Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.

Die Klägerin bezieht seit dem 01.07.2017 vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnt seit Leistungsbeginn eine Wohnung in N., für die eine Grundmiete in Höhe von 255,- € monatlich sowie Nebenkosten in Höhe von 59,- € monatlich zu zahlen sind. Die ihr mit Änderungsbescheid vom 23.11.2019 bewilligten Leistungen in Höhe von 856,- € monatlich unter Anerkennung der tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten wurden auf das Konto einer Frau H. U. bei der R.-Bank überwiesen, welches die Klägerin im Rahmen der weiteren Beantragung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 01.07.2019 angegeben hatte. Bereits mit Schreiben vom 21.06.2019 hatte die Klägerin den Beklagten um Direktzahlung der Kosten der Unterkunft auf das von der Vermieterin angegebene Konto bei der H.-Bank A-Stadt gebeten, was zunächst nicht erfolgte.

Mit Schreiben vom 21.04.2020 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass Frau U. für die Annahme und Weiterleitung der laufenden Sozialleistungen nicht mehr zur Verfügung stehe. Die Zahlung der Unterkunftskosten solle ab 01.05.2020 direkt auf das bereits mit Schreiben vom 21.06.2019 angegebene Konto erfolgen. Mit Schreiben vom 29.04.2020 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass eine Anweisung der Leistungen für Mai 2020 bereits erfolgt sei. Die Kontoverbindung habe nicht mehr geändert werden können. Die Klägerin werde gebeten, die genaue Bankverbindung mitzuteilen, um Leistungen überweisen zu können. Die Leistungen ab Juni 2020 würden bis zur Einreichung der Bankverbindung vorerst zurückgestellt.

Am 02.05.2020 bat die Klägerin den Beklagten nochmals, die Unterkunftskosten direkt auf das von der Vermieterin angegebene Konto und ab 01.05.2020 keine Zahlungen - mit Ausnahme von Nachzahlungen und Zinsen - auf das Konto von Frau U. zu überweisen. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sollten zurückgehalten werden, bis ein Konto eingerichtet sei. Schecks oder sonstige, mit Kosten verbundene Aktionen lehne die Klägerin ab. Darüber hinaus beantragte sie die um 15 % auf 293,46 € monatlich erhöhte Grundmiete ab 01.07.2020 zu übernehmen. Der Warmwasserabschlag bleibe weiterhin unverändert. Zudem beantragte sie einen Termin zur Niederschrift/Protokollierung. Sofern dies nicht möglich sei, beantrage sie eine Verlängerung der laufenden Fristen, vorläufige Bewilligung der Anträge wie aus den Unterlagen ersichtlich sowie Übernahme der wegen Zeitablaufs unvermeidbar entstehenden Kosten und Aufwendungen.

Auf die daraufhin erfolgte Bitte des Beklagten mit Schreiben vom 04.05.2020, bis 21.05.2020 mitzuteilen, zu welchem Thema eine Niederschrift erfolgen solle, sowie die Aufforderung, das Mieterhöhungsschreiben vorzulegen und die aktuelle Kontoverbindung des Vermieters mitzuteilen, damit eine korrekte Überweisung sichergestellt werden könne, hat die Klägerin am 14.05.2020 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben und gleichzeitig die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt (Az. S 19 AS 469/20 ER ). Hinsichtlich der Begründung wird auf die Klage-/Antragsschrift vom 14.05.2020 Bezug genommen.

Die vormals zuständige 19. Kammer hat mit Beschluss vom 20.05.2020 den einstweiligen Rechtsschutzantrag bereits wegen Unzulässigkeit mangels Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt. Auf die Begründung im Beschluss wird verwiesen. Beschwerde gegen den Beschluss hat die Klägerin nicht eingelegt.

Am 25.05.2020 hat die Klägerin im Klageverfahren mitgeteilt, sie gehe davon aus, dass die von ihr eingeforderten Aktivitäten ihre Mitwirkungspflicht erfüllen würden, da die erforderlichen Angaben bereits in den Unterlagen enthalten seien, z. B. Angaben zum aktuellen Vermieterkonto in den Schreiben vom 21.06.2019 und 28.06.2019 sowie Eigenbeleg "erhöhte Miete". Der Antrag für Ausgleichszinsen und Nachzahlung sei seit Monaten gestellt. Aus dem Schriftverkehr sei auch ersichtlich, warum eine persönliche Vorsprache erforderlich sei. Die Klägerin habe bereits Akteneinsicht gehabt. Die Akte sei unvollständig. Die ihr übergebene Auflistung der Zahlungen sei falsch.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 02.06.2020 erwidert, die Klage sei bereits unzulässig. Das Schreiben der Klägerin vom 14.05.2020 habe der Beklagte erst mit Fax des Sozialgerichts vom selben Tag erhalten. Über die darin gestellten Anträge müsse zunächst entschieden werden. Auf richterlichen Hinweis hat der Beklagte mit Schreiben vom 17.06.2020 mitgeteilt, dass die Klägerin mit Schreiben vom gleichen Tag informiert worden sei, dass eine Direktüberweisung der Miete in Höhe von 384,- € für Juni 2020 an die Vermieterin erfolgt sei. Zudem hat der Beklagte einen vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 17.06.2020 für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 übermittelt, wonach Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 384,- € mo...

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