlung der Unterkunftskosten bereits veranlasst wurde. Mit Schreiben vom 05.11.2020 wurde die Klägerin auf das Ende des Bewilligungszeitraumes zum 31.12.2020 hingewiesen und dazu aufgefordert, bei fortdauernder Hilfebedürftigkeit den beigefügten Weiterbewilligungsantrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben einzureichen. Nach Aktenlage ging beim Beklagten kein Weiterbewilligungsantrag ein.
Am 25.01.2021 hat die Klägerin die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes am Sozialgericht Nürnberg beantragt (Az. S 17 AS 62/21 ER ) und gleichzeitig Klage erhoben. Sie macht eine "Untätigkeit des Beklagten und einen Leistungsentzug" geltend. Es gehe um Weiterbewilligungsanträge vom 16.06.2020 und 04.12.2020 sowie Überprüfungsanträge (zuletzt am 04.12.2020) wegen Leistungen nach dem SGB II ab 01.01.2021 und Nachzahlungen sowie Anträge auf Direktüberweisung der Kosten der Unterkunft und Heizung sowie Krankenkassenbeiträge. Am 23.01.2021 habe die Klägerin weder eine Zahlung auf ihrem Konto feststellen können noch einen Bescheid seitens des Beklagten erhalten. Die Klägerin habe rechtzeitig einen Weiterbewilligungsantrag gestellt. Es seien keine Änderungen eingetreten.
Der Beklagte hat hierauf im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erwidert, ein Weiterbewilligungsantrag vom 04.12.2020 sei weder aus der Leistungsakte noch aus den Eintragungen im Fachprogramm der Arbeitsvermittlung (V.) ersichtlich. Das Schreiben vom 23.01.2021 sei jedoch als Weiterbewilligungsantrag gewertet und der Klägerin mit Bewilligungsbescheid vom 26.01.2021 Grundsicherungsleistungen für den Bewilligungszeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 bewilligt worden. Auch ab dem 01.01.2021 sei die Grundmiete weiterhin per Direktüberweisung auf das Konto DExx ... xx der Frau H. ausbezahlt worden. Noch ausstehende entscheidungserhebliche Unterlagen (Anlagen zur Mitteilung von Einkommen und Vermögen, Änderungsmitteilung) seien mit Aufforderung zur Mitwirkung vom 26.01.2021 angefordert worden. Mit Schreiben vom 01.02.2021 hat der Beklagte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergänzend ausgeführt, das Schreiben der Klägerin vom 23.01.2021 sei im Hinblick auf die Bearbeitung der Überprüfungsanträge an die insoweit zuständige Fachabteilung weitergeleitet worden. Im vorliegenden Verfahren hat der Beklagte mit Schreiben vom 02.02.2021 zudem mitgeteilt, dass der Klägerin mit Änderungsbescheiden vom 26.01.2021 Regelbedarfe für die Monate Juni 2020 in Höhe von 432,00 Euro sowie für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 in Höhe von insgesamt 2592,00 Euro rückwirkend bewilligt worden seien, nachdem die Klägerin die Eröffnung eines Kontos angezeigt habe. Die Auszahlung des Gesamtbetrages von 3916,00 Euro einschließlich der Regelbedarfe für die Monate Januar und Februar 2021 sei auf das von der Klägerin mitgeteilte Konto DExx ... xx bei der P. am 26.01.2021 angewiesen worden.
Das Gericht hat bereits mit Schreiben vom 26.01.2021 bei der Klägerin angefragt, ob der einstweilige Rechtsschutzantrag mit der Bewilligung von weiteren Leistungen ab 01.01.2021 erledigt sei. Offensichtlich hiermit überschneidend hat die Klägerin zunächst mit Schreiben vom 31.01.2021 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergänzende Angaben - wie vom Beklagten gefordert - gemacht und mitgeteilt, dass die Vermieterin in den Monaten Juni, November und Dezember 2020 keine Miete erhalten habe. Den Erhalt der nachgezahlten Regelbedarfe hat sie ebenfalls bestätigt. Der Beklagte wurde seitens des Gerichts gebeten, die Kontoverbindung der Vermieterin zu prüfen. Er hat daraufhin mit Schreiben vom 03.02...